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Verwaltungsgericht Aachen·6 L 848/20·12.11.2020

Eilantrag gegen Ahndung eines 'Beerdigungskaffees' nach CoronaSchVO abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInfektionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz, um die Behörde an der Ahndung eines am 21.11.2020 geplanten "Beerdigungskaffees" zu hindern. Das Gericht hielt eine solche Zusammenkunft nicht für von der in § 13 CoronaSchVO privilegierten "Beerdigung" erfasst und sah sie als ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 24 CoronaSchVO an. Wegen des Schutzzwecks der Verordnung und der Möglichkeit der Verschiebung wurde der Eilantrag abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ahndung eines geplanten 'Beerdigungskaffees' nach CoronaSchVO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zusammenkunft nach einer Beerdigung (sog. "Beerdigungskaffee") fällt nicht unter den in § 13 Abs. 2 CoronaSchVO privilegierten Begriff der "Beerdigung" und ist daher nicht ausnahmsweise zulässig.

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Die Auslassung der Erwähnung von "Zusammenkünften nach Beerdigungen" in einer Neufassung der CoronaSchVO ist als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zu verstehen, solche Zusammenkünfte nicht mehr zuzulassen; die Verordnung ist im Lichte ihres Infektionsschutzzwecks restriktiv auszulegen.

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Erfüllt eine geplante Veranstaltung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 Nr. 24 CoronaSchVO, ist die zuständige Behörde zur Ahndung berechtigt; ein einstweiliger Rechtsschutz des Veranstalters kommt nur in Betracht, wenn die behördliche Maßnahme offensichtlich rechtswidrig wäre.

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Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren ist die zumutbare Verschiebung der Beisetzung oder der anschließenden Zusammenkunft als milderes Mittel zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO§ 2 bis 4a CoronaSchVO§ 13 CoronaSchVO§ 14 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO§ 13 Abs. 6 Satz 1 CoronaSchVO a.F.

Leitsatz

Nach der für den November 2020 geltenden CoronaSchVO ist eine Zusammenkunft nach einer Beerdigung (sog. "Beerdigungskaffee") keine ausnahmsweise zulässige Veranstaltung.

Tenor

1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

   Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der ausdrücklich gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegen den Antragsteller oder gegen von ihm beauftragte Dienstleister Verwaltungsverfahren oder Bußgeldverfahren einzuleiten sowie tatsächliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn oder weil der Antragsteller einen Saal im Stadtgebiet N anmietet, um dort am 21.11.2020 Angehörige nach der Bestattung seiner Ehefrau J verpflegen zu lassen,

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ist jedenfalls unbegründet.

5

Bei der im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass der von dem Antragsteller geplante „Beerdigungskaffee“ nach der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 10. November 2020 geltend Fassung, die mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 CoronaSchVO), keine ausnahmsweise zulässige Veranstaltung ist. Daher würde die Durchführung des geplanten „Beerdigungskaffees“ am 21. November 2020 den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 18 Abs. 2 Nr. 24 CoronaSchVO erfüllen und könnte von der Antragsgegnerin als zuständiger Behörde i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO entsprechend geahndet werden.

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Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO sind „Beerdigungen“ unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO derzeit zwar ausnahmsweise zulässig. Der Begriff der „Beerdigung“ i.S.v. § 13 CoronaSchVO erfasst aber wohl keine Zusammenkünfte nach Beerdigungen, also etwa den im Rheinland im Anschluss an den auf einem Friedhof stattfindenden Akt der Beisetzung des/der Verstorbenen außerhalb des Friedhofsgeländes, häufig in einem Restaurant oder einer ähnlichen Einrichtung folgenden „Beerdigungskaffee“. Zwar umfasst im Hinblick auf diese Tradition der Begriff der Beerdigung nach dem Verständnis der Allgemeinheit wohl auch eine solche Zusammenkunft der Trauernden im unmittelbaren Anschluss an den förmlichen Akt der Beisetzung auf dem Friedhof. Allerdings ist der Verordnungsgeber erkennbar von einem engeren Begriff der Beerdigung ausgegangen. Die vor der aktuellen CoronaSchVO geltende CoronaSchVO vom 30. September 2020, in der ab dem 17. Oktober 2020 geltenden Fassung (CoronaSchVO a.F.) hatte nämlich unter § 13 Abs. 6 Satz 1 eine Privilegierung von Beerdigungen hinsichtlich des Abstandsgebots geregelt. Dabei sah sich der Verordnungsgeber veranlasst, in § 13 Abs. 6 Satz 2 CoronaSchVO a.F. klarzustellen, dass dies entsprechend für „Zusammenkünfte nach Beerdigungen“ gilt. Da mit solchen Zusammenkünften aber nur der - in § 14 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO sogar ausdrücklich benannte - „Beerdigungskaffee“ gemeint sein kann, legt der Verordnungsgeber offensichtlich einen Begriff der Beerdigung zugrunde, der nur den eigentlichen Akt der Beisetzung auf dem Friedhof erfasst. Die fehlende Erwähnung von „Zusammenkünften nach Beerdigungen“ in der aktuellen CoronaSchVO lässt daher nur den Schluss zu, dass solche Veranstaltungen derzeit gerade nicht mehr zulässig sein sollen.

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Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der aktuellen CoronaSchVO. Ziel der mit dieser Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es nämlich, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und wirtschaftlichen Tätigkeiten bedarf (so ausdrücklich in § 19 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO). Diese Zielsetzung spricht ebenfalls für eine restriktive Auslegung, da ein Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten - wie hier bei dem geplanten „Beerdigungskaffee“ mit 30 Teilnehmern - in diesem Monat gerade nicht mehr stattfinden soll.

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Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 3 CoronaSchVO, da danach Räume und Verpflegung nur für solche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, die nach § 13 Abs. 2 CoronaSchVO zulässig sind, was - wie ausgeführt - für den „Beerdigungskaffee“ gerade nicht gilt. Insoweit kann auch nicht eingewendet werden, dass die Regelung des § 14 Abs. 3 CoronaSchVO leerlaufen würde. Insbesondere Veranstaltungen i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 CoronaSchVO finden nämlich regelmäßig auch in Gaststätten, Restaurants etc. statt und dies soll grds. weiterhin möglich sein.

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Eine weitergehende Interessenabwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Beisetzung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau und damit auch den anschließenden „Beerdigungskaffee“ zulässigerweise (zumindest) in den Dezember verschieben könnte. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 BestG NRW ist die Totenasche nämlich innerhalb von sechs Wochen beizusetzen und kann diese Frist auf Antrag verlängert werden. Derzeit ist zwar offen, ob im Dezember 2020 nach der dann geltenden CoronaSchVO ein „Beerdigungskaffee“ stattfinden könnte. Allerdings würde sich der Antragsteller durch eine Verschiebung der Beisetzung in den Dezember die Möglichkeit einer anschließenden Zusammenkunft zumindest offen halten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG.