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Verwaltungsgericht Aachen·8 K 87/04·01.05.2007

Einbürgerung nach § 10 StAG: Vorstrafen und Nichtberücksichtigungsermessen (§ 12a StAG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Einbürgerung des Klägers zu 1. sowie die Miteinbürgerung der Klägerin zu 2. trotz mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen. Streitpunkt war, ob die Verurteilungen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG der Einbürgerung entgegenstehen oder nach § 12a StAG (ggf. im Ermessenswege) außer Betracht bleiben können. Das VG hat die Klage abgewiesen: Die einschlägigen Freiheitsstrafen waren noch verwertbar, fielen nicht unter die obligatorische Privilegierung des § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG und die behördliche Ermessensausübung nach § 12a Abs. 1 S. 2 StAG war fehlerfrei. Die Miteinbürgerung schied mangels Einbürgerung des Vaters aus; Gebührenbescheide wurden bestätigt, ein Widerspruchsgebührenbescheid war mangels Vorverfahrens nicht (mehr) angreifbar.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Einbürgerung (und Miteinbürgerung) sowie gegen Gebührenbescheide erfolglos; Einbürgerung wegen verwertbarer Verurteilungen verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG setzt voraus, dass der Antragsteller nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist; nicht getilgte Verurteilungen können der Einbürgerung entgegengehalten werden.

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Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG greift erst ein, wenn die Registereintragung getilgt oder tilgungsreif ist; bis dahin dürfen Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren nachteilig verwertet werden.

3

Die obligatorische Nichtberücksichtigung nach § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG setzt voraus, dass eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist; Teilverbüßung oder Bewährungswiderruf schließen die Privilegierung aus.

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Bei der Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 S. 2 StAG sind private und öffentliche Belange umfassend abzuwägen; die Behörde darf ein enges Ausnahmeverständnis zugrunde legen und insbesondere Art, Schwere und Vielzahl der Straftaten sowie die Tilgungsdauer maßgeblich gewichten.

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Auch Verurteilungen, die im Rahmen des § 12a Abs. 1 S. 1 StAG für die Anspruchsvoraussetzung als Bagatellfälle außer Betracht bleiben, können bei einer nach § 12a Abs. 1 S. 2 StAG eröffneten Ermessensabwägung als relevante Vorbelastungen berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 85 AuslG§ 68 VwGO§ 70 Abs. 1 VwGO§ 74 VwGO§ 10 StAG§ 9 StAG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 3. Juli 1971 in Q. /Kosovo geborene Kläger zu 1. ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein, stellte einen Asylantrag und wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 3. August 1995 als Asylberechtigter anerkannt. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2003 wurde die Asylberechtigung widerrufen.

3

Der Kläger zu 1. ist ausweislich des vom Gericht eingeholten Bundeszentralregisterauszugs vom 13. September 2006 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

4

1. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 20. April 1993 (43 Cs 61 Js 1702/92 - 88 VRs 9805/93) wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.

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2. Am 29. April 1993 verurteilte das Amtsgericht F. ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,- DM.

6

3. Durch Beschluss vom 13. September 1993 bildete das Amtsgericht F. aus den Verurteilungen zu 1. und 2. eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- DM.

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4. Durch Strafbefehl vom 13. Dezember 1993 verurteilte das Amtsgericht F. den Kläger zu 1. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15,- DM.

8

5. Durch Urteil vom 14. April 1994 erkannte das Amtsgericht F. wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung des Strafbefehls zu Ziffer 4. auf eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung (Bewährungsfrist: 2 Jahre) und eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15,- DM.

9

6. Am 6. Juni 1994 verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger zu 1. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30,- DM.

10

7. Das Amtsgericht F. bildete durch Beschluss vom 6. Juni 1995 aus den unter Ziffern 4., 5. und 6. nachträglich eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,- DM.

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8. Das Amtsgericht K1. verurteilte den Kläger zu 1. am 16. August 1995 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die auf drei Jahre festgesetzte Bewährungsfrist wurde bis zum 23. Februar 2000 verlängert. Sodann wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, der Strafrest nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 erlassen.

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9. Durch Urteil vom 21. Januar 1997 erkannte das Amtsgericht B. wegen Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung, im Strafmaß geändert durch Urteil des Landgerichts B. vom 17. April 1997 auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung. Die Strafe wurde im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt, diese Aussetzung widerrufen, ein Strafrest nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 erlassen.

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10. Durch Urteil vom 7. November 1998 erkannte das Amtsgericht B. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Ein Strafrest wurde nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 erlassen.

