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Verwaltungsgericht Aachen·7 L 948/20·21.12.2020

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Allgemeinverfügung wegen Verstoßes gegen CoronaSchVO

Öffentliches RechtInfektionsschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Aachen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Allgemeinverfügung vom 21.12.2020 an. Zentral ist, ob die Verfügung mit der CoronaSchVO NRW vereinbar ist und ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO vorliegen. Das Gericht sieht die Allgemeinverfügung als offensichtlich rechtswidrig, da zusätzliche Schutzmaßnahmen nach § 16 CoronaSchVO nur bei Überschreitung bestimmter LZG-Inzidenzwerte zulässig sind und eigene Behördendaten nicht maßgeblich sind. Die Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 5.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Allgemeinverfügung als stattgegeben; Verfügung wegen Verstoßes gegen CoronaSchVO offensichtlich rechtswidrig

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller in seinen Rechten verletzt wird, sodass kein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung besteht.

2

Bestimmungen einer landesrechtlichen Corona-Verordnung gehen widersprechenden oder inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden vor; weitergehende Maßnahmen sind nur unter den in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.

3

Der für die Anwendung des § 16 Abs. 2 CoronaSchVO maßgebliche 7‑Tages‑Inzidenzwert ist ausschließlich anhand der Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) zu ermitteln; behördliche eigene Daten oder epidemiologische Prognosen ersetzen diesen Wert nicht.

4

§ 16 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO erlaubt es den zuständigen Behörden, im Einzelfall über die Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen in Form individualisierter Verwaltungsakte zu treffen, nicht hingegen durch Allgemeinverfügungen, ohne die Systematik der Vorschrift zu unterlaufen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO§ 16 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO§ 16 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 CoronaSchVO§ 17 Abs. 1 CoronaSchVO§ 16 Abs. 2 CoronaSchVO

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 3080/20 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2020 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Danach kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ist nach der summarischen Prüfung der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt, besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Dies ist hier der Fall.

3

Bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen, summarischen Prüfung erweist sich die verfahrensgegenständliche Allgemeinverfügung aufgrund Verstoßes gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW vom 30. November 2020, in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung (im Folgenden:  CoronaSchVO) als rechtswidrig.

4

Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO gehen die Bestimmungen der CoronaSchVO sowohl widersprechenden als auch inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Abs. 1 CoronaSchVO zuständigen Behörden, wie der des Antragsgegners, vor. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 CoronaSchVO nur noch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 CoronaSchVO zulässig.

5

Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 CoronaSchVO liegen aktuell für das Gebiet des Antragsgegners jedoch nicht vor. Danach können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) über einem Wert von 200 liegt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.

6

Zum Zeitpunkt des Erlasse der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung lag der seitens des LZG für den Kreis Euskirchen veröffentlichte Wert bei 187,5 und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bei 191,0 (Datenstand 22.12.2020 - 00:00 Uhr).

7

Vgl.              https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html, zuletzt abgerufen am 22.12.2020, 15:10 Uhr.

8

Soweit der Antragsgegner eigene Daten bzw. mit einem infektionsepidemiologischen Programm prognostizierte Werte zur Bestimmung des Inzidenzwertes zugrunde legt, kann dem aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs. 2 CoronaSchVO, der ausschließlich auf die Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit abstellt, nicht gefolgt werden.

9

Die verfahrensgegenständliche Allgemeinverfügung kann auch nicht auf § 16 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO gestützt werden. Danach bleiben zwar die gemäß § 17 Abs. 1 CoronaSchVO zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Aus der Systematik des § 16 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ist jedoch ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit § 16 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO die Allgemeinverfügungen regeln wollte, während er in § 16 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnen wollte, im "Einzelfall" hinausgehende Schutzmaßnahmen im Form eines konkret-individuellen Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG NRW zu treffen. Würde § 16 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO tatsächlich auch Allgemeinverfügungen erfassen, so würde damit die Systematik des § 16 Abs. 1 S. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO ins Leere laufen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit) hat die Kammer abgesehen, weil die Entscheidung im Eilverfahren in ihrer Bedeutung dem Hauptsacheverfahren entspricht.