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Verwaltungsgericht Aachen·7 K 2230/16.A·15.12.2016

Flüchtlingseigenschaft: Illegale Ausreise aus Eritrea allein genügt nicht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen begehrten trotz gewährten subsidiären Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht verneinte eine beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrelevante Verfolgung bei Rückkehr nach Eritrea allein wegen illegaler Ausreise. Ein Wehrdienstdelikt drohe der Klägerin zu 1. nicht, da die Dienstpflicht als Mutter nach der Erkenntnislage nicht mehr vollzogen werde. Zudem seien behauptete frühere Inhaftierungen widersprüchlich und daher nicht glaubhaft dargelegt.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiären Schutzes abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals voraus.

2

Die illegale Ausreise aus Eritrea begründet für sich genommen regelmäßig keine flüchtlingsrelevante Verfolgung, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, die eine politische Zuschreibung oder ein Wehrdienstdelikt erwarten lassen.

3

Eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefahr wegen Nationaldienstentziehung besteht nicht, wenn nach der maßgeblichen Erkenntnislage die Dienstpflicht der betroffenen Person bei Rückkehr nicht (mehr) vollzogen wird, etwa wegen Mutterschaft.

4

Der Asylsuchende hat die Gründe für eine behauptete Vorverfolgung schlüssig, widerspruchsfrei und hinreichend substantiiert vorzutragen; wesentliche Widersprüche und Vagheiten können zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens führen.

5

Ein Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft kann nicht auf behauptete Inhaftierungen gestützt werden, wenn diese in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht stimmig und erst im Verfahren nachgeschoben vorgetragen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 3§ 3 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund einer Flucht aus Eritrea.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

2

Die am 0. September 1989 in Asmara geborene Klägerin zu 1. und die am 00. März 2010 geborene Klägerin zu 2. sind eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 1. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten am 15. Juli 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

3

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 23. August 2016 gab die Klägerin zu 1. an, sie sei im Jahr 2009 vier Monate inhaftiert gewesen, da man vermutet habe, sie wisse wo ihr Exmann sich aufhalte. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schwanger gewesen. Im sechsten Monat habe man sie dann gegen Stellung einer Bürgschaft in Höhe von 50.000 Nakfa freigelassen.

4

Mit Bescheid vom 29. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus zu.

5

Am 12. September 2016 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihnen in Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.

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Die Klägerinnen beantragen,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. August 2016 zu verpflichten, ihnen jeweils die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 VwGO über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2016 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen. In der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. September 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

16

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.

17

Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

18

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

19

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

20

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.

21

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.

22

              Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19.

23

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung, kann die Kammer nicht feststellen, dass den Klägerinnen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.

24

Die Klägerin zu 1. hat ihr Heimatland Eritrea zwar ohne das hierfür erforderliche Ausreisevisum verlassen.

25

              Vgl. zum Erfordernis eines Ausreisevisums, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 17.

26

Damit hat sie sich ihrer Verpflichtung den eritreischen Nationaldienst abzuleisten entzogen. Die Klägerin zu 1. unterlag in Eritrea grundsätzlich der Verpflichtung, den Nationaldienst abzuleisten. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst,

27

vgl. Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html,

28

unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen.

29

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff.

30

Danach unterfiel die 1989 geborene Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea grundsätzlich der nationalen Dienstpflicht.

31

Die Dienstpflicht der Klägerin ist jedoch nach der allgemeinen Erkenntnislage der Kammer zu Eritrea wieder entfallen. Die Klägerin ist mittlerweile Mutter einer 2010 geborenen Tochter. Sind die betroffenen Frauen verheiratet oder haben Kinder, so wird die grundsätzlich bestehende Dienstverpflichtung seitens des eritreischen Staates nicht vollzogen.

32

Vgl. zum Entfallen der Dienstpflicht in solchen Fallgestaltungen: EASO, Country of Origin Report, November 2016, S. 42 und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 12.

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Daher ist die Klägerin zu 1. nicht mehr von der allgemeinen Dienstverpflichtung bei Rückkehr bedroht.

34

Ihr drohen im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea daher keine Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG.

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Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1. ihr Heimatland illegal verlassen hat, lässt sich keine an ein Merkmal des § 3a AsylG anknüpfende Verfolgung feststellen. Die Haltung der eritreischen Behörden gegenüber Rückkehren scheint ambivalent zu sein, auf der einen Seite scheinen Strafen bei Flucht zu existieren, auf der anderen Seite ist es für im Ausland lebende Eritreer möglich zurückzukehren wenn eine sogenannte "Aufbausteuer" in Höhe von 2% bezahlt wird. Auch werden für im Ausland lebende Eritreer mittlerweile wieder Papiere ausgestellt. Hinwiese dahingehend, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland Verfolgungsmaßnahmen nach sich zieht, gibt es nicht.

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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016,               S. 17.

37

Es ist also neben der bloßen Flucht des Betroffenen ins Ausland noch ein weiteres Merkmal erforderlich um die Annahme einer Verfolgung aus (politischen) Gründen zu begründen. Dieses kann bspw. darin liegen, dass den Betroffenen bei Rückkehr nach Eritrea ein Wehrdienstdelikt vorgeworfen wird, insbesondere in Fällen der Fahnenflucht (bei Ableistung des aktiven Militärdienstes).

38

Dies ist bei der Klägerin zu 1. nicht der Fall. Sie ist nach ihren eigenen Angaben im Jahr 2014 im Alter von 25 Jahren mit ihrer im Jahr 2010 geborenen Tochter geflüchtet. Damit unterlag sie bei ihrer Flucht schon nicht mehr dem Nationaldienstregime, da nach der Erkenntnislage Mütter nicht eingezogen werden.

39

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016,               S. 12.

40

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin angibt, insgesamt zwei Mal verhaftet worden zu sein. Diese Vorfälle sind nicht glaubhaft vorgetragen worden.

41

Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, alle juris.

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Ausgehend hiervon sind die Angaben der Klägerin zu 1. nicht glaubhaft. Die Angaben zu ihrer angeblichen ersten Inhaftierung sind in sich widersprüchlich und vage geblieben. Sie gibt zunächst an, diese habe vier Monate gedauert, sie sei bei Inhaftierung im vierten Monat schwanger gewesen. Die Inhaftierung habe im Juni 2009 begonnen. Da die Tochter der Klägerin zu 1. Ende März 2010 geboren ist, passen bereits diese Daten nicht zusammen. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dies dann dahingehend korrigiert, dass sie vor ihrem Geburtstag (am 8. September 1989) entlassen worden sei. Auch dies passt nicht mit der viermonatigen Haftzeit zusammen. Auch die Angaben zu den Umständen der Inhaftierung sind vage und oberflächlich geblieben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zu einem viermonatigen Zeitraum detailliertere Angaben hätte machen können. Die zweite Inhaftierung wurde bei der Anhörung zunächst nicht erwähnt, erst in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. diese angesprochen, aber auch hier keinerlei detaillierte Angaben machen können, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass diese ebenfalls nicht der Wahrheit entspricht. Schließlich hat sie Eritrea auch nicht unter dem Druck einer eventuellen Inhaftierung verlassen, da diese im Jahr 2009 stattgefunden haben soll, die Klägerin zu 1. das Land nach ihren Angaben aber erst Ende 2014 verlassen hat.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.