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Am 15. Juni 2001 beantragte der Kläger zu 1. beim Beklagten seine Einbürgerung nach § 85 Ausländergesetz (AuslG) und die Miteinbürgerung der Klägerin zu 2.

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Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge mit Bescheiden vom 9. August 2002 ab. Mit Gebührenbescheiden vom selben Tag zog er den Kläger zu 1. zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 191,- EUR und die Klägerin zu 2. zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,- EUR heran. Zur Begründung der Ablehnung führte er aus, der Kläger zu 1. könne wegen seiner Verurteilungen nicht eingebürgert werden. Daraus folge auch, dass eine Miteinbürgerung der Klägerin zu 2. nicht erfolgen könne. Soweit das Strafmaß unterhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze bleibe, müssten auch diese Bestrafungen - schon wegen des Widerrufs der Bewährung und Teilverbüßung - einbezogen werden. Die dem Beklagten obliegende Ermessensausübung ginge zulasten des Klägers zu 1. aus. Als Ausnahme von der Ausnahme sei die gesetzliche Regelung über das Nichtberücksichtigungsermessen restriktiv auszulegen. Art und Vielzahl der Straftaten und die noch fern liegende Tilgung der Strafen wirkten sich dabei gegen den Kläger zu 1. aus.

16

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2003 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Mit Gebührenbescheid vom selben Tag erhob die Bezirksregierung für die Bearbeitung der Widersprüche eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,- EUR.

17

Nachdem ein an den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Auffassung der Widerspruchsbehörde abgesandtes Empfangsbekenntnis nicht zurückgelangte, wurden die streitbefangenen Bescheide vom 25. August 2003 am 13. Dezember 2003 zugestellt.

18

Die Kläger haben am 13. Januar 2004 Klage gegen die genannten Bescheide vom 9. August 2002 erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Ablehnung der Einbürgerungen sei rechtswidrig. Die für die Einbürgerung maßgeblichen Voraussetzungen würden erfüllt.

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Sie beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügungen und Gebührenbescheide vom 9. August 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. August 2003 sowie des Gebührenbescheides vom 25. August 2003 zu verpflichten, die Kläger einzubürgern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage hat keinen Erfolg.

26

Sie ist teilweise zulässig.

27

Unzulässig ist die Klage insoweit, als mit ihr der Gebührenbescheid der Bezirksregierung vom 25. August 2003 angefochten wird. Insoweit mangelt es an der Durchführung des nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Vorverfahrens. Inzwischen ist dieser Bescheid aufgrund des Ablaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO bestandskräftig geworden.

28

Im Übrigen ist die Klage, ausgehend vom 13. Dezember 2003 als Zustellungstag, zulässig, insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO erhoben worden. Eine Zustellung der Widerspruchsbescheide zu einem früheren Zeitpunkt als dem 13. Dezember 2003 lässt sich nicht feststellen. Es ist nicht zu klären, ob die Bescheide bereits am 27. August 2003 abgegangen und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugegangen sind. Der an den Kläger zu 1. gerichtete Gebührenbescheid enthält einen entsprechenden Datumsstempel (Beiakte III 32), der allerdings keinen Abvermerk im Rechtssinn darstellt. Außerdem ist der Bescheid mit einem Klebezettel versehen, auf dem sich eine andere als die im Adressfeld des Bescheides angegebene Anschrift befindet. Dies kann darauf hindeuten, dass die Bescheide nicht an die letztgenannte Adresse abgesandt worden sind.

29

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

30

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 9. August 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 25. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Einbürgerung.

31

Der Beklagte als für Einbürgerungen nach §§ 10, 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sachlich und örtlich zuständige Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 5. Oktober 2004, §§ 27, 17 Abs. 1 StAG) hat den Antrag der Kläger auf Einbürgerung zu Recht abgelehnt.

32

Die tatbestandlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 StAG i.d.F. des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950, 1996), der ab dem 1. Januar 2005 an die Stelle des bislang maßgeblichen § 85 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) i. d. F. vom 15. Juli 1999 getreten ist, sind nicht ausnahmslos erfüllt. Eine der Voraussetzungen für eine Einbürgerung ist es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, dass der Antragsteller nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG).

33

Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger zu 1. nicht.

