Klage gegen Elternbeitragsbescheid für Kindergarten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern klagten gegen einen Bescheid der Stadt Aachen, mit dem Elternbeiträge für die Kindergartenbetreuung festgesetzt wurden. Streitpunkte waren Befreiung wegen des vierten Lebensjahrs, Anwendung der Geschwisterermäßigung und ein Härtefallnachlass. Das Gericht hält den Bescheid für rechtmäßig: Die beitragsfreie Regelung wurde abgeschafft und die Geschwisterermäßigung gilt nur innerhalb der jeweiligen Satzungsgebiete; ein gesonderter Härtefallantrag fehlt.
Ausgang: Klage gegen den Elternbeitragsbescheid als unbegründet abgewiesen; Satzungsauslegung und Beitragshöhe rechts- und rechnerisch zutreffend
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anspruchsgrundlage auf Befreiung vom Elternbeitrag ergibt sich nur aus der jeweils geltenden Satzung; abgeschaffte satzungsmäßige Vergünstigungen begründen keinen Zahlungsanspruch.
Satzungsregelungen über Elternbeiträge wirken nur innerhalb des territorialen Geltungsbereichs der Satzung; Vergünstigungen (z. B. Geschwisterermäßigung) gelten nur, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen im Gebiet des Satzungsgebers vorliegen.
Eine abweichende Berücksichtigung wegen der Behinderung eines Kindes ist nur möglich, wenn die einschlägigen satzungs- oder verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nachgewiesen und substantiiert vorgetragen sind.
Ansprüche auf (Teil-)Erlass, Stundung oder Ratenzahlung aus Härtefallgründen setzen einen gesonderten, substantiierten Antrag samt Nachweis der Einkommensverhältnisse voraus; das Gericht kann hierüber nicht ohne entsprechenden Antrag entscheiden.
Die Überprüfung eines Elternbeitragsbescheids durch das Verwaltungsgericht erstreckt sich auf Rechtmäßigkeit und rechnerische Zutreffendheit; ist beides gegeben, ist die Klage abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind die Eltern von fünf Kindern. Ihre am 4. September 2009 geborene Tochter B. B1. besucht seit 1. September 2012 den Kindergarten T. . Monika in Aachen – Brand mit einer Betreuungszeit von 25 Stunden. Der am 15. Oktober 2006 geborene Sohn N. U. ist behindert und besucht seit September 2011 die Städtische integrative Tageseinrichtung „W. L. “ in Herzogenrath. Hierfür leisten die Kläger Elternbeiträge.
Mit Bescheid vom 8. November 2012 setzte die Beklagte den monatlich zu leistenden Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch der Tochter B. bei Einstufung der Kläger in die Einkommensgruppe 62.000,- € bis 80.000,- € auf 134,- € fest.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der am 6. Dezember 2012 erhobenen Klage.
Zur Begründung verweisen sie zunächst darauf, dass die Satzung der Beklagten eine Beitragsbefreiung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres vorsehe. Im übrigen enthalte die Satzung eine Geschwisterkindregelung, wonach bei gleichzeitigem Kindertagesstätten- bzw. OGS- Besuch von zwei Kindern für ein Kind nur der hälftige Elternbeitrag zu zahlen sei. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, das der Sohn N. behindert sei und deshalb eine Betreuung in einer besonderen Einrichtung bedürfe und er nicht ohne weiteres aus seinem gewohnten Umfeld genommen werden könne.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten über den ab September 2012 monatlich von den Klägern für den Kindergartenbesuch der Tochter B. zu leistenden Elternbeitrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Eine Geschwisterermäßigung komme hier nicht in Betracht, da nicht beide „Geschwisterkinder“ Tageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten besuchten.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2013 hat die Kammer das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann ( § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Kammer versteht die Klage so, dass die Kläger begehren,
a) in erster Linie eine vollständige Beitragsbefreiung für den Kindergartenbesuch der Tochter B. für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 (beitragsfreies viertes Lebensjahr) sowie
b) für den Monat September 2012 und ab Oktober 2013 - und bei Unterliegen hinsichtlich a) auch für den dort genannten Zeitraum - die Anwendung der Geschwisterregelung der Beklagten (hälftiger Elternbeitrag für Geschwisterkind),
c) äußerstenfalls einen (Teil-) Erlass aus Härtefallgründen.
Die rechtliche Beurteilung des Begehrens der Kläger richtet nach der „Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) in der Fassung des 3. Nachtrags vom 27.06.2012“ (Elternbeitragssatzung - EBS), die am 1. August 2012 in Kraft getreten ist.
a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Elternbeiträgen ab Oktober 2012 im Hinblick darauf, dass die Tochter B. am 4. September 2012 das dritte Lebensjahr vollendet hat. Eine entsprechende satzungsmäßige Regelung galt nur bis zum 31. Juli 2012. Sie ist durch die 3. Fassung der EBS abgeschafft worden, nachdem durch gesetzgeberische Vorgaben für alle Jugendhilfeträger verpflichtend die Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr eingeführt worden ist. Die seit August 2012 geltende Fassung der EBS enthält keine Regelung über ein beitragsfreies viertes Lebensjahr.
b) Soweit die Kläger – unter Berücksichtigung der Ausführungen zu a) – die Anwendung der in der EBS der Stadt Aachen beschriebenen Geschwisterregelung begehren, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Hierzu hat die Kammer in einem Schreiben an die Beteiligten vom 25. März 2013 ausgeführt:
„Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen ist § 23 KiBiz in Verbindung mit der Satzung des jeweiligen Jugendhilfeträgers, hier der Stadt Aachen. Die Regelungen und Rechtswirkungen einer Satzung beschränken sich aber auf ihren (regionalen) Gültigkeitsbereich, das ist hier das Gebiet der Stadt Aachen. Dies ergibt sich auch aus § 1 der entsprechenden Satzung der Stadt Aachen, der lautet:
Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen im Bereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen und dieser Satzung.
In gleicher Weise formuliert die Satzung der Stadt Herzogenrath:
Die Satzung gilt für Kinder, die in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ein Betreuungsangebot im Bereich des Jugendamtes Herzogenrath als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamtsbereich) in Anspruch nehmen.
Etwa in der Satzung vorgesehene Vergünstigungen, wie sie die Geschwisterermäßigung darstellt, kommen danach nur dann zum tragen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 der Satzung der Stadt Aachen, wonach eine Geschwisterermäßigung dann gewährt wird, wenn „mehr als ein Kind .....gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung“ besuchen.“.
Daraus, dass die jeweilige Satzung regional auf das Gebiet des Satzungsgebers beschränkt ist, folgt zwangsläufig, dass die getroffenen Regelungen auch nur beschränkt auf dieses Gebiet Geltung haben, es sei denn die Satzung selbst enthält gebietsübergreifende Regelungen oder die Gültigkeit einer Satzung erstreckt sich ganz oder teilweise aufgrund anderweitiger Vereinbarungen über das Gebiet des Satzungsgebers hinaus in dasjenige anderer Satzungsgeber. Beides ist hier nicht erkennbar.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass auch den Klägern grundsätzlich die jeweilige Geschwisterregelung (in der Stadt Aachen hälftiger Elternbeitrag für das zweite Kind [§ 4 Abs. 2 Satz 3 EBS], in Herzogenrath Wegfall des Elternbeitrags ab dem zweiten Kind [§17 Abs. 1 EBS] zu Gute käme, wenn beide Kinder im Gebiet eines Satzungsgebers Kindertagesstätten besuchten. Ob sich wegen der Behinderung eines Kindes eine Abweichung von der grundsätzlich bestehenden Geschwisterbegünstigung ergibt/ergeben kann, lässt sich auf der Basis der vorhandenen Erkenntnisse nicht beurteilen.
c) Sofern das Begehren der Kläger –möglicherweise hilfsweise – so zu verstehen sein sollte, dass sie eine Abänderung des geforderten Elternbeitrages im Wege einer Härtefallentscheidung begehren, sind die Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht gegeben.
Im vorliegenden Verfahren geht es allein darum, ob die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung der Elternbeiträge für den Besuch des Kindergartens durch die Tochter B. rechtlich und rechnerisch zutreffend festgesetzt worden sind. Dies ist wie ausgeführt der Fall.
Sofern es den Klägern aktuell aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich erscheint, den geforderten Elternbeitrag und etwaige Nachzahlungen zu leisten, besteht die Möglichkeit eine Regelung der Zahlungsmodalitäten zu beantragen. Für die insoweit denkbaren Möglichkeiten - (Teil-)Erlass, Stundung oder Ratenzahlung – bedarf es aber eines besonderen Antrages unter Vorlage der Einkommensverhältnisse. Ein solcher Antrag ist bislang –jedenfalls förmlich - nicht gestellt worden. Für die Kläger würde sich insoweit auch die Frage stellen, ob ein solcher Antrag in Aachen (für die Tochter) oder in Herzogenrath (für den Sohn) oder bei beiden gestellt wird.
Für eine gerichtliche Entscheidung liegen derzeit die Voraussetzungen jedenfalls nicht vor.
Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.