Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·8 K 1044/16·08.10.2017

Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen für begründet erklärt

VerfahrensrechtBeweisrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte einen Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen; das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für begründet. Entscheidend war eine Äußerung des Sachverständigen, er könne kein wissenschaftlich einwandfreies Gutachten erstellen, falls der Anwalt bei der Untersuchung anwesend sei. Da der Prozessbevollmächtigte ein Anwesenheitsrecht hat, begründet dies objektiv die Besorgnis mangelnder Unparteilichkeit. Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen wird für begründet erklärt; keine Kostenerstattung, Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger kann nach §98 VwGO i.V.m. §406 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter nach §42 ZPO; maßgeblich ist die objektive Besorgnis der Befangenheit.

2

Die Besorgnis der Befangenheit bemisst sich objektiv vom Standpunkt des Ablehnenden: Es genügt, dass vernünftige Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigt.

3

Für die Annahme der Befangenheit ist es unerheblich, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält; ausschlaggebend sind die objektiven Umstände, die auf eine vorgefasste Meinung schließen lassen.

4

Äußerungen des Sachverständigen, die nahelegen, er werde unter Wahrung eigener wissenschaftlicher Standards nicht gutachten können, können in Verbindung mit einem verfahrensrechtlich garantierten Anwesenheitsrecht des Prozessbevollmächtigten die objektive Besorgnis der Befangenheit begründen.

5

Bei stattgegebener Ablehnung eines Sachverständigen nach §98 VwGO findet eine Kostenerstattung nach §46 ZPO keine Anwendung; der Beschluss ist nach §98 VwGO i.V.m. §46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 98 VwGO i.V.m. § 406 Satz 1 ZPO§ 42 ZPO§ 98 VwGO i.V.m. § 404a Abs. 4 ZPO§ 46 ZPO§ 98 VwGO i.V.m. § 46 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T.         wird für begründet erklärt.

Gründe

2

Nach § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 406 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund gegen einen Richter nach § 42 ZPO liegt vor, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständiger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist, unerheblich ist auch, ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder Sachverständigen zu zweifeln. Die Kammer sieht hier derartige objektive Gründe in der Äußerung des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 12. Juni 2017, dass er keinen wissenschaftlichen Standards entsprechendes Gutachten erstatten könne, wenn das Gericht auf der Anwesenheit des Anwalts während der Untersuchung bestehe. Da nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a Abs. 4 ZPO der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Recht auf Anwesenheit bei der zur Beweisaufnahme erforderlichen Untersuchung hat und auch beabsichtigt, von diesem Recht Gebrauch zu machen, besteht in dieser Situation die objektiv begründete Besorgnis, dass der Gutachter mit der vorgefassten Meinung, den Auftrag nicht seinen wissenschaftlichen Standards entsprechend abarbeiten zu können, nicht unvoreingenommen an die ihm übertragene Aufgabe herangeht.

3

Eine Kostenerstattung findet nach § 98 VwGO i.V.m. § 46 ZPO nicht statt, die Kosten sind solche des Rechtsstreits.

4

Der Beschluss ist nach § 98 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO unanfechtbar.