34

Die Verurteilungen des Klägers zu 1. durch die Urteile des Amtsgerichts K. vom 16. August 1995 (4 Monate Freiheitsstrafe, Bewährung widerrufen, Teilverbüßung), des Amtsgerichts B. vom 21. Januar 1997 (6 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung) und des Amtsgerichts B. vom 7. November 1998 (4 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Aussetzung eines Strafrests nach Teilverbüßung zur Bewährung) stehen der Einbürgerung - derzeit - entgegen.

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Die Verurteilungen können dem Kläger zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch entgegengehalten werden. Sie unterliegen nicht dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Danach dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. In Anwendung der Vorschriften der §§ 46 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 2 b) i.V.m. Abs. 2, Abs. 3, 47 Abs. 3, 36, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG tritt die Tilgungsreife der Verurteilung - vorbehaltlich weiterer Straffreiheit - jedoch frühestens am 27. März 2014 ein (vgl. Mitteilung des Bundeszentralregisters vom 5. Juni 2002).

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Die Verurteilungen haben auch nicht nach Maßgabe von § 12 a Abs. 1 Nr. 3 StAG - obligatorisch - außer Betracht zu bleiben. Danach bleiben bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nur Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, außer Betracht. Dies ist bei den Verurteilungen durch das Amtsgericht B. vom 21. Januar 1997 zu 6 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung, durch das Amtsgericht K. vom 16. August 1995 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe (Bewährungsaussetzung widerrufen, Teilverbüßung) und das Amtsgericht B. vom 7. November 1998 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe (ohne Bewährung mit Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nach Teilverbüßung) nicht der Fall. Wie die obige Aufzählung zeigt, fehlt jeweils die in der Bestimmung vorausgesetzte Aussetzung zur Bewährung und der Erlass der Strafe nach (straffreiem) Ablauf der Bewährungszeit. Vielmehr hat der Kläger zu 1. alle drei genannten Strafen zu einem Teil verbüßt.

37

Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Verurteilungen auch nicht gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG außer Betracht bleiben können. Nach dieser Vorschrift wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist. Diese Entscheidung ist in das Ermessen der Behörde gestellt, und der Einbürgerungsantragsteller besitzt insoweit einen Anspruch auf fehlerfreie Betätigung des "Nichtberücksichtigungsermessens",

38

vgl. dazu auch Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Juli 2006, § 12 a StAG, Rdnr. 39 ff.

39

Der Beklagte hat - ebenso wie die Widerspruchsbehörde - nach Maßgabe von Ziff. 88.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000, wonach im Einzelfall nach Satz 2 entschieden werden muss, ob die Verurteilung außer Betracht bleibt, wenn der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden ist, "die nicht unter Satz 1 Nr. 2 oder 3 fällt",

40

vgl. gleichlautend: Ziff. 12a.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 10. Dezember 2004 (Az.: M 7 - 124 005/13),

41

sein Ermessen als eröffnet angesehen und dieses - zulasten des Klägers zu 1. - ausgeübt. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

42

Bei der Ausübung des "Nichtberücksichtigungsermessens" nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG sind die privaten Interessen des Einbürgerungsantragstellers und die öffentlichen Interessen, die gegen die Einbürgerung sprechen, umfassend zu ermitteln, zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Die Ermessensbetätigung hat sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles daran zu orientieren, ob ungeachtet des die gesetzliche Bagatellegrenze übersteigenden Strafmaßes - bzw. der Nichtaussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bzw. des Widerrufs der Strafaussetzung - die jeweilige strafrechtliche Verfehlung nach Art und Gewicht, den Umständen der Tatbegehung sowie der Person des Einbürgerungsantragstellers einer für die Einbürgerung hinreichenden Integration nicht entgegensteht,

43

vgl. Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 a StAG Rdnr. 40 ff. und 46 ff.; Hailbronner/Renner, a.a.O., § 12 a StAR Rdnr. 6 f.

44

Dabei darf sich die Behörde grundsätzlich auch von einem engen Verständnis des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG leiten lassen und insoweit bei ihrer Ermessensentscheidung der Höhe der Verurteilung, der Art und Schwere der Straftat und der noch ausstehenden Tilgungsdauer eine starkes Gewicht beimessen. Dementsprechend sehen etwa die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern unter Ziffer 12 a.1.2 vor, dass die Nichtberücksichtigung einer Verurteilung im Rahmen des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage kommt, z.B. wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen worden ist. Die systematische Stellung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG legt ein derart enges Verständnis nahe, weil es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahme zu einer Ausnahmevorschrift handelt, da bereits Abs. 1 Satz 1 der Regelung eine Ausnahme von der Grundvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG vorsieht,

45

vgl. Urteil der Kammer vom 21. Februar 2005 - 8 K 2821/03 - .

