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Verwaltungsgericht Aachen·7 K 981/23·05.11.2023

Überbrückungshilfe IV: Lieferengpässe aus China nicht „coronabedingter“ Umsatzrückgang

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV (NRW) für einen Einzelhandel wegen behaupteter coronabedingter Umsatzeinbrüche. Streitig war, ob Umsatzrückgänge aufgrund von Lieferengpässen infolge der „Null-Covid“-Politik Chinas als coronabedingt i.S.d. Förderrichtlinien gelten. Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen, weil nach maßgeblicher Verwaltungspraxis nur Betroffenheiten durch staatliche Maßnahmen in Deutschland erfasst sind. Allgemeine wirtschaftliche Faktoren wie Liefer- und Materialengpässe begründen keine Antragsberechtigung.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV mangels Antragsberechtigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Bewilligung einer Billigkeitsleistung besteht mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht; es besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG.

2

Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften begründen subjektive Rechte nur insoweit, als die Verwaltung sich in ständiger Praxis hieran bindet und der Gleichheitssatz eine entsprechende Behandlung verlangt.

3

Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle einer Billigkeitsleistung ist die im Entscheidungszeitpunkt geltende Richtlinienlage und die hierzu geübte ständige Verwaltungspraxis.

4

Die Auslegung des Förderzwecks und die Bestimmung der Fördermodalitäten obliegen grundsätzlich dem Zuwendungsgeber; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung der Selbstbindung und Willkürfreiheit.

5

Umsatzeinbrüche aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Faktoren wie Liefer- oder Materialengpässen erfüllen nach entsprechender Verwaltungspraxis die Voraussetzung eines „coronabedingten“ Umsatzrückgangs nicht, wenn die Förderung auf innerstaatliche Eindämmungsmaßnahmen ausgerichtet ist.

Zitiert von (16)

16 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 LHO NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 114 VwGO§ Art. 20 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne Nahrungsmittel).

3

Am 09. Juni 2022 beantragte er die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 15.244,23 Euro (Antragsnummer UBH4R-220540).

4

Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 LHO NRW i.V.m. den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 14. März 2022, aktualisierte Fassung vom 24. Mai 2022 (nachfolgend: Förderrichtlinien), eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten als Billigkeitsleistung.

5

Mit Schreiben vom 09., 20. und 31. Januar 2023 teilte die Bezirksregierung Köln mit, die Ausführungen zum ausschließlich coronabedingten Umsatzrückgang seien noch nicht eindeutig nachvollziehbar. Sie bat darum zu erläutern, wieso die Umsatzeinbrüche coronabedingt seien.

6

Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 06. Februar 2023, dass sein Geschäftsmodell zum 90% auf Elektrowaren beruhe, die von seinen Lieferanten in China produziert würden; die Umsatzeinbrüche beruhten auf den Covid-Maßnahmen Chinas und den daraus resultierenden Lieferengpässen.

7

Mit vorläufigem Bescheid vom 16. Juni 2022 gewährte die Bezirksregierung Köln dem Kläger eine Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach.

8

Mit Bescheid vom 31. März 2023 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, die geltend gemachten Umsatzrückgänge seien nicht plausibel dargetan.

9

Die Klägerin hat am 27. April 2023 Klage erhoben. Er macht geltend:

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Der Umsatzrückgang sei nicht auf allgemeine wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen. Zwar lägen diesem primär Lieferschwierigkeiten bei den vor allem von ihm umgesetzten hochpreisigen Produkten wie Satelliten- und Kabelreceiver, Multischalter, Sat-Findern, LNB und automatischen Satellitenschüsseln zugrunde. Diese seien jedoch in Folge der Corona-Krise nicht mehr lieferbar. Daher habe die Klägerin nur noch geringerpreisige Produkte wie Verbindungskabel etc. umsetzen können. Die in Rede stehenden Geräte würden überwiegend in China hergestellt. Dieses Land habe eine „Null-Covid“-Strategie verfolgt. Im Zuge dessen sei die Produktion eingestellt werden.

11

Der Kläger beantragt,

12

das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 31. März 2023 zu verpflichten, ihm eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 15.244,23 Euro zu gewähren.

13

Das beklagte Land beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Es führt aus, der Kläger missinterpretierte die ständige Verwaltungspraxis. Bei der Frage, eine Umsatzeinbruch coronabedingt sei, komme es auf die staatlichen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland an. Es gebe keine Billigkeitsleistung, wenn die Coronapolitik anderer Länder z.B. zu Material- und Lieferengpässen geführt habe.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 31. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

19

Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, insbesondere willkürfreie (Art. 3 Abs. 1 GG) Entscheidung über ihren Subventionsantrag (§ 114 VwGO analog).

