Bewilligung von PKH und Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht bewilligte PKH, band einen beigeordneten Rechtsanwalt mit Gebührenbegrenzung und ordnete die aufschiebende Wirkung an. Es sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§36 AsylVfG) wegen nicht eindeutiger Herkunftsangaben und begrenzter Aussagekraft des Sprachgutachtens. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf PKH und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung kann die beigeordnete Bestellung eines Rechtsanwalts mit Beschränkung des Vergütungsanspruchs umfassen.
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzuwägen, ob das schutzwürdige Individualinteresse an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Nach § 36 Abs. 4 AsylVfG sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Asylentscheids erforderlich; solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Sprachgutachten haben allenfalls Indizwirkung für Herkunftsangaben und können nicht verbindlich Staatsangehörigkeit oder Geburtsland feststellen; bei widersprüchlichen Anhaltspunkten ist eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren geboten.
Beschlüsse über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren sind gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Frau Rechtsanwältin G. aus L. mit der Maßgabe beigeordnet, dass dieser insoweit kein höherer Vergütungsanspruch zusteht, als er bei Beauftragung eines am Gerichtssitz oder am Wohnort des Antragstellers ansässigen Rechtsanwaltes entstehen würde.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 7 K 932/07.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2007 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe war nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 und 121 Abs. 2 ZPO).
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 7 K 932/07.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2007 anzuordnen,
ist begründet.
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Individualinteresse des Antragstellers, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. (auch zu dem sich aus Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ergebenden Prüfungsumfang) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678.
Dies ist hier der Fall. Die Angaben des Antragstellers zu der von ihm behaupteten sudanesischen Staatsangehörigkeit und seinem dortigen Verfolgungsschicksal sind jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen.
Zwar mag das seitens des Bundesamtes eingeholte Sprachgutachten Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Antragsteller - anders als von ihm vorgetragen - nicht in Ghana und im Sudan wesentlich geprägt wurde, sondern eher in Nigeria oder einem anderen westafrikanischen Staat. Der Gutachter weist aber in diesem Zusammenhang einschränkend darauf hin, dass auch ein frankophoner Hintergrund als "sehr entfernte Möglichkeit" nicht auszuschließen sei. Zudem merkt er in seinem Gutachten an, dass mittels einer Sprachanalyse nicht die Staatsangehörigkeit oder das Geburtsland eines Antragstellers bestimmt werden kann. Der Antragsteller machte im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt zudem einige konkrete Angaben (z.B. betreffend seines Volksstammes und einer lokalen Stammessprache), die durchaus als Anhaltspunkte für die von ihm behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit geeignet sein könnten. Es lässt sich derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass er sich für einige Zeit im Sudan aufgehalten hat und über die sudanesische Staatsangehörigkeit verfügt. Demgegenüber wiegen auch die orthographisch unkorrekten Angaben bezüglich der Hauptstadt des Sudan und des Staatspräsidenten sowie die sonstigen Angaben über allgemeine Gegebenheiten im Sudan, zu denen der Antragsteller beim Bundesamt befragt wurde, nicht so schwer, dass eine weitere Überprüfung nicht erforderlich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.