Asyl- und Flüchtlingsschutz für georgischen Osseten nach Einreise über sicheren Drittstaat
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise Abschiebungsverbote wegen befürchteter Verfolgung in Georgien nach Beherbergung ossetischer Zivilisten. Das VG verneinte Asyl nach Art. 16a GG wegen Einreise auf dem Landweg über sichere Drittstaaten. Flüchtlingsschutz lehnte es mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ab; eine systematische Diskriminierung von Osseten sei nach aktueller Auskunftslage nicht feststellbar. Schutz vor etwaigen Übergriffen durch Nachbarn sei zudem durch den georgischen Staat grundsätzlich möglich; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG lagen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist ist und kein Ausnahmefall nach § 26a AsylVfG vorliegt.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist maßgeblich, ob dem Antragsteller bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen eines in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmals droht.
Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG begründet bei Vorverfolgung eine tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr, ersetzt jedoch nicht die schlüssige Darlegung eines in sich stimmigen Verfolgungssachverhalts; die Vermutung ist widerlegbar.
Ein Abschiebungsverbot wegen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten; vorrangig ist die Inanspruchnahme staatlicher Schutzmöglichkeiten zumutbar.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfordern konkrete Anhaltspunkte für die jeweilige Schutzform; fehlen solche, sind die Anträge abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am 16. März 1981 in T. /Georgien geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger ossetischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erklärte er in einer ersten Befragung am 28. Dezember 2009, sich bis September 2009 in seinem Heimatdorf Q. in dem Bezirk T. aufgehalten zu haben. Danach sei er bis zu seiner Ausreise in einem Nachbarort gewesen. Er habe elf Jahre lang die Mittelschule besucht und zuletzt eine Möbelwerkstatt gehabt. In der Anhörung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Asylantrag vom 28. Dezember 2009 am 7. Januar 2010 erklärte der Kläger, er habe seinen Heimatbezirk T. am 6. Dezember 2009 verlassen und sei per Kleintransporter nach Q1. in Georgien gereist. Dort sei ein Seehafen. Er habe Q1. am 16. Dezember 2009 erreicht und sei von dort aus mit dem Schiff nach Odessa gelangt. In Odessa sei er am 18. Dezember 2009 angekommen und von dort aus mit dem Bus nach Kiew gefahren. Von dort aus sei er am 18. Dezember 2009 per Lkw auf dem Landweg nach Deutschland aufgebrochen. Deutschland sei sein Ziel gewesen, weil er sich vorstelle, dass hier die Menschenrechte beachtet würden, d. h., man könne hier ruhig leben, bis die Probleme in der Heimat gelöst seien. Er habe seine Heimat am 16. Dezember, nicht am 6. Dezember 2009, wie ursprünglich protokolliert, insoweit müsse er sich berichtigen, verlassen. In Georgien sei nach dem Krieg für ihn alles ganz gut gewesen. Eigentlich habe es überhaupt keine Probleme gegeben, jedenfalls nicht in seinem Heimatdorf. Dort sei es ganz ruhig gewesen. Er habe dann aber einen Fehler gemacht. Nach dem Krieg seien ossetische Zivilisten zu ihm gekommen, die auf der Suche nach einer Unterkunft gewesen seien. Er habe diese Leute für eine Nacht beherbergt, weshalb er mit den Nachbarn Probleme bekommen habe. Der Nachbarschaft habe das nicht gefallen, was er getan habe. Man habe ihn darauf willkürlich beleidigt und auch verprügelt. Über diese Sache habe er auch mit der Polizei gesprochen. Die Polizei habe wissen wollen, was das für Leute gewesen seien, die bei ihm gewohnt hätten. Er habe ihnen erklärt, diese Leute seien nur zum Übernachten da gewesen, was man ihm allerdings nicht geglaubt habe. So etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise sei die Polizei da gewesen, insgesamt zweimal. Die hätten gesagt: "Wenn du nicht die Wahrheit sagst, werden wir dich verhaften." Er sei dann mit seinen eigenen Personalpapieren legal in die Ukraine gereist. Auf die Frage, warum er ins Ausland habe gehen müssen, anstatt in Q1. zu bleiben oder nach U. zu gehen, wo doch wohl auch nichts passiert wäre, erklärte der Kläger, er vermute, dass man ihn auch dort hätte finden können. Die Polizei habe ja an seine Aussage nicht geglaubt, sie würden sicher auf der Suche nach ihm gewesen sein, und zwar auch landesweit. Sie hätten von ihm wissen wollen, welche Informationen er weitergegeben habe. Die Polizei hätte genau wissen wollen, was das für Typen gewesen seien. Für den Fall einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, verhaftet zu werden. Man werde ihn auch bedrohen. Die Polizei halte ihn für nicht mehr loyal, da er ja selber Ossete sei. Als Ossete müsse man mit so etwas rechnen.
