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Verwaltungsgericht Aachen·8 K 1104/06·14.04.2008

Kostenentscheidung nach Erledigung; Einbeziehung der Ehefrau bei Niederlassungserlaubnis

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAufenthaltsrecht / NiederlassungserlaubnisSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit erledigt; das Gericht entschied allein über die Kosten und legte diese dem Beklagten auf. Entscheidend war, dass die Ehefrau des Klägers bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt und wegen Krankheit ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichert. Deshalb durfte ihre Situation bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers nicht erneut berücksichtigt werden. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens werden dem Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt; Streitwert 5.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Prozesskostenentscheidung zu befinden; die Kostenentscheidung kann nach billigem Ermessen getroffen werden.

2

Die Einbeziehung der Ehefrau in die Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts für eine Niederlassungserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Ehefrau bereits eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, sodass ihr Bedarf als erfüllt gilt.

3

Bei der Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts für einen Antragsteller ist vorrangig auf die eigenen Mittel des Antragstellers abzustellen; die Mittel Dritter sind nur einzubeziehen, soweit dies rechtlich zulässig und nicht durch bereits abgeschlossene Erteilungsvoraussetzungen ausgeschlossen ist.

4

Der Streitwert für Kostenentscheidungen in Verfahren dieser Art ist auf Grundlage der §§ 52 Abs.1, 52 Abs.2 und 63 Abs.2 GKG festzusetzen; die Kammerpraxis ist bei vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. d. F. KostRMoG

Tenor

1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich hier - ohne auf die Frage einer etwaigen Säumigkeit des Beklagten eingehen zu müssen - vorliegend bereits aus materiellen Überlegungen. Es badarf hier keiner Entscheidung, ob bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der notwendigen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts allein auf die beantragende Person abzustellen ist oder - sofern vorhanden - eine Bedarfsgemeinschaft (Ehefrau und gegebenenfalls Kinder). Nach den Umständen des konkreten Falles durfte bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, die Ehefrau des Klägers nicht einbezogen werden. Dies verbot sich schon deshalb, weil der Beklagte der Ehefrau des Klägers, die krankheitsbedingt ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann, eine Niederlassungserlaubnis erteilt hat. Dies hat zur Folge, dass nach dieser Erteilung das Erfordernis "Sicherung des Lebensunterhalts" bei der Ehefrau als erfüllt gilt und im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Klägers nicht (nochmals) einbezogen werden kann. Kann der Kläger seinen eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, so stellt sich die Situation im konkreten Fall so dar, dass der Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist (für den Kläger) bzw. als gedeckt gilt (für seine Ehefrau).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004. Sie entspricht der ständigen Praxis der Kammer in Verfahren vergleichbarer Art.