Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Heimpersonalvorgabe mangels Feststellungsinteresse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung über Personalmindeststärken. Nach ihrem Ausscheiden als Heimbetreiberin ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig: Es fehlt an einem besonderen Feststellungsinteresse (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO) – keine Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitationsinteresse und keine Kausalität zur späteren Untersagungsverfügung. Klage abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage mangels besonderen Feststellungsinteresses nach §113 Abs.1 S.4 VwGO abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nur zulässig, wenn der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse darlegt, insbesondere Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Verfahrens oder ein Rehabilitationsinteresse.
Ist der angegriffene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und verbessert ein Feststellungsurteil die Rechtsstellung des Klägers nicht, so fehlt es an der für § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderlichen Besonderheit des Feststellungsinteresses und die Klage ist unzulässig.
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen eines späteren Verwaltungsakts ist ein tatsächlicher oder rechtlicher Kausalzusammenhang zwischen dem früheren Verwaltungsakt und dem späteren schädigenden Eingriff erforderlich; fehlt dieser Zusammenhang, sind Regressansprüche offensichtlich aussichtslos.
Die Aufhebung der sofortigen Vollziehung kann die Erfüllungsverpflichtung entfallen lassen; ohne erlittenen Schaden fehlt regelmäßig ein Feststellungsinteresse, das die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage begründen könnte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war seit Dezember 1995 als Privatperson Betreiberin eines Alten- und Pflegeheimes in O. ( Haus M. X. ). Mit Ordnungsverfügung vom 18. März 1999 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Anordnung:
" Zur Sicherstellung der Betreuung und Pflege Ihrer Heimbewohner haben Sie die täglichen Schichten wie folgt zu besetzen: - Frühschicht = eine Fachkraft sowie zwei Hilfskräfte, - Spätschicht = eine Fachkraft sowie zwei Hilfskräfte, - Nachtschicht = eine Fachkraft."
Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an.
Den am 26. April 1999 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1999, zugestellt am 12. Juli 1999, zurück.
Die Klägerin hat am 9. August 1999 die vorliegende Klage erhoben.
Mit einem am 26. April 1999 erhobenen Antrag hatte die Klägerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt ( 8 L 438/99 ). In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 18. Juni 1999 hat der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, nachdem die Klägerin zugesagt hatte bestimmte Unterlagen, insbesondere Dienstpläne und Personalunterlagen regelmäßig vorzulegen.
Mit Ablauf des 31. Mai 2001 ist die Klägerin als Betreiberin des Heimes in O. ausgeschieden. Seit dem 1. Juni 2001 ist Betreiberin des Heimes die " M2. Q2 GmbH ", zu deren Geschäftsführern die Klägerin nicht gehört.
Die Klägerin hält ihre Klage - nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage - weiter aufrecht. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte die Absicht verfolgt habe, die von ihr betriebenen Einrichtungen zu schließen. In Verfolgung dessen habe er unter dem 12. Februar 2001 eine Untersagungsverfügung gegenüber der Klägerin erlassen, die schließlich dazu geführt habe, dass die Klägerin als Betreiberin des Heimes ausgeschieden sei. Ein besonderes Feststellungsinteresse sei deshalb gegeben, weil sie beabsichtige, gegenüber dem Beklagten Regressansprüche zu stellen. Die Personalstärke sei ausreichend gewesen, für die Dauer des Heimbetriebes habe eine vollständige Versorgung der Häuser vorgelegen. Gesetzlich oder verordnungsmäßig sei der Personalbedarf für Heime nicht abschließend geregelt. Die vom Beklagten gestellten Anforderungen seien überhöht.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. März 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1999 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin für nicht gegeben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 L 438/99 sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ( 5 Ordner ) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die - zuletzt von der Klägerin noch betriebene - Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht zulässig.
Nach der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht auf Antrag des Klägers durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit hat.
Die ursprünglich mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angegriffene Ordnungsverfügung vom 18. März 1999 hat sich nach Klageerhebung erledigt, nachdem die Klägerin seit Juni 2001 nicht mehr Betreiberin des Heimes Haus M. X. ist und damit die mit der Regelung der Personalmindeststärke verbundene Beschwer - ihr gegenüber - weggefallen ist.
Der Klägerin steht jedoch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zur Seite. Ein solches ist dann gegeben, wenn nach vernünftigen Erwägungen nach der Lage des Falles ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art gegeben ist, das heißt, wenn das begehrte Urteil auch geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern.
vgl. Kopp, VwGO, § 113, Rdnr. 129; Schoch / Schmidt- Aßmann / Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113, Rdnr. 90.