Mit Bescheid vom 1. März 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise seine Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter könne der Kläger nicht erreichen, weil er durch sog. sichere Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Da er auf dem Landweg nach Deutschland gekommen sei, das von sicheren Drittstaaten umgeben sei, müsse er sich dies entgegenhalten lassen.
Auch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht. Es könne sein, dass die vom Kläger geschilderten Reaktionen aus seinem Umfeld und der Argwohn der lokalen Obrigkeit vorhanden gewesen seien. Die Sache habe sich aber entsprechend der Lebenserfahrung erledigt. Im Übrigen stünden dem Kläger innerhalb Georgiens sichere Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei nichts ersichtlich.
Der Kläger hat gegen den ihm am 4. März 2010 zugestellten Ablehnungsbescheid am 9. März 2010 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Grundgesetz (GG). Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Der Kläger ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwangsläufig ist er deshalb über einen der die Bundesrepublik umgebenden sicheren Drittstaaten hierher gelangt, so dass eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ausscheidet. Einer der in § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG genannten Ausnahmefälle liegt erkennbar nicht vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat,
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. ‑, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 ‑ 9 C 59/91 ‑, DVBl. 1992 S. 843.
Eine Verfolgung ist danach politisch im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) ‑ sog. Qualifikationsrichtlinie ‑ ergänzend anzuwenden.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ‑ wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ‑ der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung, nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen,
BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 ‑ 10 C 11/09 ‑, vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4/09 ‑ und ‑ 10 C 5/09 ‑, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063706.A ‑.
Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden,
vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239/89 ‑, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405/89 ‑ InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 ‑ 9 B 45/90 ‑, InfAuslR 1990, 344.
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat und bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit landesweiten politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss.
Mit einer solchen Verfolgung muss er weder im Hinblick auf die Beherbergung von ossetischen Volkszugehörigen noch aufgrund des ihm gegenüber geäußerten Verdachts einer Informationsweitergabe an Osseten rechnen.
Es mag sein, dass die Lage für ossetische Volkszugehörige zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Dezember 2009 noch schwieriger gewesen ist. Aber nach aktueller Auskunftslage gilt, dass eine allgemeine systematische Diskriminierung nicht zu verzeichnen ist:
Aus der
Auskunft des Auswärtigen Amts vom 24. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht Osnabrück
geht hervor, dass eine staatliche Diskriminierung anderer Ethnien innerhalb Georgiens nicht feststellbar ist. Nach der
Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16. März 2010 an das Verwaltungsgericht Arnsberg
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Ehen zwischen einem georgischen Staatsangehörigen georgischer Volkszugehörigkeit und einem georgischen Staatsangehörigen abchasischer Volkszugehörigkeit Repressionen durch staatliche Stellen oder Privatpersonen ausgesetzt sind. Nach der
Information (D-A-CH-Analyse) des Bundesamtes vom 1. April 2011
gibt es in Georgien keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Im
Gutachten von amnesty international vom 1. Oktober 2010
wird ausgeführt, es könne zwar im Einzelfall zu Benachteiligungen kommen, aber Berichte über eine gezielte und systematische Diskriminierung von ethnischen Osseten oder ethnischen Georgiern, die mit Angehörigen ethnischer Minderheiten verheiratet sind, seien nicht bekannt.
Aus der
Auskunft des Auswärtigen Amts vom 17. November 2009 an das Verwaltungsgericht Stuttgart
ergibt sich außerdem, dass in Georgien keine Bestrebungen zur „ethnischen Säuberung“ gegen ossetische Volkszugehörige durch staatliche Stellen oder durch Privatpersonen bestehen.
Daraus ist zu schließen, dass allgemein die Beherbergung von Osseten durch einen Osseten heute keine Probleme (mehr) auslöst. Dies ist auch im Hinblick darauf so, dass die hier in Rede stehende Beherbergung im Jahr 2009 stattgefunden hat und dass die örtliche Polizei den Kläger gefragt haben soll, welche Informationen er diesen Osseten gegeben habe.
