Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Masken-Allgemeinverfügung der Stadt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht im Innenstadtbereich. Zentrale Frage ist, ob die Behörde die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO NRW hinreichend konkret dargelegt hat. Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Verfügung hinsichtlich des Zusammentreffens großer Menschenmengen nicht ausreichend substantiiert ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht im Innenstadtbereich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO NRW setzt voraus, dass die Behörde konkret darlegt, dass gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
Pauschale Ausführungen zur Übertragungsgefahr oder allgemeine Behauptungen über Warteschlangen genügen nicht zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen; die Behörde muss konkrete Örtlichkeiten, Zeiträume oder sonstige Anhaltspunkte bzw. Beweismittel vortragen.
Fehlt im summarischen Verfahren eine substantiierte Darlegung der maßgeblichen Tatsachen durch die Behörde, kann dies zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Bestehende spezielle Maskenpflichten (z. B. für Märkte oder Haltestellen) begründen nicht ohne Weiteres eine darüber hinausgehende flächendeckende Allgemeinverfügung; für weitergehende Beschränkungen ist eine gesonderte konkrete Begründung erforderlich.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 6 K 264/21 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Ergänzung der CoronaSchVO NRW vom 27. Januar 2021 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der gem. §§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet.
Die im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zu treffende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil deren - noch bis zum 14. Januar 2021 geltende - Allgemeinverfügung zur Ergänzung der CoronaSchVO NRW vom 27. Januar 2021 voraussichtlich rechtswidrig ist.
Die Allgemeinverfügung, mit der das Tragen einer Alltagsmaske im Innenstadtbereich von E (im Einzelnen vgl. Anlage 1 der Allgemeinverfügung) täglich von 6.00 bis 20.00 Uhr angeordnet wird, kann bei summarischer Prüfung nicht auf §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 2a Nr. 8 der CoronaSchVO des Landes NRW in der seit dem 25. Januar 2021 geltenden Fassung (GV. NRW. 2021, S. 22b) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
Die tatbestandliche Voraussetzung für eine Anordnung der Ordnungsbehörde zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO NRW, nämlich dass gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können, hat die Antragsgegnerin in der im Amtsblatt Nr. 5 vom 28. Januar 2021 bekanntgemachten Allgemeinverfügung auch nicht ansatzweise begründet. Dort verhält sich die Antragsgegnerin lediglich pauschal zur Übertragung von SARS-CoV-2 und den sich daraus ergebenden Gefahren. Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit eines Aufeinandertreffens einer größeren Anzahl von Menschen in dem konkret erfassten Bereich des Stadtzentrums E während der erfassten Zeiträume enthält die Begründung zur Allgemeinverfügung jedoch nicht. Eine solche Wahrscheinlichkeit kann auch nicht aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren angenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf (Wochen-)Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich und im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften ohnehin schon unmittelbar nach § 3 Abs. 2a Nr. 1 und 2 CoronaSchVO NRW eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht und nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 CoronaSchVO NRW an Haltestellen eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Dass darüber hinaus an sämtlichen Wochentagen (Montag - Sonntag) trotz des derzeit geltenden „Lockdowns“ und der damit verbundenen Schließung der weit überwiegenden Zahl von Geschäften und über die regelmäßigen Öffnungszeiten der nach § 11 Abs. 1 CoronaSchVO NRW ausnahmsweise weiterhin geöffneten Betriebe hinaus mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können, hat die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt. Es ist vielmehr bei pauschalen Behauptungen z.B. dazu geblieben, dass es Warteschlangen vor Geschäften gebe, die in den Fußgängerbereich hineinragen würden und die Einhaltung von Mindestabständen im Vorbeigehen unmöglich machen würden. Hierzu hat die Antragsgegnerin weder konkrete Örtlichkeiten innerhalb der Gebotszone benannt noch entsprechende Lichtbilder vorgelegt. Im Übrigen kann für Innenstadtbereiche bzw. Fußgängerzonen - gerade auch angesichts des derzeitigen „Lockdowns“ - auch nicht pauschal vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a Nr. 8 CoronaSchVO NRW ausgegangen werden. Dies ist vielmehr von der Ordnungsbehörde für betroffene Örtlichkeit konkret darzulegen. Daran fehlt es hier aber.
Eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung hinausgehende Interessenabwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Regelstreitwerts ist abzusehen, da die vorliegende Entscheidung im Eilverfahren im Hinblick auf den begrenzten Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung (bis 14. Februar 2021) die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen wird.