Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·7 K 2139/16.A·11.04.2017

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen insulinpflichtigem Diabetes in Mali

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich nach teilweiser Klagerücknahme gegen die Versagung nationaler Abschiebungsverbote durch das BAMF. Streitentscheidend war, ob ihm wegen insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei Rückkehr nach Mali eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht. Das VG bejahte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, weil im Norden Malis keine regelmäßige Insulinversorgung gewährleistet und im Süden Insulin für den Kläger faktisch unerschwinglich ist. Das Verfahren wurde im Übrigen eingestellt; Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden aufgehoben.

Ausgang: Im Umfang der Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines § 60 Abs. 7-AufenthG-Abschiebungsverbots für Mali und Aufhebung der Folgeregelungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Zielstaat voraus; eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht.

2

Eine erhebliche konkrete Gefahr kann sich aus der zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ergeben, wenn eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht erreichbar ist oder wegen fehlender finanzieller Mittel faktisch nicht erlangt werden kann.

3

Ist ein Ausländer auf eine kontinuierliche Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten angewiesen, kann eine unregelmäßige Verfügbarkeit im Zielstaat bereits bei absehbaren Versorgungsengpässen ein Abschiebungsverbot begründen.

4

Eine medizinische Versorgung ist nicht „erreichbar“, wenn die Kosten der notwendigen Dauerbehandlung das regelmäßig erzielbare Einkommen weitgehend aufzehren und damit die Beschaffung auf Dauer realistisch ausschließen.

5

Wird ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, bedarf es keiner zusätzlichen Entscheidung über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, soweit dieses auf denselben Schutzgegenstand zielt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Leitsatz

Im Norden Malis ist derzeit keine regelmäßige Insulinversorgung sichergestellt.

Im Süden Malis fallen für Insulin derart hohe Kosten an, dass ein durchschnittliches Monatsgehalt weitgehend aufgezehrt wird.

Tenor

1.              Das Verfahren wird um Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

              Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.2016 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für Mali vorliegt.

2.              Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte.

3.              Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger wurde am  00.00.1971 in H. geboren, ist verheiratet, besitzt die malische Staatsangehörigkeit und ist Bambara. Er reiste seinen Angaben zufolge am 00.00.2013 nach Deutschland ein und beantragte Asylgewährung.

3

Am 00.00.2013 gab er in der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - an, er habe nie Personalpapiere besessen und bis zur Ausreise in H. gelebt. Seine Ehefrau sei 26 Jahre alt; das Datum der Eheschließung könne er nicht angeben. Sie hätten vier gemeinsame Kinder im Alter zwischen vier und neun Jahren. Die Eltern des Klägers seien verstorben. Er habe keine Schule besucht und in der Heimat als Landwirt gearbeitet. Er habe Mali mit einem Motorrad verlassen und sei in den Niger gefahren. Dort habe er sich 3 Monate lang aufgehalten und sei dann mit einem Pkw weiter nach Libyen gereist. Nach der Überfahrt nach Italien sei er letztlich auf dem Landweg nach Deutschland gelangt.

4

Zu seinem Anhörungstermin am 28.04.2016 um 8.00 Uhr erschien der Kläger nicht. Er teilte mit Schreiben vom 05.05.2016 mit, er habe an dem Termin wegen seiner Zuckerkrankheit und starken Fußschmerzen nicht teilnehmen können und bitte um einen neuen Termin.

5

Mit Bescheid vom 03.08.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab. Auch der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes wurde abgelehnt. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden verneint. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung nach Mali unter Fristsetzung angedroht.

6

Der Kläger hat am 06.09.2016 erhoben. Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung in die Klage- und Antragsfrist. Er trägt vor, er habe die Klagefrist  und die Antragsfrist ohne sein Verschulden versäumt. Er lebe in einer Gemeinschaftsunterkunft in Langerwehe (Wenau). Es gebe dort nur einen zentralen Briefkasten. Eine geregelte Postausgabe an die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft sei nicht möglich. Jeder Bewohner habe Zugriff auf die eingehende Post. Am Samstag, den 03.09.2016 habe er unter einem Stapel Zeitschriften zufällig einen an ihn adressierten Briefumschlag mit dem Bescheid des Bundesamtes gefunden, der geöffnet gewesen sei. Hierauf habe er sich unverzüglich mit seiner in Frankfurt am Main lebenden Ehefrau in Verbindung gesetzt. Sie habe ihm gesagt, dass er täglich nach der Post schauen müsse, was er auch gemacht habe.

