Akteneinsicht nach IFG NRW: §29 VwVfG NRW schließt Anspruch nicht generell aus
KI-Zusammenfassung
Die Hauptsache ist erledigt; das VG Aachen entscheidet allein über die Kosten und legt dem Beklagten die Kosten auf. Streitfrage war, ob §29 VwVfG NRW als spezielle Regelung den Anspruch auf Akteneinsicht nach §4 Abs.1 IFG NRW ausschließt. Das Gericht verneint einen generellen Vorrang des §29 und stellt fest, dass der Kläger Anspruch auf Akteneinsicht gehabt hätte; Streitwert 5.000 EUR.
Ausgang: Nach Erledigung: dem Beklagten werden die Verfahrenskosten auferlegt; Gericht stellt fest, dass Kläger Anspruch auf Akteneinsicht nach §4 Abs.1 IFG NRW gehabt hätte.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW treten spezielle Vorschriften nur zurück, soweit sie nicht denselben Sachverhalt abschließend regeln; das Tatbestandsmerkmal "soweit" erfordert eine abschließende Regelung.
Eine spezialgesetzliche Vorschrift verdrängt den Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz nur dann, wenn sie denselben Anwendungsbereich abschließend regelt oder ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck der Spezialnorm zuwiderliefe.
§29 VwVfG NRW begründet ein auf beteiligte Personen, verfahrensbezogene und zeitlich befristete Akteneinsichtsrecht; außerhalb dieses engen Bereichs schließt §29 VwVfG NRW den Anspruch aus §4 Abs.1 IFG NRW nicht aus.
Ein allgemeiner Zugangsanspruch nach §4 Abs.1 IFG NRW kann auch von nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden, soweit die Ausnahmen des IFG den schutzwürdigen Interessen Rechnung tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Klage aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte.
Dem Kläger wäre die begehrte Akteneinsicht jedenfalls nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zu gewähren gewesen.
Der Einwand des Beklagten, dem begehrten Akteneinsichtsgesuch stehe die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW entgegen, weil § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) als eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne dieser Bestimmung den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vorgehe, greift nicht durch. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Schon das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.
Sofern eine spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsieht, ist zu klären, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck der spezielleren Rechtsvorschrift zuwider laufen würde.
Davon ist hier nicht auszugehen. § 29 VwVfG NRW schließt einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht aus.
Das IFG NRW gewährt allen natürlichen Personen unterschiedslos und ohne das Anknüpfen an bestimmte Bedingungen im Grundsatz einen allgemeinen Zugangsanspruch zu Informationen. Demgegenüber regelt § 29 VwVfG NRW ein Akteneinsichtsrecht nur für bestimmte Personen und nur für bestimmte Situationen, nämlich zu Gunsten der an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Personen und dies auch nur für die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten und nur für die Zeit des Laufs des Verwaltungsverfahrens. Nur für diesen engeren Anwendungsbereich stellt § 29 VwVfG NRW eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung dar.
Es lässt sich nicht feststellen, dass ein über diesen Bereich hinausgehender umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des § 29 VwVfG NRW zuwider laufen würde. Denn die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 6 f. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in vergleichbarer Weise geschützt werden.
Ausgehend hiervon kann also ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter bei Fehlen des in § 29 VwVfG NRW geforderten besonderen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. Hierin liegt kein systemwidriges Ergebnis. Ebenso kann Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW mit Erfolg gefordert werden, wenn das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist oder das Begehren von einem nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeht,
vgl. zu Vorstehendem Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Januar 2005 (zu dem mit § 29 VwVfG NRW insoweit wortgleichen § 25 SGB X) - 21 E 1487/04 - NWVBl. 2006, 296; Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -.
Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetzes (GKG).