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Die Gewährung der Förderung ist in den oben genannten Richtlinien geregelt. Bei diesen handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um Verwaltungsvorschriften. Als solche sind sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen. Sie regeln insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.

21

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, juris Rn. 19; Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, juris Rn. 18; Nds.OVG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -, juris Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 20 K 4706/20 –, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 3. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris Rn. 25; VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 – M 31 E 20.2819 –, juris Rn. 30.

22

Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Subvention bzw. Wirtschaftshilfe gebunden, wie ihn der Geber der Hilfe versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

23

Vgl.              VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 –, juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 03. August 2020 – W 8 K 20.743 –, juris Rn. 24 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 – M 31 E 20.2819 –, juris Rn. 30.

24

Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.

25

Vgl.              etwa NdsOVG, Urteil vom 15. September 2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; BayVGH, Beschluss vom 08. November 2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; OVG NRW, Uretil vom 22. März 2021 – 14 A 1131/18 –, juris Rn. 53; VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164 –, juris Rn. 34 m.w.N.

26

Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Jeder Leistungsbewerber hat einen Anspruch darauf, entsprechend den aufgestellten Richtlinien behandelt zu werden. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.

27

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, juris Rn. 24; Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 03. August 2022 – 22 ZB 22.1151 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 02. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris Rn. 6; Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 20 K 4706/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.

28

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV gemäß den Förderrichtlinien und der maßgeblichen Verwaltungspraxis. Denn die Antragsvoraussetzungen waren im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – 31. März 2023 – nicht erfüllt.

29

Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes folgt daraus, dass nach der gängigen Verwaltungspraxis jeweils die zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Richtlinien herangezogen werden. Zudem stünde es in eklatantem Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zu bejahen, obwohl deren Voraussetzungen erst nachträglich entstanden sind. Eine sachgerechte Planung der Mittelvergabe schiede damit aus. Vertrauensgesichtspunkte lassen eine andere Handhabung nicht notwendig erscheinen. Denn auf die hier in Rede stehenden Mittel besteht kein Rechtsanspruch. Sie stellen vielmehr eine freiwillige Maßnahme dar, bei der der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen – auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – ohnehin nicht gebildet werden kann.

30

Vgl.              BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - ZB 20.438 -, juris Rn. 15; VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 23. Februar 2022 – M 31 K 21.418 –, juris Rn. 22 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris Rn. 26; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 16. Februar 2016 – 1 A 677.13 –, juris Rn. 67.

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Hier fehlt es an der Antragsberechtigung. Gemäß Ziffer 3 Abs. 1 der Förderrichtlinien sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen antragsberechtigt. Dabei muss der Umsatzrückgang coronabedingt sein. Nicht erfasst sind Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben (vgl. Ziffer 2 Abs. 7a S. 4 und 5 der Förderrichtlinien). Anknüpfungspunkt ist in ständiger Verwaltungspraxis vielmehr die Betroffenheit von (inner)staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus. Darauf hat das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 26. Juni 2023 noch einmal hingewiesen. Soweit der Kläger die Coronabedingtheit der geltend gemachten Umsatzeinbrüche vorwiegend mit Engpässen bei Lieferungen aus China begründet, legt er sein eigenes Verständnis der Verwaltungspraxis zugrunde, auf dass es nach den obigen Ausführungen nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein dem beklagten Land die Auslegung der Förderrichtlinien und anderer Verlautbarungen sowie die Bestimmung der konkreten Handhabung im Rahmen der Verwaltungspraxis.

32

Vgl.              VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164 –, juris Rn. 68; VG München, Urteil vom 10. März 2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31.

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Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung des Antrags nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat seine Verwaltungspraxis plausibel damit begründet, dass es um eine Entschädigung für staatliche Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland geht. Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Förderrichtlinien mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Krise zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen.

34

Vgl.              VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164 –, juris Rn. 80.

35

Ob es für eine alternative Förderpraxis – etwa im Sinne des Klägers – gute oder sogar bessere Gründe gäbe, ist nicht von Belang. Denn der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen Zusammenhängen gleich zu regeln.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 23 m.w.N.; VG Schwerin, Urteil vom 3. März 2023 – 3 A 1515/22 SN –, juris Rn. 29.

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Folglich ergibt sich ein Anspruch des Klägers nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Für die Annahme eines atypischen Einzelfalls, der zu einer abweichenden Betrachtung führt, gibt es keine Anhaltspunkte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.