Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·8 L 1007/02·09.01.2003

Einstweilige Anordnung: Duldung wegen familienrechtlichem Abschiebungshindernis

Öffentliches RechtAusländerrechtGrundrechte (Art. 6 GG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um die Behörde zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. eine Duldung zu erteilen. Streitpunkt war, ob ein Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 6 GG vorliegt. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet sonst unzumutbar beeinträchtigt würde. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.

Ausgang: Einstweilige Anordnung ergangen: Behörde zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund vorliegt.

2

Ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG kann sich aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten (insbesondere Art. 6 GG) ergeben, wenn die Abschiebung die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet unzumutbar macht.

3

Nicht-eheliche Lebenspartner und Kinder sind antragsbefugt, eine Duldung zu erstreiten, wenn durch die Abschiebung eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) droht.

4

Die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann sich aus § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ergeben, da das Gericht die Entscheidung der Hauptsache von Amts wegen jederzeit abändern kann.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ Art. 6 GG§ 123 Abs. 3 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 1000,- festgesetzt.

Gründe

2

1. Der in der Hauptsache gestellte Antrag des Antragstellers,

3

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2002 - 17 B 27/01 - abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. eine Duldung zu erteilen,

4

hat Erfolg. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Zulässigkeit des Antrages aus der Vorschrift des § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt, weil der Antragsteller das Vorliegen im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände vorgetragen hat. Der Antrag erweist sich nämlich jedenfalls mit Blick auf § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO als zulässig, wonach das Gericht der Hauptsache die angegriffene Entscheidung - von sich aus oder ggf. wie hier auch auf Anregung eines Beteiligten - von Amts wegen jederzeit abändern kann. Dem Begehren der Antragsteller zu 2. und 3, dem Antragsteller zu 1. eine Duldung zu erteilen, war nicht schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil sie nicht antragsbefugt wären. Als nicht-eheliche Lebenspartnerin bzw. Kind des Antragstellers zu 1. sind sie antragsbefugt, da eine Verletzung von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) möglich ist,

5

vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. August 1996 - 1 C. 8.94 - BayVBl. 1997, 282.

6

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).

7

Zunächst liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsgegner weiterhin beabsichtigt, den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller zu 1. abzuschieben.

8

Die Antragsteller haben in der Person des Antragstellers zu 1. das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) - tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung - in einer für das summarische Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ausreichenden Weise dargelegt. Der Antragsteller zu 1. kann sich auf das Vorliegen eines zwingenden - rechtlichen - Abschiebungshindernisses gemäß § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) berufen, weil es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu seinem 1998 geborenen Kind N. durch die Ausreise zu unterbrechen und zwar aus Gründen , die bislang weder dem Gericht noch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu Kenntnis gebracht wurden und daher auch nicht Gegenstand des zuvor angestrengten Eilrechtsschutzverfahrens waren. Die Antragsteller können die familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet führen, weil der Antragstellerin zu 2, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und von der zu trennen wiederum dem Antragsteller zu 3. nicht zugemutet werden kann, die Trennung jedenfalls von ihrer vierzehnjährigen, ebenfalls in B. lebenden Tochter P. hinzunehmen, nicht angesonnen werden kann, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1. und 3. sowie dem weiteren Kind T. in Nigeria fortzuführen. Die Tochter P. verfügt über eine bis zum 24. April 2004 gültige Aufenthaltsbefugnis und besucht darüber hinaus seit dem 13. September 2002 eine weiterführende Schule in B. . Auch dieser Tochter die Ausreise nach Nigeria anzusinnen, erscheint mit Blick darauf, dass sie aufgrund ihres Alters in noch höherem Maße im Bundesgebiet sozial integriert ist als ihre jüngeren Geschwister und ihr so ein qualifizierter Schulabschluss verwehrt würde, als unverhältnismäßig.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

10

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens erscheint das jeweilige Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt. Dabei war die subjektive Antragshäufung nicht als streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da der Streitgegenstand jeweils wirtschaftlich identisch ist,

11

vgl. zu dieser Frage: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2000 - 18 E 222/00 - und vom 23. März 2000 - 18 B 461/99 -.