Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren bei Anliegergrundstück mit Grünstreifen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für 2010 und bestritt eine Erschließung ihres Grundstücks zur U.-T.-Straße wegen vorgelagertem Grünstreifen/Steilböschung. Das VG Aachen hielt den Bescheid für rechtmäßig, weil eine tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit zur Straße genügt und der Grünstreifen als Straßenbegleitgrün Teil der Straßenparzelle ist. Eine Zuwegung (z.B. Treppe) sei zumindest in einem Bereich ohne erhebliche Hindernisse herstellbar; ein Wegekreuz begründe keine eigenständige Anlage. Vertrauensschutz aus einer aufgehobenen Veranlagung 2001 bestehe nicht; bei Mehrfacherschließung ist eine Veranlagung zu beiden Straßenzügen zulässig.
Ausgang: Klage gegen Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren abgewiesen; Gebührenbescheid rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Grundstück ist im Straßenreinigungsgebührenrecht durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht, die eine übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht; maßgeblich ist die Möglichkeit, einen Zugang zu schaffen.
Für die Annahme der Erschließung ist nicht erforderlich, dass ein Grundstück entlang seiner gesamten Länge an die Straße angrenzt; ausreichend ist eine Teilanbindung, über die ein Zugang hergestellt werden kann.
Straßenbegleitgrün, das Teil der Straßenparzelle ist und von der Widmung der Straße erfasst wird, stellt regelmäßig keine eigenständige Anlage mit eigener Verkehrsfunktion dar; ein darauf befindliches Wegekreuz ändert diese Einordnung grundsätzlich nicht.
Bei Grundstücken, die an mehrere selbständige öffentliche Straßenzüge angrenzen, kann die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für jeden Straßenzug nach dem jeweiligen Frontmetermaßstab satzungsrechtlich vorgesehen werden, ohne gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zu verstoßen.
Aus der Aufhebung einer Gebührenveranlagung für ein früheres Gebührenjahr folgt grundsätzlich kein Vertrauensschutz dahingehend, für spätere Gebührenjahre nicht (mehr) herangezogen zu werden; die Behörde ist nicht an eine frühere Rechtsauffassung gebunden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1999 Eigentümerin einer Eigentumswohnung auf dem Grundstück: G 1, in B. . Mit Bescheid vom 29. Januar 2010 zog der Beklagte sie u.a. zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren betreffend das Jahr 2010 in Höhe von 30,50 EUR basierend auf einer Frontlänge von 25 Metern heran. Ferner setzte er Winterdienstgebühren in Höhe von 21,25 EUR fest.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Februar 2010 Klage erhoben und zugleich die Feststellung begehrt, ihr Grundstück grenze nicht an die U. -T. -Straße an. In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2010 hat sie den Feststellungsantrag dahingehend konkretisiert, sie sei nicht reinigungspflichtig. Das Verfahren betreffend die Feststellung der Straßenreinigungspflicht ist hierauf abgetrennt worden (nunmehr: 7 K 1703/10).
In dem weiter unter dem ursprünglichen Aktenzeichen (7 K 221/10) anhängigen Klageverfahren betreffend die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren trägt die Klägerin vor, ihr Grundstück weise zur U. -T. -Straße auf der gesamten Länge eine Steilböschung mit altem Baumbestand und Grünanlage der Stadt B. auf. Das städtische Grundstück umfasse zudem eine Gedenkstätte mit Wegekreuz, die von der Stadt B. unterhalten und gepflegt werde. Ihr Grundstück werde ausschließlich durch die Straße "P. H. " erschlossen. Bezüglich der U. -T. -Straße sei sie weder direkte Anliegerin noch Hinterliegerin. Der vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegte Auszug aus der Geodatenbank habe keine Aussagekraft. Dies gelte auch für die Bekanntmachung aus dem Jahre 1961. Die Ausführungen des Beklagten, wonach der Streifen von 5,65 m Breite und 51,75 m Länge lediglich "Straßenbegleitgrün" darstelle, seien nicht nachvollziehbar. Dem Grünstreifen komme aufgrund der dort vorhandenen Gedenkstätte mit Wegekreuz (und dessen Widmung) eine selbständige Bedeutung zu. Sie habe aufgrund einer nachträglich aufgehobenen Veranlagung betreffend das Jahr 2001 darauf vertraut, auch künftig nicht veranlagt zu werden. Für ihren Vertrauensschutz spreche zudem, dass Reinigungs- und Streupflichten bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich durch Mitarbeiter des Beklagten vorgenommen worden seien. Ihre Veranlagung widerspreche dem Grundgedanken der Straßenreinigungspflicht "jeder kehre vor seiner Haustür", da der Beklagte den Grünstreifen zu versorgen habe.