Dies ist dann der Fall, wenn gegenüber dem Kläger die Gefahr des erneuten Erlasses der angegriffenen oder einer ähnlichen, inhaltsgleichen oder doch gleichartigen Verfügung besteht (Wiederholungsgefahr), wenn der Kläger die ernsthafte Absicht hat, auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein Verfahren wegen Entschädigung, Amtshaftpflichtverletzung oder eine Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu betreiben (Vorbereitung eines Prozesses) oder aber wenn der Kläger mit der Feststellung eine mit dem Verwaltungsakt aufgrund seines Inhalts oder der Begleitumstände weiterhin bestehende - ehrenrührige - Beeinträchtigung seines Ansehens beseitigen kann (Rehabilitationsinteresse)
vgl. etwa Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, Rdnrn. 91ff; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 113, Rdnr. 67ff; Kopp, VwGO, § 113, Rdnrn. 136,141 und 142.
Dass im Falle der Klägerin eine Wiederholungsgefahr besteht oder sie ein Rehabilitationsinteresse geltend machen könnte, ist von ihr nicht behauptet und auch sonst nicht erkennbar. Eine Wiederholungsgefahr ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin nicht mehr Betreiberin eines Heimes im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ist und soweit ersichtlich in näherer Zukunft auch nicht sein wird. Im Weiteren beinhaltet die im Streit stehende Ordnungsverfügung auch keine rehabilitationsfähige Ehrverletzung, zumal die dortige Forderung nach dem zahlenmäßigen Einsatz von Fachkräften den Vorgaben des § 5 Abs. 1 der Heimpersonalverordnung entspricht.
Ungeachtet erheblicher Zweifel, ob die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin bereits dem Erfordernis substantiierter Darlegung eines Feststellungsinteresses entsprechen, kann die Klägerin sich nicht deshalb auf das Bestehen eines derartigen Interesse berufen, weil sie nach ihrem Bekunden beabsichtigt, Regressansprüche gegenüber dem Beklagten im Hinblick darauf geltend zu machen, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung betreffend die Personalmindeststärke zumindest mittelbarer Auslöser für die unter dem 12. Februar 2001 gegenüber der Klägerin ausgesprochene Untersagungsverfügung gewesen ist. Der begehrten Feststellung könne daher bei der Geltendmachung von Regressansprüchen wegen der Untersagungsverfügung Bedeutung zukommen.
Eine - auf welche konkrete Anspruchsgrundlage auch immer gestützte - Schadensersatzklage mit dieser Begründung ist offensichtlich aussichtslos, da es - anders als die Klägerin meint - an dem in jedem Fall erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der hier allein streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 18. März 1999 und einem - hier unterstellten - Schaden durch die von der Klägerin ebenfalls für rechtswidrig erachtete Untersagungsverfügung vom 12. Februar 2001 fehlt.
Die Untersagungsverfügung steht in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Ordnungsverfügung vom 18. März 1999. Sie ist nämlich nicht auf deren mangelnde Erfüllung gestützt, sondern damit begründet, - dass bei der Belegung gegen die Vorschriften der Heimmindestbauverordnung verstoßen worden ist, - dass Pflegedokumentationen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt werden, - dass eine Person als Pflegekraft vollzeitig eingestellt wurde, obwohl sie in einem weiteren vollzeitigen Beschäftigungsverhältnis stand, - dass die vorgelegten Dienstpläne unstimmig seien, da z.B. auch Personen dort aufgeführt seien, die zu diesem Zeitpunkt bereits aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden waren, - dass die Medikamentenvergabe nicht hinreichend transparent und sicher sei.
Ein Verstoß gegen die mit der Ordnungsverfügung vom 18. März 1999 vom Beklagten geforderte Personalmindestbesetzung - soweit sie nicht die verordnungsrechtlich vorgegebene Abdeckung der Schichten mit mindestens einer Fachkraft betrifft - ist nicht Gegenstand der Untersagungsverfügung gewesen.
Ein - zusätzlicher - gerade auf der Ordnungsverfügung von 18. März 1999 beruhender Schaden ist schon deshalb nicht entstanden, weil der Beklagte in einem Erörterungstermin im zugehörigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ( Az: 8 L 438/99 ) die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ordnungsverfügung vom 18. März 1999 aufgehoben hat. Daher brauchte die Klägerin den aufgegebenen Verpflichtungen zunächst nicht nachzukommen und hat dies - soweit erkennbar - auch nicht getan.
Nach alledem ist durch die hier streitige Ordnungsverfügung der Klägerin offensichtlich kein Schaden entstanden; es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Streitstoff ( Anordnung einer Personalmindestbesetzung ) und der bekämpften Weiterwirkung ( hier Erlass der Untersagungsverfügung ).
vgl. hierzu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 113, Rdnr. 90.
Durch das begehrte Urteil - die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - kann die Klägerin ihre Position unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verbessern.
Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.