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Verwaltungsgericht Aachen·8 K 3060/24.A·22.05.2025

Klage gegen Ablehnungsbescheid des BAMF wegen Unzulässigkeit eines Folgeantrags abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der tadschikische Kläger erhob Klage gegen die unanfechtbare Ablehnung seines Folge-Asylantrags vom 18.11.2024; er machte an, in Tadschikistan gesucht zu werden. Das VG Aachen hält den Bescheid nach Prüfung für rechtmäßig (§ 77 AsylG) und schließt sich den Erwägungen des Bundesamts an. Der Kläger hat seinen Sachvortrag nicht ergänzt und ist der Verhandlung ferngeblieben. Die Klage wird abgewiesen; Kostenentscheidung nach §§154 VwGO, 83b AsylG.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Folgeantrags auf Asyl als unbegründet abgewiesen; Bescheid des BAMF bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Folgeantrag nach § 77 AsylG ist unzulässig, wenn bereits ein vorhergehender Asylantrag durch unanfechtbaren Bescheid abschlägig entschieden wurde und keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden.

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Das Verwaltungsgericht beurteilt die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsbescheids im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und kann sich dabei auf die prüfenden Erwägungen des Bundesamts stützen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

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Versäumt der Antragsteller die Ergänzung seines für den Folgeantrag maßgeblichen Sachvortrags und erscheint er nicht zur mündlichen Verhandlung, kann dies zur Abweisung der Klage führen.

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Die Kostenentscheidung in gerichtskostenfreien Asylverfahren richtet sich nach §§ 154 VwGO, 83b AsylG; der unterliegende Kläger kann die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 in Tadschikistan geborene Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger und hat bereits zuvor in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht. Sein erster Asylantrag wurde am 25. Januar 2022 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unanfechtbar abgelehnt. Am 18. November 2024 stellte der Kläger einen erneuten Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er von seinen Verwandten in Tadschikistan erfahren habe, dass er dort gesucht würde.

3

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. November 2024 den Antrag auf Asylanerkennung als unzulässig ab (Ziff. 1). Zudem lehnte es auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 31. Juli 2020 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab.

4

Der Kläger hat am 24. November 2024 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Asylverfahren.

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Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen bzw. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung auch bei ihrem Nichterscheinen ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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II.

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Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2024 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen sich der Einzelrichter anschließt, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG. Im Übrigen hat der Kläger auch die Gelegenheit seinen Sachvortrag hinsichtlich der Folgeantragsbegründung weiter zu ergänzen ungenutzt verstreichen lassen und ist zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich erschienen.

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III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.