Wegen der unbefestigten Steilböschung und des Baumbestandes, mit vier größeren Bäumen und Buschwerk, sei davon auszugehen, dass keine straßenrechtliche Erschließung des klägerischen Anwesens von der U. -T. -Straße aus möglich sei. Die Anlegung einer Treppe sei aufgrund des unbefestigten Untergrundes und des dichten Baumbestandes in der Grünanlage nicht möglich. In dem Bereich, wo sich das Wegkreuz befinde, sei zudem Denkmalschutz zu beachten.
Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid vom 29. Januar 2010 aufzuheben und ohne die Gebührenpositionen Straßenreinigung und Winterdienst neu zu erstellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Grünstreifen sei Teil der Straßenparzelle und sei von der Widmung der Straße als sogenanntes Straßenbegleitgrün erfasst. Die öffentliche Bekanntmachung über die endgültige Herstellung der Straße sei am 25. April 1961 erfolgt. Eine förmliche Widmung sei erst seit dem 1. Januar 1962 gesetzlich vorgesehen. Die (historische) Widmung beziehe sich auf die gesamte Straßenparzelle. Das Grundstück der Klägerin werde hierdurch erschlossen. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, einen Zugang mittels Treppe zu schaffen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall. Auch ohne die im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Zusagen, sei eine Erschließung jederzeit möglich (gewesen). Entgegen den klägerischen Ausführungen sei der Grünstreifen keine eigenständigen Anlage mit einer anderen Verkehrsfunktion als die der Straße. Das aufgestellte Kreuz rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Derartige Kreuze am Wegesrand würden als "Wegekreuze" bezeichnet.
Die Beteiligen haben im Anschluss an die mündlichen Verhandlung vom 24. September 2010 schriftsätzlich ihre Standpunkte vertieft und auf die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der Verfahrensakte 6 L 43/10, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der von beiden Beteiligten eingereichten Fotodokumentationen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte, trotz der erst nach der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, im Hinblick auf den von den Beteiligten erteilten Verzicht auf die Durchführung einer (erneuten) mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2010 ist die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt B. vom 7. Dezember 2009 - StrGebS -.
Nach § 5 Satz 1 StrGebS erhebt die Stadt B. für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Maßstab für die Benutzungsgebühr ist nach § 6 Abs. 1 StrGebS die Seite eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird. Soweit von Amts wegen sowie nach substantiiertem Vorbringen der Beteiligten Veranlassung zur Überprüfung der Regelung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bestanden hat, stellen diese Satzungsbestimmungen formell und materiell gültiges, mit höherrangigen Bestimmungen zu vereinbarendes Ortsrecht dar. Insbesondere ist der Gebührenmaßstab (Frontmetermaßstab) rechtlich nicht zu beanstanden.
Erschlossen im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG NRW - und damit auch nach § 5 Satz 1 StrGebS - ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin ein innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird,
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163.
Es kommt dabei nur auf die Möglichkeit an, einen Zugang zu schaffen. Diese Voraussetzung ist für das streitbefangene klägerische Grundstück nicht nur für die Straße "P. H. ", sondern auch hinsichtlich der U. -T. -Straße zu bejahen.
Hierzu muss das klägerische Grundstück zunächst nicht auf ganzer Grundstücklänge an die U. -T. -Straße angrenzen, sondern lediglich in Teilbereichen, so dass es von dieser Straße aus zugänglich ist. Bei der im Straßenreinigungsgebührenrecht maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise ist jedenfalls der Rasenstreifen (nebst dahinterliegenden Strauchwerk), auf dem sich ein Wegkreuz befindet, als sogenanntes Straßenbegleitgrün anzusehen und nicht als eigenständige Anlage. Weder Größe noch Ausgestaltung deuten darauf hin, dass diesem Randstreifen eine eigenständige Funktion, ähnlich einer Parkanlage zukäme,
vgl. Stemshorn, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2007, § 6 Rn. 448 m.w.N.
Das vorgelegte Karten- und Fotomaterial macht deutlich, dass der erwähnte Rasenstreifen Teil der Straßenparzelle ist. Nach § 2 Abs. 2 Ziffer 3 StrWG NRW gehört das Zubehör zur öffentlichen Straße; hierzu zählen unter anderem amtliche Verkehrszeichen, sonstige verkehrsdienliche Anlagen aller Art und die Bepflanzung. Hier befindet sich z.B. eine Straßenlaterne und mehrere Verkehrszeichen (Sackgassenschild und Vorfahrtsschild) auf dem Rasenstück. Abgesehen hiervon stellt sich der Rasenstreifen zwanglos als gestalterisches Element im Bereich der Einmündung P. H. /U. -T. -Straße dar. Er führt auch keine eigene Flurstücksbezeichnung, sondern ist Teil der Straßenparzelle (Parzelle 372). Bezüglich der U. -T. -Straße ist unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens davon auszugehen, dass sie konkludent bzw. aufgrund sogenannter unvordenklicher Verjährung gewidmet wurde. Hierfür ist ein Indiz, dass laut Bekanntmachung vom 25. April 1961 (vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes - StrWG NRW -) für diese Straße Straßenanliegerbeiträge erhoben werden sollten und die endgültig Fertigstellung festgestellt wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine gesonderte - hiervon abweichende - Widmung des Grünstreifens bzw. anschließenden Hangbereiches erfolgt ist.
Das auf dem Rasenstück befindliche Wegekreuz steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Wegekreuze befinden sich regelmäßig entlang von Straßen oder an Wegkreuzungen und sind oftmals in die Anlegung von Bürgersteigen, Wegen oder Wegkreuzungen integriert. Es erschließt sich in diesem Zusammenhang aufgrund der Ausdehnung der Rasenfläche auch nicht, inwiefern durch Anlegung eines Fußweges oder einer Treppe zu dem klägerischen Grundstück denkmalschutzrechtliche Bestimmungen beeinträchtigt würden. Das Gericht sieht danach keine Veranlassung der diesbezüglichen Beweisanregung der Klägerin nachzugehen.
