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Verwaltungsgericht Aachen·7 L 131/07·22.04.2007

Eilantrag gegen Schweinepest-Verfügung: Pflicht zur Wildschweinreduktion sofort vollziehbar

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Jagdausübungsberechtigte begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Tierseuchenverfügung zur Reduzierung des Wildschweinbestands und zur Zwangsgeldandrohung. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein; im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß begründet und die Verfügung sei nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Die Verpflichtung zur monatlichen Entnahme von 10 Wildschweinen sei nicht unverhältnismäßig; auch die Zwangsgeldandrohung sei dem Grunde und der Höhe nach tragfähig.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Antragsrücknahme insoweit eingestellt, im Übrigen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfordert eine einzelfallbezogene, schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 VwGO).

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Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.

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Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest können auf § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV gestützt werden und dürfen Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung an der Tötung von Wildschweinen verpflichten, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies tragen.

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Eine Zwangsgeldandrohung ist zulässig, wenn sie auf die einschlägigen Vollstreckungsnormen gestützt ist und Höhe sowie Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 8 AG VwGO (NRW)§ 80 Abs. 3 VwGO

Tenor

1. Das Verfahren wird im Umfang der Antragsrücknahme eingestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Soweit der Antragsteller den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 11. April 2007 gegen die Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 21. März 2007 bezüglich der Ziffern 2 bis 5 und 7 Buchstabe b und c im Erörterungstermin am 20. April 2007 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Im Übrigen hat der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. bzw. 20. April 2007 gegen die Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 21. März 2007 in Gestalt der Abänderung vom 20. April 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit es um die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 7 Buchstabe a geht,

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keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8 AG VwGO (NRW) bei Rechtsbehelfen, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten.

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Die sich auf Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides beziehende (in seiner Ziffer 6 enthaltene) Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist mit dem Hinweis auf eine schnellstmögliche Eliminierung des Schweinepesterregers aus der Wildtierpopulation durch eine Reduzierung der Bestandsdichte insbesondere im Frühjahr hinreichend schriftlich begründet.

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Auch in materieller Hinsicht kann dem Aussetzungsbegehren nicht entsprochen werden. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die durch die Anordnung entfallene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen und im Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO anordnen, wenn die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Verschonung von Vollzugsmaßnahmen vorrangig ist. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in die Beurteilung einzubeziehen. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, und das private Interesse am Aufschub der Vollziehung kann im Regelfall als gering veranschlagt werden. Ist hingegen bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an.

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Nach diesen Maßstäben fällt die Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Überprüfung spricht überwiegendes dafür, dass die angefochtenen Verwaltungsakte des Antragsgegners vom 21. März 2007 in Gestalt der Abänderung vom 20. April 2007 rechtmäßig sind.

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Rechtsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners, in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2007 im Revier des Antragstellers monatlich 10 Wildschweine - unter Anrechnung von verendeten bzw. aus welchen Gründen auch immer getöteten Tieren - zu erlegen, ist § 14a Abs. 8 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPestV). Danach kann die zuständige Behörde für den gefährdeten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung anordnen (vgl. auch § 24 Abs. 4 Satz 5 TierSG, wonach dem Jagdausübungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen aufgegeben werden kann, die im Zusammenhang mit der Tötung von Tieren angeordneten Maßnahmen durchzuführen).

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Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der in Rede stehenden Art vorliegen.

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Es ist zunächst grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, den Antragssteller als Jagdausübungsberechtigten des streitbefangenen Gebietes gemäß § 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV zu verpflichten, dort den Frühjahrsbestand an Wildschweinen um 10 Tiere je Monat zu reduzieren, um einem seuchenmäßig unbedenklichen Bestand von 2 Sauen pro 100 ha Waldgebiet näher zu kommen und damit ein weiteres Verbreiten der im Kreis F. ausgebrochenen klassischen Schweinepest zu verhindern.

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Darüber hinaus dient diese Maßnahme (in Verbindung mit Nr. 2 der streitbefangenen Verfügung, wonach die verendet aufgefundenen Wildschweine unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen und der zuständigen Untersuchseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten sind), wie im Erörterungstermin vom 20. April 2007 betont worden ist, einem umfassenden Monitoring zwecks wirksamer Bekämpfung der Schweinpest, die nach den Angaben von Herrn Dr. K. vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen und Herrn Dr. Q. , Leiter der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landes Nordrhein-Westfalen in dem hier interessierenden Gebiet innerhalb der letzten 6 Jahre bislang 3 Mal aufgetreten ist. Nach den glaubhaften Angaben ist das gewünschte Monitoring auch deshalb erforderlich, weil in der Vergangenheit in der jagdfreien Zeit mangels erlegtem Wild keine Schweinepestfälle verzeichnet worden sind, während dies außerhalb der Schonzeit der Fall gewesen ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass sich unter anderem dem vorgelegten Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, dass die Schweinepest in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft Schäden in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro verursacht hat.

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Des Weiteren dürfte es sich bei der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als nicht unverhältnismäßig darstellen, die Anzahl von monatlich 10 zu erlegenden Wildschweinen (einschließlich verendeter und verunfallter Tiere) im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2007 vorzugeben.

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Die Kammer geht davon aus, dass diese Zahl für die zu tötenden Wildschweine erzielt werden kann und die in die Rede stehende Maßnahme somit nicht unmöglich bzw. ungeeignet ist. Aufgrund der schlüssigen Angaben des Herrn Dr. Q. im Erörterungstermin am 20. April 2007 dürfte entgegen dem Vorbringen des Antragstellers davon auszugehen sein, dass in seinem Revier so viele Tiere erfolgreich gejagt werden können. Danach sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Schwarzwildgrundbestand in den betroffenen Revieren auf 2/3 der Strecke des vergangenen Jahres belaufe, wobei die natürliche Zuwachsrate bei Schwarzwild zwischen 150 bis 300 % liege. Während diese Rate für das Jagdjahr 2006/2007 wegen eines Wintereinbruchs bei etwa 150 % gelegen haben dürfte, könne für das nunmehr anstehende Jagdjahr von einem Zuwachs von rund 300 % ausgerechnet werden. Bezogen auf das Revier des Antragstellers könne man - ausgehend von einer Strecke des Jagdjahres 2006/2007 in Höhe von über 100 Tieren und einem Grundbestand an Wildschweinen von etwa 70 Tieren und einer wahrscheinlichen Zuwachsrate von 300 % - könne man erwarten, dass dort der Zuwachs bei etwa 200 Tieren liege. Selbst wenn man die Gesamtstrecke der drei vorhergehenden Jagdjahre zugrunde legen würde, ergebe sich ein Grundbestand von 30 Tieren, so dass ein Zuwachs von 90 Tieren zu erwarten sei.

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Der Antragsgegner hat den Bedenken des Antragstellers, die entsprechende Anzahl von Tieren nicht erlegen zu können, dadurch Rechnung getragen, dass, wie im Erörterungstermin betont, die Jagungsmethode nicht vorgeschrieben wird; zudem hat er, der Antragsgegner, erklärt, auf die Zahl der monatlich zu erlegenden Tiere könnten auch verunfallte oder sonst verendete Tiere angerechnet werden. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass zur Verwirklichung des vorgegeben Ziels teilweise auch Fallen zum Einsatz gebracht werden können. So hat Herr Dr. K. in dem Erörterungstermin ausgeführt, die nachgeordneten Behörden - soweit erforderlich - anzuweisen, auf einen entsprechenden Antrag hin das Fangen und Erlegen von Wildschweinen (Frischlingen) unter Einsatz von Lebendfallen für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2007 kurzfristig zu erlauben, sofern die waidgerechte Durchführung der Maßnahme gewährleistet sei (vgl. § 19 BJG, § 19 LJG-NRW, Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd [Fallenjagdverordnung]).

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Dem Antragsteller wird auch nichts rechtlich Unmögliches abverlangt, weil die Bejagung von Frischlingen außerhalb der Schonzeit zulässig ist, und die Schonzeit für Überläufer hinsichtlich der gefährdeten Bezirke gemäß Verfügung des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2007 aufgehoben worden ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 9. September 2002, § 24 Abs. 2 LJG-NRW).

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Des Weiteren dürfte die in Rede stehende Maßnahme zur Bekämpfung der Schweinepest zur Reduzierung des Frühjahrsbestandes und Durchführung eines umfassenden Monitorings auch erforderlich sein.

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Zudem dürfte gegen die Angemessenheit der Maßnahme nichts einzuwenden sein. Zum einen hat der Antragsteller im Erörterungstermin letztlich nicht mehr daran festgehalten, dass ihm deren Durchführung nicht zumutbar sei; unter Würdigung seines Vorbringens ging es ihm vielmehr maßgeblich um die Vorgabe einer bestimmten Anzahl von zu erlegenden Tieren bzw. die Höhe dieser Zahl. Zum anderen ist anzumerken, dass bei der Erlegung von Wildschweinen nach den Angaben von Herrn Dr. Q. auch mobile Ansitzböcke verwandt werden können; es bedürfe keiner Hochsitze mit einer geschlossenen Kanzel, über die der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht verfügt. Überdies hat der Antragsgegner, wie zuvor erwähnt, dem Antragsteller eingeräumt, Frischlinge mittels Fallen einzufangen.

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Schließlich sind im Hinblick auf die dem streitbefangenen Bescheid beigefügte Begründung in Verbindung mit den mündlichen Ausführungen seitens des Antragsgegners im Erörterungstermin Ermessensfehler nicht ersichtlich. In Anbetracht der durch die Schweinpest drohenden Schäden vermögen entgegenstehenden Belange des Antragstellers einen Ermessensfehler nicht zu begründen.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR für jedes nicht im Sinne der Ziffer 1 der streitbefangenen Verfügung erlegte (bzw. getötete) Wildschwein findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Höhe des jeweiligen Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Reduzierung des Wildschweinbestandes in dem streitbefangenen Gebiet zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).

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Rein vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsgegner im Fall einer beabsichtigten Festsetzung des Zwangsgeldes gegebenenfalls zu berücksichtigen haben wird, dass die Umstände des Einzelfalls die Erreichung des in der streitbefangenen Verfügung vorgegeben Ziels verhindern können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.