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Gemessen daran hat der Beklagte die in Rede stehenden Verurteilungen des Klägers zu 1. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als dem Kläger zu 1. ungünstigen Gesichtspunkt bewertet und dementsprechend dem öffentlichen Interesse an der im Grundsatz zu fordernden strafrechtlichen Unbescholtenheit des Einbürgerungsantragstellers den Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers zu 1. eingeräumt. Er hat dabei in hinreichender Weise die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen einbezogen und diese auch angemessen bewertet und gewichtet. Zu Recht hat er zulasten des Klägers zu 1. die Art und Vielzahl der Verurteilungen gewertet und damit einfließen lassen, dass dieser bereits mehrfach - auch einschlägig - vorbestraft war und sich auch während laufender Bewährungszeiten nicht hat von Straftaten abhalten lassen, was zu einem Bewährungswiderruf und der Rücknahme des Gnadenerweises vom 17. August 1998 führte. Bei den abgeurteilten Straftaten handelte es sich zudem im Wesentlichen um Vorsatztaten. Art und Vielzahl der Verurteilungen fallen hier insbesondere besonders ins Gewicht, wenn man bedenkt, dass der Kläger zu 1. sich mit Freiheitsstrafen von insgesamt 14 Monaten (6 Monate + 4 Monate + 4 Monate) in einem Bereich bewegt, der die in § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG definierte Bagatellgrenze eines Strafmaßes von 6 Monaten um mehr als das Doppelte überschreitet. Der Beklagte war auch nicht gehindert, die im Tatbestand unter den Ziffern 1. bis 7. aufgeführten Vorverurteilungen in seine Ermessenserwägungen mit einzubeziehen, weil diese vom Strafmaß unterhalb der festgelegten Bagatellgrenze liegen und damit bei der Einbürgerungsentscheidung selbst außer Betracht zu bleiben haben. Denn soweit im Rahmen der §§ 10 ff. StAG der Einbürgerungsbehörde ein Ermessen eingeräumt ist - wie hier durch § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG -, sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Ermessensvorschrift - hier der Beurteilung der Integrationsschädlichkeit einer nicht generell als unbeachtlich anzusehenden strafrechtlichen Verurteilung im Einzelfall - sämtliche für diese Beurteilung relevanten Gesichtspunkte, wozu auch Vorverurteilungen zählen, zu berücksichtigen. § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG beinhaltet insoweit kein generelles Verwertungsverbot, das auch auf im Rahmen der Anspruchseinbürgerung zu treffende Ermessensentscheidungen durchschlägt,

47

vgl. so auch Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 a StAG Rdnr. 26 und 48.

48

Soweit der Beklagte die auf absehbare Zeit nicht anstehende Tilgung anführt, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tilgungsfristen bestimmen allgemein den Zeitpunkt, bis zu dem eine Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr noch entgegengehalten werden kann. Wenn der Beklagte sich an dieser zeitlichen (Höchst-)Grenze orientiert und in einem Fall, in dem die Tilgungsreife der Verurteilung bei weiterer Straffreiheit - wie hier - erst in mehreren Jahren zu erwarten ist, eine Nichtberücksichtigung der Verurteilung ablehnt, erweist sich dies nicht als unverhältnismäßig und damit nicht als ermessensfehlerhaft. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung besondere Integrationsleistungen, die es trotz der vorstehenden Erwägungen gebieten könnten, die Verurteilungen nicht zu berücksichtigen, außer Acht gelassen hätte. Eine - abgesehen von der nicht unerheblichen Dauer des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - besonders hervorragende wirtschaftliche, familiäre oder soziale Integration des Klägers zu 1. oder besondere Umstände, die im Rahmen der Ermessensausübung mit hinreichendem Gewicht für den Kläger zu 1. sprechen, sind nicht zu verzeichnen.

49

Die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf Miteinbürgerung, da es an einer Einbürgerung ihres Vaters, des Klägers zu 1., fehlt.

50

Die ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gebührenheranziehung beruht auf § 90 des insoweit noch heranzuziehenden Ausländergesetzes i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 a Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide geltenden Fassung. Danach beträgt die Gebühr 255,-EUR, für minderjährige Antragsteller 51,- EUR. Gemäß § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz ermäßigt sich die Gebühr bei einer Ablehnung des gestellten Antrages um ein Viertel, hier also - wie vom Beklagten festgesetzt - auf 191,-EUR bzw. 38,- EUR.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckb