Keine Flüchtlingseigenschaft wegen behaupteter Homosexualität in Äthiopien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote gegen eine Abschiebungsandrohung nach Äthiopien. Das Gericht hielt die Klage für fristgerecht, weil die Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft durch Einlegen in einen gemeinsam genutzten Briefkasten unwirksam war und die Frist erst mit tatsächlichem Zugang lief. In der Sache wies es die Klage ab: Das Vorbringen zu Verfolgung in Äthiopien sei unglaubhaft bzw. erreiche nicht die Intensität asylrelevanter Verfolgung. Auch wegen (angeblich) homosexueller Lebensweise drohten mangels tatsächlicher Strafverfolgung und gezielter staatlicher Maßnahmen keine beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
Ausgang: Klage auf Asyl/Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen; Bescheid rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG beginnt bei unwirksamer Zustellung erst mit dem tatsächlichen Zugang des Bescheids; § 9 VwZG heilt die Zustellung in diesem Zeitpunkt.
§ 10 Abs. 4 AsylVfG (Zustellfiktion an Aufnahmeeinrichtungen) ist auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylVfG weder unmittelbar anwendbar noch analog anzuwenden.
Eine Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung durch Einlegen in einen Briefkasten ist nach § 180 ZPO nur zulässig, wenn der Zustellungsempfänger über einen ausschließlich ihm zugeordneten Briefkasten verfügt; bei gemeinsam genutztem Briefkasten ist sie unwirksam und es kommt nur die Niederlegung nach § 181 ZPO in Betracht.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ist grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich; der Antragsteller hat die geltend gemachten Verfolgungsgründe schlüssig, konkret und detailreich darzulegen.
Die bloße Strafbarkeit homosexueller Handlungen im Herkunftsstaat begründet für sich genommen keine Flüchtlingseigenschaft; erforderlich sind hinreichende Anhaltspunkte für tatsächlich verhängte Strafen oder sonstige staatliche Verfolgungsmaßnahmen von erheblicher Intensität.
Leitsatz
Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrechtlich relevanten staatlichen Maßnahmen bei Flüchtling mit (angeblichen) homosexuellen Neigungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenem Bekunden am 00. Mai 0000 in B. B.1 geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste angeblich am 23. April 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Mai 2012 einen Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 20. Juni 2012 gab der Kläger an, er habe sich vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland drei Monate lang im Sudan aufgehalten. Vorher habe er in Äthiopien gelebt. Er habe ein Vordiplom im Ingenieurwesen und habe als Ingenieur gearbeitet. Zu seinen Asylgründen trug er vor, seine Mutter sei ungefähr 1999 aus Äthiopien abgeschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht bei ihr gewesen. Er sei in Accra/Ghana gewesen. Im Jahre 2012 sei er in Äthiopien als Eritreer registriert gewesen. Er habe in B. B1. die Schule besucht und in C. dann die Ingenieurausbildung gemacht. Durch den Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea werde man immer benachteiligt und Krieg auch keine Arbeit. Seine Ehefrau sei äthiopische Staatsbürgerin. Ihre Familie habe ihn nicht akzeptiert, weil er Eritreer sei. An seinem Arbeitsplatz habe er viele Benachteiligungen gehabt. Die Gesellschaft allgemein sei ablehnend gegenüber den Eritreern. Er habe die Absicht gehabt, nach Eritrea zu gehen und seine Mutter zu sehen. 2007 habe er den Versuch unternommen, dorthin zu gelangen. In Eritrea sei er in U. angekommen. Als er versucht habe, von dort nach B2. zu gehen, sei er festgenommen und eine Woche festgehalten worden. Sie hätten Zweifel gehabt, ob er nicht vielleicht ein Spion sei. Dann habe er ihnen erzählt, dass seine Mutter in Eritrea lebe. In der zweiten Woche sei sie dann gekommen. Auf Nachfrage, warum er im Jahre 2012 ausgereist sei, führte er aus, er habe in Äthiopien nicht leben können. Er sei von der Gesellschaft im Allgemeinen ausgeschlossen und benachteiligt worden. Er habe deswegen Stress gehabt. Auf Frage, ob er nur Stress gehabt habe oder von den äthiopischen Behörden verfolgt worden sei, gab er an, es sei ja so in Äthiopien, wenn man arbeite, bekomme man vom Finanzamt eine TIN-Nummer als Codenummer. Als er sich um diese bemüht habe, hätten die Polizisten ihm mitgeteilt, dass er eine unerwünschte Person in Äthiopien sei. Sie hätten gesagt, er hätte damals schon mit seiner Mutter nach Eritrea abgeschoben werden sollen. Auf Nachfrage, ob er in Äthiopien legal gelebt habe, trug der Kläger vor, das sei nicht legal gewesen. Er habe nicht arbeiten können. Die äthiopische Regierung habe dazu aufgefordert, alle Mitarbeiter zu registrieren, die bei so einer Organisation arbeiteten. Als er zur Registrierung gegangen sei, hätten sie ihm gesagt, dass er nicht arbeiten dürfe. Vor ungefähr einem Jahr habe er zuletzt gearbeitet, und zwar für eine Organisation namens "Unicorn". Er sei Ingenieur-Abteilungsleiter gewesen. Dann sei ihm gekündigt worden. Auf Frage nach Problemen mit den Behörden Äthiopiens führte der Kläger aus, im Jahre 2005 hätten Wahlen stattgefunden, da habe er Probleme gehabt. Während der Wahlen sei er Student gewesen. Als er in B. B1. ein Ticket nach C. habe kaufen wollen, sei er in einer Razzia mit vielen anderen zusammen festgehalten worden. Dann habe er im Gefängnis sein Ticket vorgezeigt. So habe er dann aus der Haft herauskommen können. Er sei aber registriert gewesen. Politisch habe er sich nicht betätigt.
In der Zeit vom 03. September 2012 bis zum 20. Juli 2013 besuchte der Kläger einen Sprachkurs in der Akademie L. in S. besucht. Es handelt sich dort um einen Internatsbetrieb. In dem vorgenannten Zeitraum wohnte er in der Akademie L. in der T.-----straße 1 in S. .
Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Äthiopien an. Der Bescheid ist nach den Angaben in der Postzustellungsurkunde am 29.05.2014 in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung in der Gemeinschaftsunterkunft I.---straße 2 in M. eingelegt worden.
Der Kläger hat am 24.07.2013 Klage erhoben. Vorsorglich hat er für den Fall der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, er habe erstmals am 23. Juli 2013 Kenntnis von der Existenz des Bescheides des Bundesamtes erhalten. Im Mai 2013 sei er nicht in seiner Gemeinschaftsunterkunft in der I.---straße 2 in M. gewesen, auch nicht am 29. Mai 2013. Die Post werde in der Unterkunft für Asylbewerber durch Briefkästen verteilt, die abschließbar und namentlich gekennzeichnet seien. Insgesamt sei der Briefkasten von vier Personen genutzt worden. Für die Zeit seiner Abwesenheit habe er wegen eingehender Post Vorsorge getroffen. Der Hausmeister und ein weiterer Hausbewohner hätten mittels Schlüssel Zugang zu seinem Briefkasten gehabt. Beide Personen hätten den Briefkasten regelmäßig kontrolliert und ihn, den Kläger, fernmündlich über eingegangene Post unterrichtet. Ein Bescheid des Bundesamtes sei nicht dabei gewesen. Diesen habe er erst erhalten, als er am 20. Juli 2013 in seine Unterkunft zurückgekehrt sei. Ein ihm namentlich nicht bekannter neuer Mitbewohner habe ihm den Bescheid übergeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2013 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. ihres Bescheides vom 27. Mai 2013 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. ihres Bescheides vom 27. Mai 2013 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Gründe für die Wiedereinsetzung überzeugten nicht. So sei nicht verständlich, weshalb der Kläger trotz der dargestellten Vorsorgemaßnahmen durch die beiden beauftragten Personen nicht zeitnah über den Eingang des Briefes Kenntnis erlangt habe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie der neue, namentlich unbekannte Zimmergenosse überhaupt an den Bescheid habe gelangen können, wenn der Kläger offensichtlich einen eigenen, mit seinem Namen versehenen Briefkasten verfügt habe, zu dem – nach der Darstellung des Klägers – nur er, der Hausmeister und die weitere beauftragte Person mittels eines Schlüssels Zugang gehabt hätten. Ferner sei völlig unverständlich, warum er, wenn er bereits seit längerem gewusst habe, dass er über einen fast einjährigen Zeitraum vom 03. September 2012 bis 20. Juli 2013 zumindest überwiegend in dem Internatsbetrieb in S. sein würde, das Bundesamt darüber nicht unterrichtet habe, dass er sich dort im Wesentlichen aufhalte und seine Post deshalb dorthin zugestellt haben möchte.
Die Erkenntnisse über die politische Situation in Äthiopien, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind das Verfahren eingeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Klage ist nicht verfristet. Die Klagefrist begann am 23. Juli 2013 als dem Tag zu laufen, an welchem dem Kläger der Bescheid real zugegangen war. Am 24. Juli 2013 und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG ist die Klage bei Gericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist deshalb nicht veranlasst.
Die Klagefrist begann nicht aufgrund des erfolglosen Zustellversuches vom 29. Mai 2013 früher zu laufen.
Keine Anwendung auf die vorliegende Zustellung findet dabei § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, nach dessen Satz 4 Halbs. 2 Zustellungen am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gelten. Der direkten Anwendung dieser Vorschrift auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften steht bereits ihr Wortlaut entgegen. Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. Asylverfahrensgesetzes sind nur die (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen (§§ 44 ff. AsylVfG), nicht hingegen die Gemeinschaftsunterkünfte i.S.d. § 53 AsylVfG.
Vgl. VG München, Urteil vom 05.07.2013 - M 1 K 13.30148 -, juris; Urteil vom 27.06.2013 - M 1 K 13.30245 -, juris m.w.N.
Für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften fehlt es an einer Rechtsgrundlage, weil § 53 AsylVfG nicht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG verweist, und zudem auch an einer Regelungslücke, weil nach § 10 Abs. 5 AsylVfG die Vorstellungen über die Ersatzzustellung unberührt bleiben.
Vgl. VG München, Urteil vom 05.07.2013 - M 1 K 13.30148 -, juris; Urteil vom 27.06.2013 - M 1 K 13.30245 -, juris m.w.N.
Die vorgenommene Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten war unzulässig nach § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG sowie § 180 Satz 1 bis 3 und § 181 Abs. 1 ZPO und damit unwirksam. Der Kläger hat an dem ihm mit Bescheid der Bezirksregierung B3. vom 21. Juni 2012 zugewiesenen Wohnsitz (Bl. 43 BA I) in der I.---straße 2 in M. ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft. In diesem wurde weder er selbst noch eine der in § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Personen von dem Postbediensteten angetroffen. Damit konnte der Postbedienstete die Möglichkeit der Ersatzzustellung wählen. Allerdings sieht § 180 Satz 1 ZPO die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nur in den Fällen des § 178 Abs. 1 Nr. 1 (Zustellempfänger wird nicht in seiner Wohnung angetroffen) und des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Zustellempfänger wird nicht in den Geschäftsräumen angetroffen) vor, nicht aber im Fall des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Zustellempfänger wird nicht in der Gemeinschaftseinrichtung angetroffen). In diesem Fall kann das zuzustellende Schriftstück nach § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden; das Nähere regeln § 181 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ZPO. Zwar wird eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ausnahmsweise auch dann als zulässig angesehen, wenn der Zustellungsadressat in der Gemeinschaftsunterkunft einen eigenen Briefkasten hat.
Vgl. BFH, Beschluss vom 17.06.2009 – II B 33/08 –, juris.
Das ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier – der Betroffene sich mit weiteren Personen einen Briefkasten teilt und nicht über einen nur ihm zugänglichen Briefkasten verfügt.
Vgl. VG München, Urteil vom 05.07.2013 - M 1 K 13.30148 -, juris; Urteil vom 27.06.2013 - M 1 K 13.30245 -, juris m.w.N.
Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 9 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war hier nach dem Bekunden des Klägers am 23. Juli 2013 der Fall.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (nachfolgend 1.) noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (2.) bzw. die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (3.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (4.).
1.) Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheidet gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb aus, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, auf dem Luftweg und damit ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat das Bundesgebiet eingereist zu sein. Insofern sieht die Kammer von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
2.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet,
a. dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b. in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegt, sind die Bestimmungen der §§ 3 a bis 3 e AsylVfG heranzuziehen.
Aus den in § 25 AsylVfG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, und vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f.
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen, unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist.
vgl. hierzu und auch zur Privilegierung des verfolgt ausgereisten Antragstellers durch die in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG geregelte Beweiserleichterung ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris.
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten kann das Gericht nicht feststellen, dass dem Kläger in Äthiopien politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG droht.
Die Kammer bewertet sein Vorbringen als nicht glaubhaft. Ihm fehlen durchweg die Konkretheit und der Detailreichtum, der für die Schilderung von selbst Erlebtem kennzeichnend ist. So hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf die Frage nach seinen Asylgründen geltend gemacht, er habe in Äthiopien nicht leben können; er sei von der Gesellschaft im Allgemeinen ausgeschlossen und benachteiligt worden, er habe deswegen "Stress" gehabt. Weniger konkret geht es kaum. Soweit er - aber auch das nur allgemein und detailarm - von zwei Verhaftungen berichtet hat, ist zu konstatieren, dass diese schon weit zurückliegen - 2005 und 2007 - und daher für seine Ausreise aus Äthiopien nicht bestimmend gewesen sein können. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen der Kläger nicht überzeugend entgegengetreten ist.
Selbst wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellte, ließe der von ihm geschilderte Sachverhalt nicht erkennen, dass er in Äthiopien politischer Verfolgung ausgesetzt war oder ihm solche bei seiner Rückkehr droht. Die von ihm geschilderten Benachteiligungen erreichen offensichtlich nicht die Intensität einer gezielten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Zudem waren die auch geltend gemachten beruflichen Nachteile allzu erheblich offenbar nicht, war er doch nach eigenen Angaben zuletzt als Ingenieur in der Funktion eines Abteilungsleiters tätig.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm wegen seiner derzeit gleichgeschlechtlichen Lebensweise asylrelevante Verfolgung in Äthiopien droht. Es kann dahinstehen, ob das diesbezügliche Vorbringen überhaupt glaubhaft ist. Denn jedenfalls muss er bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtsrelevanten staatlichen Maßnahmen rechnen. Unbestritten ist, dass Homosexualität nach den Artikeln 629 bis 631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs mit Haft bedroht wird und gesellschaftlich geächtet ist.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.04.2014, S. 10 f.
Gezielte Verfolgung oder das gezielte Aufspüren von Homosexuellen ist jedoch nicht bekannt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.04.2014, S. 10.
Überdies bieten sich dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Bezug auf seine sexuelle Ausrichtung dermaßen geprägt wäre, dass er etwa in Äthiopien bei einer Rückkehr seine Homosexualität in einem solchen Maße auch öffentlich ausleben würde, die ein Leben in Äthiopien für ihn unmöglich machen würde. Auch bis zu seiner Ausreise hat der Kläger in Äthiopien unauffällig gelebt. Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle in Äthiopien in einer Art und Weise verfolgt werden würden, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.03.2014 - AN 3 K 13.30755 -, juris.
Die Entscheidung des Gerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Wie sich aus dessen Urteil vom 7. November 2013 - C - 199/12 u.a., juris, ergibt, kann es durchaus sein, dass Ausländer mit einer homosexuellen Ausrichtung eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 g der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 bilden. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen würde, selbst dann nicht, wenn solche Handlungen in ihrem Heimatland mit Strafe bedroht sind. Der EuGH führt in seinem Urteil insoweit aus, dass das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahmen betrachtet werden können, die den Ausländer in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um die Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der genannten Richtlinie ansehen zu können. Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die die in Rede stehende homosexuelle Handlung unter Strafe stellt, für sich allein eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, da eine solche Strafe gegen Art. 8 der EMRK spricht und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 c der Richtlinie darstellt.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.03.2014 - AN 3 K 13.30755 -, juris.
Dass tatsächlich Strafen verhängt werden, ist nach dem zuvor Gesagten nicht festzustellen.
3.) Dem Kläger steht auch kein (hilfsweise geltend gemachter) Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zu. In dieser Vorschrift sind die bisher in § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. geregelten europarechtlichen Abschiebungsverbote zusammengefasst.
Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Äthiopien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in Äthiopien wegen einer Straftat gesucht wird, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG. Auch ist der Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG.
4.) Schließlich liegen die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Äthiopien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 VwGO, 83 b AsylVfG.