Fortsetzungsfeststellungsklage: Kostenentscheidung und Beurteilung einer Allgemeinverfügung (Verweilverbot)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten übereinstimmend die Erledigung; das VG Aachen entschied daher nur über die Kosten und setzte den Streitwert auf 5.000 €. Die Kammer bejaht Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr und nimmt an, die Klage wäre in der Sache überwiegend erfolgreich gewesen. Sie moniert Zuständigkeits- und Begründungsmängel sowie fehlende substanzielle Nachweise zur Gefährlichkeit der Variante B.1.1.7.
Ausgang: Nach übereinstimmender Erledigung werden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt; Streitwert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigung verbleibt nur die Entscheidung über die Kosten; diese können nach billigem Ermessen dem Beklagten auferlegt werden, wenn er voraussichtlich unterlegen wäre (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor, wenn Wiederholungsgefahr besteht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde künftig erneut gleichartige Maßnahmen erlässt.
Die formelle Zuständigkeit der Behörde zum Erlass einer Allgemeinverfügung muss gegeben sein; fehlt sie, ist die Verfügung rechtswidrig.
Bei Eingriffen auf Grundlage von Corona-Verordnungen müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm substantiiert dargetan werden; allgemeine Beschreibungen des Pandemiegeschehens genügen nicht zur Begründung spezieller Maßnahmen (z. B. Verweilverbot in Parks).
Behauptungen über erhöhte Gefährlichkeit oder Sterblichkeit von Virusvarianten bedürfen belastbarer wissenschaftlicher Nachweise; unsubstantiierte oder widerlegte Behauptungen können die Tragfähigkeit einer Allgemeinverfügung entfallen lassen.
Tenor
1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bestehen nicht. Insbesondere bejaht die Kammer das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Zwar hat der Beklagte in seiner Erledigungserklärung darauf hingewiesen, dass angesichts der Dynamik des Pandemiegeschehens eine Allgemeinverfügung der in Rede stehenden Art nicht erneut erlassen werden müsse. Allerdings ist zu konstatieren, dass selbst zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung das öffentliche und private Leben in Nordrhein-Westfalen weithin von Corona-Regeln auf der Grundlage von Verordnungen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingeschränkt ist. Die Stadt Düren hat diese Regeln durch Allgemeinverfügung vom 17. Mai 2021, gültig bis zum 07. Juni 2021, noch verschärft. Daraus folgt: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einer – immer denkbaren – Verschlechterung der Lage auch der Beklagte veranlasst sieht, erneut für die Stadt Düren zu agieren, weil er offenbar der Ansicht ist, mit Maßnahmen der in Rede stehenden Art einen Beitrag zur Eindämmung des Virus leisten zu können.
Die Klage wäre voraussichtlich auch in der Sache erfolgreich. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 11. März 2021 in dem zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 7 L 147/21 Bezug. In diesem Beschluss ist im Einzelnen dargelegt, dass
der Beklagte in formeller Hinsicht schon nicht zuständig war, die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 05. März 2021 zu erlassen,
die Begründung der Allgemeinverfügung nichts dafür hergibt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des seinerzeit geltenden § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO erfüllt sind, sondern sich auf eine allgemein gehaltene Beschreibung des Pandemiegeschehens unter Einbeziehung von Virusmutationen beschränkt,
auch aufgrund des Vorbringens des Beklagten im Rahmen des Eilverfahrens nichts für die von § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO postulierte Wahrscheinlichkeit des Aufeinandertreffens einer größeren Anzahl von Menschen in den von der Allgemeinverfügung erfassten Bereichen der Stadt E. spricht,
es an substantiierten Feststellungen zur Gefährlichkeit insbesondere der Virusmutation B 1.1.7 fehlt,
sich die Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Verweilverbots u.a. in Parks nicht feststellen lässt und insbesondere der Begründung der Allgemeinverfügung nicht ansatzweise zu entnehmen ist, welche Erwägungen für ein Verweilverbot u.a. in Parks ausschlaggebend waren.
Dieser Argumentation ist der Beklagte nicht überzeugend entgegengetreten. Dabei nimmt die Kammer die Beschwerdebegründung vom 12. März 2021 in dem Eilverfahren 7 L 147/21 in den Blick. Soweit er entgegen den Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 11. März 2021 seine Zuständigkeit behauptet, ist zu konstatieren, dass der Beklagte auf den Kern der Begründung, nämlich den Vorrang der Regelungen des IfSBG NRW, mit keinem Wort eingegangen ist. Auch die wiederholte Behauptung des Vorliegens von Gefahr im Verzug kann die eingehenden Erwägungen der Kammer hierzu nicht ernsthaft in Frage stellen. In materieller Hinsicht verkennt der Beklagte, dass die Kammer nicht gefordert hat, die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen mit konkreten Daten zu belegen. Ansatzpunkt der Erwägungen war vielmehr die – selbstverständliche – Forderung, dass das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm dargetan wird. Auch der Verweis auf die Virusvariante der Linie B.1.1.7 stellt kein tragfähiges Argument dar. Für die Behauptung, die Variante sei um 64% tödlicher, fehlt es an einem Beleg. Zudem hat sich mittlerweile das Gegenteil herausgestellt. Die Kammer verweist auf zwei Studien in den Fachmagazinen "The Lancet Infectious Diseases" und "The Lancet Public Health", in denen jeweils dargetan worden ist, dass mit der Virusvariante keine höhere Sterblichkeit verbunden ist.
Vgl. hierzu etwa den Bericht in der Süddeutschen Zeitung, abrufbar unter www.sueddeutsche.de/gesundheit/coronavirus-b117-mutante-sterblichkeit-1.5264829.
Hierfür spricht auch die gegenwärtige Infektionslage, die sich bundesweit deutlich entspannt, obwohl nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts die Virusvariante aktuell einen Anteil von 90% der vorgenommenen Genomsequenzierungen ausmacht.
Vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-05-26.pdf?__blob=publicationFile
Soweit der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift schließlich ausführt, die Kammer habe sich nicht mit der Entscheidung des VG Düsseldorf zum Verweilverbot auseinandergesetzt, ist dem entgegenzuhalten: Es ist der Beklagte, der sich – offenkundig – weder mit der Entscheidung des VG Düsseldorf noch mit den diesbezüglichen Ausführungen der Kammer – siehe Seite 12 des Beschlusses – auseinandergesetzt hat.
Auf dieser Grundlage wäre die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufzuheben gewesen, wenn der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre, da sie weder formell noch materiell mit geltendem Recht in Einklang stand.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar.
(2) Gegen den Beschluss zu 2. kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV ‑) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.