Offen bleiben kann hier, ob der Grünstreifen in seinem weiteren Verlauf entlang der U. -T. -Straße, wo er überwiegend mit Gesträuch und einigen Bäumen bewachsen ist und steiler wird, als eine (angelegte) Böschung oder Erdbauwerk gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StrWG NRW anzusehen ist und im hinteren Teil des klägerischen Grundstücks eine Zuwegung angelegt werden könnte. Nach Auswertung des vorhandenen Bildmaterials hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass in dem zunächst erwähnten Bereich, der mit einer Rasenfläche (und überwiegend mit Sträuchern) bewachsen ist, eine Zuwegung zum klägerischen Grundstück ohne nennenswerte Probleme angelegt werden könnte und keine so gravierende Steigung zu überwinden wäre. Unabhängig hiervon zeigen die bei mehreren Nachbarn der Klägerin in der U. -T. -Straße angelegten Treppen, Zufahrten und sonstigen Zuwegungen, dass auch der anschließende "Hang" entlang der U. -T. -Straße bei vergleichbaren Grundstücksverhältnissen durchaus überwindbar ist. Das Gericht sieht auch insofern keine Veranlassung, aufgrund Beweisanregungen der Klägerin, im Wege eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob die Anlegung einer Treppe möglich wäre.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, es bestünde (derzeit) kein Interesse an einer konkreten Zuwegung, ist dies rechtlich nicht ausschlaggebend. Auch das klägerische Vorbringen, der Baumbewuchs oder das Wurzelwerk der Bäume stünden einer Zuwegung entgegen, überzeugt nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem Rasenbereich entlang der U. -T. -Straße (rechts des Wegkreuzes) für die Schaffung eines fußläufigen Weges zum klägerischen Anwesen Bäume entfernt werden müssten, die nach anderen Rechtsvorschriften (hier: Baumschutzsatzung der Stadt B. ) geschützt sind. Eine Schädigung des Wurzelwerks der Bäume wäre allenfalls dann zu befürchten, wenn die Klägerin die Zuwegung in dem steileren, mit alten Bäumen bewachsenen Bereich anlegen wollte. Der Strauchbewuchs in der Nähe des langgezogenen Rasenstreifens stellt hingegen kein tatsächliches oder rechtliches Zugangshindernis dar. Auch wenn dieser Bewuchs im Eigentum der Stadt B. steht, ist jedenfalls im Hinblick auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass keine eigentumsrechtlichen Einwände gegen die Anlegung einer Zuwegung erhoben würden. Es bedarf auch keines Wegerechts (oder einer dinglichen Absicherung), um von dem klägerischen Grundstück eine Zuwegung zu der U. -T. -Straße zu schaffen, da es mit seinen Grenzen unmittelbar an die Straßenparzelle (zu der der Grünstreifen gehört) angrenzt und die Schaffung eines Zuweges vom Anliegergebrauch gedeckt wäre.
Einer "weiteren" Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung in der U. -T. -Straße steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück bereits durch die Straße P. H. über eine ausreichende Erschließung verfügt und hierfür Reinigungsgebühren anfallen. Nach § 6 Abs. 3 StrGebS gilt lediglich für Grundstücke, die über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen sind, dass nur die an den Hauptzug angrenzenden Grundstücksseiten bei der Gebührenfestsetzung zugrunde zu legen sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Grundstücke, die an mehrere selbständige Hauptzüge angrenzen, mit der Grundstücksseite, die an den jeweiligen Straßenzug angrenzt, zu veranlagen sind. Eine solche Satzungsregelung widerspricht nicht dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, da der mit der Straßenreinigung verbundene Vorteil für mehrfach erschlossene Grundstücke zu beiden Straßenzügen vorliegt.
Die Klägerin ist als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin des streitbefangenen Grundstücks gemäß § 7 StrGebS gebührenpflichtig bzw. Gesamtschuldnerin. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Vergangenheit erfolgreich gegen ihre Gebührenveranlagung hinsichtlich der Reinigung der U. -T. -Straße Widerspruch eingelegt zu haben und daher Vertrauensschutz zu genießen. Der Beklagte muss für zukünftige Gebührenjahre nicht an einer einmal eingenommen Rechtsauffassung festhalten. Insbesondere beinhaltet die Aufhebung der Gebührenveranlagung für das Jahr 2001 keinen Verzicht auf eine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die nachfolgenden Gebührenjahre. Abgesehen hiervon ist die für die Gebührenveranlagung im Jahre 2001 maßgebliche Satzung (vom 16. Juni 1995) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 außer Kraft gesetzt (§ 10 StrGebS) und durch die Satzung vom 7. Dezember 2009 abgelöst worden.
Soweit die Klägerin geltend macht, andere Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an zwei Straßenzüge angrenzen würden, seien vom Beklagten nur für eine Straße zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt worden, ist darauf zu verweisen, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, wäre der Beklagten allenfalls gehalten, ihm bekannt gewordene Fälle dahingehend zu überprüfen, ob eine satzungsgemäße Veranlagung erfolgt und gegebenenfalls zu korrigieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO