Einstellung nach Erledigung; Kosten dem Beklagten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verwaltungsverfahren in der Hauptsache für erledigt; das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und legte sie dem Beklagten auf, da die Klägerin bei streitiger Entscheidung voraussichtlich obsiegt hätte. Der Streitwert wurde nach GKG auf den Auffangwert von 5.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach einvernehmlicher Erledigung eingestellt; Kosten dem Beklagten auferlegt und Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Nach Einstellung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen; maßgeblich ist regelmäßig, welcher Beteiligte ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO).
Zur Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind §§ 52 ff., 63 GKG heranzuziehen; die Kammer kann in vergleichbaren Fällen den gesetzlichen Auffangwert zugrunde legen.
Bei der billigkeitsbezogenen Kostenentscheidung können vorangegangene Hinweisverfügungen und der bisherige Sach‑ und Streitstand in die Würdigung einbezogen werden.
Tenor
1. Das in der Hauptsache von den Beteiligten für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2008 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht der Billigkeit, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Danach erweist es sich vorliegend als ermessensgerecht, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin bei streitiger Entscheidung aller Voraussicht nach obsiegt hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die den Beteiligten bekannte Hinweisverfügung des Gerichts vom 10. Dezember 2008 Bezug genommen. Der Beklagte hat dem Klagebegehren daher zu Recht abgeholfen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse der Klägerin ist in Höhe des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR), den die Kammer in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Sachen zugrunde legt, ausreichend und angemessen berücksichtigt.