Vorläufiger Rechtsschutz gegen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine mündlich verfügte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht hält die Maßnahme für materiell rechtmäßig und die formelle Anhörung sei nachgeholt, sodass kein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegt. Im Interessenabwägungsverfahren überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgebliches Kriterium; nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse.
Nach § 34a Abs. 1 PolG NRW ist eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot zulässig, wenn von der betroffenen Person eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer in der Wohnung wohnenden Person ausgeht; räumliche Beschränkungen sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
Eine vor Erlass unterlassene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kann durch nachträgliche Durchführung geheilt werden; formelle Mängel sind erledigt, wenn die Anhörung nachgeholt wurde und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Die Anordnung einer Wohnungsverweisung ist verhältnismäßig, wenn sie die geringstmögliche Beeinträchtigung darstellt; den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte persönliche Gegenstände zu holen, und bei fehlender Unterkunft sind mildernde Unterstützungsangebote zu prüfen.
Tenor
1. Frau H. C. , X. Straße, B. , wird zum Verfahren beigeladen.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
1.
Die frühere Ehefrau des Antragstellers, Frau H. C. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz das Rückkehrverbot vom 18. November 2015 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.
2.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen die am 18. November 2015 mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ist zunächst nicht bereits aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche und hier vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht erfolgte Anhörung des Antragstellers inzwischen nachgeholt und dieser formelle Mangel geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW).
Materiell findet die Polizeiverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 34 a PolG NRW. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben.
Zunächst fehlt es nicht bereits deswegen am Tatbestandsmerkmal der "Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt", weil die Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers diesen lediglich besucht und sich deshalb nur vorübergehend in seiner Wohnung aufgehalten habe. Nach den Angaben der Beigeladenen, die durch weitere Ermittlungen des Antragsgegners bestätigt worden sind, ist die Beigeladene vielmehr aus der Türkei zu ihrer 13-jährigen Tochter und ihrem früheren Ehemann zurückgekehrt, um sich um die Tochter, die beim Antragsteller wohnt, kümmern zu können. Hintergrund war offenbar eine Operation des Antragstellers mit nachfolgender Rehabilitationsphase, in der er Hilfe auch hinsichtlich der notwendigen Betreuung der gemeinsamen Tochter brauchte. Vor diesem Hintergrund ist die Beigeladene vor etwa drei Monaten in die Wohnung des Antragstellers zurückgekehrt, auch um noch einmal einen Versuch der Aussöhnung zu unternehmen. Deswegen wird die Beigeladene auch seit dem 14. September 2015 unter der Anschrift des Antragstellers melderechtlich geführt. Zudem hat sie am 17. September 2015 bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung unter Härtefallgesichtspunkten beantragt. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene sich nur besuchsweise in der Wohnung des Antragstellers aufgehalten hat, weshalb sie vom Schutzzweck der Norm auch erfasst wird.
Dass die Beigeladene auch des Schutzes vor weiteren körperlichen Übergriffen durch den Antragsteller bedurfte, ergibt sich aus dem Inhalt der Akten. Danach ist es am 18. November 2015 zu einem Streit zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gekommen, nachdem diese ihm eröffnet hatte, ihn zusammen mit ihrer Tochter nunmehr verlassen zu wollen. Nach den Angaben der Beigeladenen, die diese anlässlich der Aufnahme der Strafanzeige gemacht hat, habe der Antragsteller daraufhin versucht, ihr das in ihrem Portemonnaie befindliche Geld abzunehmen. Dabei habe er bemerkt, dass die Beigeladene zuvor schon den Pass der Tochter an sich genommen habe, den er immer in seinem Besitz gehabt habe. Als sie den Pass der Tochter wieder habe an sich nehmen wollen, habe der Antragsteller sie mit der rechten Hand am Hals gegriffen und gewürgt. Unter der Drohung, sie umzubringen, wenn sie gehen würde, habe der Antragsteller die Beigeladene daraufhin aus der Wohnung geworfen. Bei der späteren Anzeigenaufnahme konnten die Polizeibeamten am Hals der Beigeladenen Würgemale und Kratz- und Schürfwunden feststellen und fotografisch dokumentieren.
Der Antragsteller räumt in seinem Antrag ein, dass es im Verlaufe eines Streits zu beiderseitigen körperlichen Übergriffen gekommen sei und er die Beigeladene dabei auch am Hals gepackt, nicht jedoch gewürgt habe.
Unter Zugrundelegung dieses Akteninhalts erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose ohne weiteres als zutreffend. Die Kammer geht unter Berücksichtigung der Feststellungen der Polizeibeamten davon aus, dass der Antragsteller die Beigeladene unter Anwendung körperlicher Gewalt, vor allem gegen deren Hals, aus der zu diesem Zeitpunkt gemeinsam bewohnten Wohnung geworfen hat. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der nach den Angaben der Beigeladenen ausgesprochenen Drohungen durften die Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einsatzes von einer Gefährdungslage für die Beigeladene ausgehen. Im vorliegenden Verfahren sind keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, die diese Gefahrenprognose nunmehr in Frage stellen.
Die angefochtene Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller ist zwar vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Antragsteller benötigten Medikamente, die sich noch in der Wohnung befinden sollen. Hierauf ist der Antragsteller in der Verfügung und auch im vorliegenden Verfahren durch die Polizei noch einmal hingewiesen worden.
Der Antragsteller ist auch nicht etwa der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Sollte er keine Übernachtungsmöglichkeit bei Familienangehörigen oder Freunden haben, ist er nicht daran gehindert, bei der Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft für die Dauer des Rückkehrverbots die Unterstützung privater Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen oder um die Zuweisung eines Schlafplatzes in einer gemeindlichen Notunterkunft zu bitten. Diese Widrigkeiten wiegen gegenüber den möglichen Gesundheitsgefahren für die Beigeladene nicht so schwer, dass sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot führen.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW.
Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.
3.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziffer 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013) ungekürzt anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.