7

Er sei im Oktober 2013 nach Deutschland gereist und nachweislich an Diabetes erkrankt. Zwischenzeitlich sei er insulinpflichtig geworden und müsse täglich Insulin spritzen. Zweimal täglich nehme er Medikamente ein und erhalte auch eine Relaxanz. Sein Diabetes sei erstmals in Deutschland bei der Eingangsuntersuchung diagnostiziert worden. Es seien vom Hausarzt folgende Diagnosen gestellt worden: Diabetes mellitus Typ II, Depression/Angststörung; Diabetische Polyneuropathie, Diabetischer Fuß. Es sei auch schon zu diabetischen Entgleisungen gekommen. Neben starken Fußschmerzen würden zwischenzeitlich auch Verkrampfungen der Zehen auftreten. Eine weitere Nachfrage des Gerichts beim Kläger hinsichtlich Risiken einer Versorgungsunterbrechung blieb zunächst unbeantwortet. Am Tag der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein weiteres ärztliches Attest seines behandelnden Arztes eingereicht, welches er am Vortag erhalten habe. Darin wird bescheinigt, dass der Kläger seit dem 00.04.2016 dort in hausärztlicher Behandlung sei (u.a. 2. und 3. Quartal 2016 sowie 1. Quartal 2017). Der Kläger benötige eine kontinuierliche Insulinbehandlung.

8

In der mündlichen Verhandlung ist das Klagebegehren - abgesehen von der Problematik der Feststellung eines Abschiebungsverbots aufgrund gesundheitlicher Probleme - zurückgenommen worden.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

10

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.2016 zu verpflichten ein Abschiebungsverbot für den Zielstaat Mali gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei verfristet erhoben. Sie bezieht sich im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

14

Mit Beschluss vom 21.09.2016 - 7 L 745/16.A - ist die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden. Dem Kläger sei im Hinblick auf die Umstände der Kenntniserlangung von dem Bescheid Wiedereinsetzung zu gewähren. Nach den im gerichtlichen Eilverfahren eingereichten hausärztlichen Unterlagen, befinde sich der Kläger seit dem 11.04.2016 wegen seiner Diabetes-Erkrankung in Behandlung. Es solle Diabetes mellitus Typ II sein, der insulinabhängig sei. Verschiedene Insulinpräparate seien seit April 2016 verordnet worden (u.a. Velmetia und Lantus). Trotz der eingeleiteten Behandlung mit Teststreifen, Lanzetten und Insulin sei es Anfang August 2016 zu einer Diabetesentgleisung gekommen. Daneben sei eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert worden und Anfang September 2016 bestätigt worden. In Mali sei eine Versorgung mit Insulinpräparaten, Teststreifen und Lanzetten eher schwierig. Es gebe dort nur einen Diabetologen. Seit dem Putschversuch 2012 sei es insbesondere im Norden des Landes zu Versorgungsausfällen für Diabeteskranke gekommen. Vereinte Nationen, UNICEF, WHO sowie NGO-Gruppen hätten lediglich in geringem Umfang im Norden des Landes Personen versorgen können (32 Personen). Hinzu kämen erhebliche Kostenrisiken für Erkrankte.

15

Mit Beschluss vom 21.11.2016 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden.

16

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnismittel zum Herkunftsland Mali sind in das Verfahren eingeführt worden.

Entscheidungsgründe

18

Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und der Kläger lediglich anwaltlich vertreten war. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen. In der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.

19

Das Verfahren war im Umfang der Klagerücknahme (d.h. hinsichtlich Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutzes) gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

20

Die Klage ist im Übrigen zulässig. Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsproblematik wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 21.09.2016 Bezug genommen, wonach dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren ist, da er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist zur Klageerhebung (und Antragstellung im Eilverfahren) einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unter Angabe von ausreichenden Gründen fristgerecht gestellt worden.

21

Die Klage ist im Umfang des Entscheidungstenors auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG)) hinsichtlich der Ziff. 4, 5 und 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

22

Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Mali vor. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Feststellung hinsichtlich eines eventuellen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

23

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

24

Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.

25

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 – 1 C 2.01 –, juris.

26

Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.

27

Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung.

28

Eine solche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 kann sich insbesondere auch aus einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit ergeben. Dabei setzt die Annahme einer erheblichen Gefahr voraus, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände (wie zum Beispiel unzureichender Behandlungsmöglichkeiten) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmert, weil dort keine adäquate Behandlung möglich ist oder der Betroffene mangels ausreichender finanzieller Mittel keine solche Behandlung erlangen könnte. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage geriete.

29

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 3.11 -, juris mit weiteren Nachweisen, BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff.; BayVGH, Urteil vom 23. November 2012 – 13a B 12.30061 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A -, juris.

30

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei jedoch das Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert,

31

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 -, juris bzw. BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG.

32

So liegt der Fall hier. Die von dem Kläger geltend gemachte Erkrankung an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Typ II, wegen der er jedenfalls seit Anfang des Jahres 2016 regelmäßig behandelt wurde, rechtfertigt die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Atteste auf eine durchgehende Insulinversorgung angewiesen. Zwar kann auch in Mali Insulin mit einem gewissen Kostenaufwand beschafft werden. Im Norden Malis ist aber wegen der Unruhen und Auseinandersetzungen mit bewaffneten Gruppen eine regelmäßige Versorgung mit dem für den Kläger lebenswichtigen Insulin nicht gewährleistet. Im Süden des Landes - u.a. im Gebiet der Hauptstadt Bamako - kann zwar theoretisch eine Insulinversorgung erfolgen. Gerade in Mali waren aber bereits vor Ausbruch der kämpferischen Auseinandersetzungen im Norden die Kosten insbesondere für Insulin sehr hoch und beliefen sich auf ca. 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens. Durch Zuwanderung aus den Kampfgebieten und Verlagerung des Konflikts Richtung Zentral-Mali werden die in der Hauptstadt vorhandenen Ressourcen zur Gesundheitsversorgung zusätzlich belastet und knapper.

33

Vgl.              WHO, Bulletin of the World Health Organization, Access to medicines versus access to treatment: the case of type 1 diabetes, David Beran et.al., 2008; Diabetes Magazine, 2011, 1(1), S. 67-76, Improving access to insulin: what can be done (David Beran);

34

              zur Versorgungslage nach Ausbruch der Unruhen im Norden: Diabetes in an emergency context: the Malian case study, 13.03.2015 - veröffentlicht  01.05.2015 -, wonach im Norden die Versorgung weitgehend zusammengebrochen sei und im Süden des Landes zusätzlich erschwert und ggf. verteuert sei; vgl. thelancet, März 2016, Constraints and challenges in access to insulin: a global perspective, wonach in Mali die Insulinbeschaffung mit sehr hohen Kosten verbunden ist.

35

Vor diesem Hintergrund ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass bei nachgewiesenem regelmäßigen Insulinbedarf bei einer Rückkehr nach Mali schon nach kurzer Zeit für den Kläger Versorgungsengpässe eintreten würden, die mit gravierender Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder Lebensgefahren einhergingen. In der Herkunftsregion des Klägers bei H. wäre bereits die regelmäßige Beschaffung von Insulin aus logistischen Gründen nicht gewährleistet. Selbst wenn der Kläger trotz seines Alters, geringen Bildungsstandes und der früheren Tätigkeit als Landwirt im Norden des Landes in der Lage wäre, in der Gegend der Hauptstadt Bamako durch anderweitige ungelernte Tätigkeiten seinen dortigen Lebensunterhalt zu decken, könnte er nicht zugleich die sehr hohen Kosten, die mit einer regelmäßigen Insulinbeschaffung einhergingen, aufbringen.

36

Aus den genannten Gründen war auch die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheids und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6 des Bescheids) aufzuheben.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.