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Verwaltungsgericht Aachen·6 L 858/14·01.02.2015

Eilantrag unstatthaft: Klage wirkt aufschiebend bei Feuerwehreinsatzkosten

Öffentliches RechtKommunales GebührenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht befand den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für unstatthaft, da die Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert vorläufig auf 150,41 € festgesetzt.

Ausgang: Hauptsacheverfahren wegen Erledigung eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt und Streitwert auf 150,41 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Eine Klage entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung; ein gesonderter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesem Fall unstatthaft.

3

Ansprüche auf Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. einer kommunalen Satzung sind keine öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage hiervon nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

4

Das Gericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens und kann diese nach billigem Ermessen — insbesondere bei einem unstatthaften Eilantrag — dem Antragsteller auferlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 1§ VwGO § 80 Abs 2 Satz 1 Nr 1§ FSHG NRW § 41§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

     Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150,41 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beteiligten haben durch am 21. Januar 2015 und am 29. Januar 2015 bei Gericht eingegangene Erklärungen den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren einzustellen.

3

Das Gericht hat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 2431/14 dürfte unzulässig gewesen sein, weil die Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei der Anforderung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. einer kommunalen Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr handelt es sich nach der Rechtsprechung der Kammer nämlich nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei denen die aufschiebende Wirkung einer Klage kraft Gesetzes entfällt (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2007 - 6 L 121/07 -, veröffentlicht unter http://www.nrwe.de; ebenso: OVG Rh-Pf, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 7 B 11346/13 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, beide <juris>). Da weitere Ausschlusstatbestände nicht einschlägig sind und es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit fehlt, entfaltet die Klage 6 K 2431/14 aufschiebende Wirkung. Einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte es nicht. Der Eilantrag war aus diesem Grunde nicht statthaft.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung wird der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert lediglich in Höhe eines Viertels festgesetzt.