Der Krieg ist seit fast fünf Jahren beendet. Es ist heute davon auszugehen, dass die Nachbarschaft und selbst die örtlichen polizeilichen Autoritäten keinen Anlass mehr sehen, der Frage nachzugehen, was dahinter steckt, dass ein Ossete anderen Osseten für eine Nacht Unterkunft gewährt. Dass die zeitlich relativ nah am Kriegsgeschehen noch herrschenden großen Empfindlichkeiten der Georgier mit georgischer Volkszugehörigkeit gegen Georgier ossetischer Volkszugehörigkeit inzwischen abgenommen haben, zeigt sich auch daraus, dass die georgischen Behörden nicht mehr in den Kategorien des Krieges denken und (sogar) Untersuchungen bezüglich von den georgischen und südossetischen Truppen begangener Menschenrechtsverletzungen eingestellt haben,
amnesty international, Länderreport Georgien vom 27. Mai 2010.
Was die Befürchtungen des Klägers hinsichtlich einer Bedrohung durch seine Nachbarn angeht, folgt hieraus kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ein solches Abschiebungsverbot setzt voraus, dass der georgische Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung durch nicht staatliche Akteure zu bieten. Abgesehen davon, dass es äußerst zweifelhaft ist, ob die Nachbarn des Klägers nach wie vor Interesse an dieser Angelegenheit haben (siehe oben), wäre der Kläger, sollte es anders sein, darauf zu verweisen, sich an staatliche georgische Stellen zu wenden, um sich hiergegen zu verwahren. Er wäre gehalten, nötigenfalls höhere Polizeidienststellen, den Ombudsmann oder die georgische Justiz zu bemühen. Dies gilt, obwohl die dortige Rechtsprechung trotz erheblicher Fortschritte in Richtung einer Entwicklung zu rechtsstaatlichen Verhältnissen bekanntermaßen noch Defizite aufweist. Georgien zeichnet sich im regionalen Vergleich durch eine freie Gesellschaftsordnung aus, ist aber noch nicht mit einem Rechtsstaat im westlichen Verständnis gleichzusetzen. Allerdings ist zu verzeichnen, dass die nach der so genannten Rosenrevolution ergriffenen Maßnahmen zu einer deutlichen Veränderung geführt haben. Die erneuerten zuständigen Einrichtungen verhängen bei Vergehen Disziplinarmaßnahmen über Richter. Wenn sich ein Bürger in einem Gerichtsverfahren ungerecht behandelt fühlt, kann er sich an den Ombudsmann wenden, bei Menschenrechtsverletzungen an das Verfassungsgericht. Vom Europarat empfohlene Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wurden beachtet. Die Unabhängigkeit der Richterschaft ist zwar noch nicht durchgängig in der Praxis gewährleistet. Andererseits kann selbst in Bezug auf die politische Opposition nicht von einer (systematischen) strafrechtlichen Verfolgung ausgegangen werden. Irreguläre Verfahrensweisen sind in Einzelfällen dann zu verzeichnen, wenn oppositionelle Tätigkeit von einem gewissen Gewicht stattgefunden hat,
Auskunft des Auswärtiges Amts vom 24. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht Osnabrück zum Verfahren 5 A 71/11; Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staateninformation Georgen: Reformen im Justizsystem vom 29. Januar 2010; Freedom House, Bericht Georgien 2011.
Angesichts des insoweit schon erreichten Standards in Georgien zweifelt das Gericht nicht an einer Schutzfähigkeit und am Schutzwillen des Staates im Hinblick auf die dem Kläger aus der Nachbarschaft gemachten Vorwürfe über sein Verhalten, ossetischen Volkszugehörigen für eine Nacht Unterkunft zu gewähren. Wenn die Nachbarn dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nach wegen dieses Verhaltens in Kategorien nahe an der „Blutrache“ denken, so werden die georgischen Behörden ihnen deutlich machen, dass Rachegefühle fehl am Platz sind, weil der Kläger ihnen nichts genommen und keinen Schaden zugefügt hat, indem er Osseten beherbergte.
Das darüber hinaus gehende geltend gemachte Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 Abs. 7 AufenthG bleibt ebenfalls erfolglos. Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Abschiebungsverbote sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.