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Verwaltungsgericht Aachen·6 L 545/11·21.12.2011

Eilantrag gegen Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot (PolG NRW) abgelehnt

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine am 18.12.2011 angeordnete Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung. Zentrale Frage ist, ob die polizeiliche Gefahrenprognose offensichtlich rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse überwiegt. Das Gericht verneint dies nach summarischer Prüfung und lehnt den Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 34a PolG NRW vorliegen und das Vollzugsinteresse überwiegt.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache das maßgebliche Kriterium; bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt das Aussetzungsinteresse, bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit das Vollzugsinteresse; bleibt die Rechtslage unklar, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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Nach § 34a PolG NRW ist eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot zulässig, wenn von der betroffenen Person derzeit eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen in deren Wohnung wohnenden Person ausgeht; die Maßnahme kann befristet angeordnet werden.

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Der Wille des potenziellen Opfers, die Rückkehr des Betroffenen zuzulassen, hebt nicht den staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 GG; die Schutzpflicht des Staates kann die Durchsetzung einer Gefahrenabwehrmaßnahme gegen den Willen des Opfers rechtfertigen.

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Eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Vollstreckungsanordnung erfüllt sind und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Zitiert von (8)

6 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 65 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 34a PolG NRW§ 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW§ 34a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW§ 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW

Tenor

1. Frau T. , wohnhaft: wird zum Verfahren beigeladen.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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1. Die Ehefrau des Antragstellers, Frau T. , wird gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot vom 18. Dezember 2011 ergangen sind, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen, die dem Akteninhalt nach über den Sachstand informiert ist, wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.

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2. Der - sinngemäß gestellte - Antrag,

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die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen die am 18. Dezember 2011 mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.

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Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

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Die angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW).

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Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt.

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Die materiellen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben.

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Ausweislich des Akteninhalts ist es in den frühen Morgenstunden des 18. Dezember 2011 in der vom Antragsteller und der Beigeladenen gemeinsam mit ihrem achtjährigen Sohn bewohnten Wohnung zu einem Polizeieinsatz aufgrund tätlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gekommen. Den übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen und des Sohnes zufolge sei es zunächst zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen, die beide alkoholisiert waren, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Im weiteren Verlauf habe der Antragsteller der Beigeladenen mit der rechten Faust mindestens fünfmal ins Gesicht geboxt. Der Sohn habe sich dann zwischen seine Eltern gestellt, den Antragsteller weggeschubst und die Polizei benachrichtigt. Diese habe wegen der Schmerzen der Beigeladenen, deren linke Gesichtshälfte sichtbar geschwollen gewesen sei, deren Transport ins Klinikum B. durch einen Rettungswagen veranlasst. Nach den Angaben des Sohnes sei es in letzter Zeit mehrfach zu Handgreiflichkeiten zwischen den Eltern gekommen, in deren Verlauf der Antragsteller die Beigeladene regelmäßig geschlagen habe.

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Der Antragsteller räumt die Auseinandersetzung mit der Beigeladenen ein. Er habe im Verlauf des Streits, wohl auch alkoholbedingt, "die Kontrolle über sich verloren und mehrfach zugeschlagen". Es sei in der Vergangenheit allerdings nicht häufig, sondern nur gelegentlich zu Streitigkeiten gekommen, die bislang auch noch nie zu Verletzungen der Beigeladenen geführt hätten.

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Ausgehend von diesen Feststellungen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Gefahrenprognose der Polizei zutreffend war und vom Antragsteller derzeit eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Gesundheit der Beigeladenen ausgeht, die eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot ohne weiteres rechtfertigt.

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Dass der Antragsteller seine Tat bereut und beteuert, dass so etwas nie wieder vorkommen werde, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Akteninhalt gibt bei der vorliegend ohnehin allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung nichts für die Annahme her, dass es sich bei dem Vorfall um einen einmaligen, aus besonderen und nicht erneut zu befürchtenden Umständen resultierenden Gewaltausbruch des Antragstellers gehandelt haben könnte. Hiergegen sprechen bereits die von den Polizeibeamten als "absolut glaubwürdig" eingeschätzten Angaben des Sohnes, die die Beigeladene im Verlauf des Polizeieinsatzes ausdrücklich bestätigt hat. Dass sie ihren Angaben bei der Aufnahme des vorliegenden Antrages zufolge "öfter schuld an einem Streit gewesen sei", gibt dem Antragsteller selbstverständlich nicht das Recht, seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig zu werden.

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Die zutreffende Gefahrenprognose der Polizei wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene - offenbar mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest - die Rückkehr des Antragstellers ausdrücklich wünscht. Denn die - vorliegend zu Recht befürchtete - Gefährdungssituation ist nach der Rechtsordnung regelmäßig auch dann nicht hinzunehmen, wenn das potenzielle Opfer bereit ist, sich der angenommenen Gefahr auszusetzen. Es steht nämlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Schutzauftrag für Leben und körperliche Unversehrtheit nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene zwar Inhaberin des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich - in gewissem Rahmen - selbst gefährden darf. Drohen aber wie hier erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein,

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vgl. VG Aachen, u.a. Beschluss vom 2. Februar 2011 - 6 L 36/11 -, mit zahlreichen weiteren Angaben.

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Bei abschließender Abwägung ist damit das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer - noch zu erhebenden - Klage eindeutig höher zu bewerten, auch wenn dies dazu führt, dass die Familie das Weihnachtsfest nicht gemeinsam in der ehelichen Wohnung verbringen kann. Mit Blick auf die insoweit vorgetragene und hiermit begründete besondere Traurigkeit des Sohnes weist die Kammer darauf hin, dass es sich hierbei im Vergleich zu der psychischen Ausnahmesituation, in die ein achtjähriges Kind bei - hier gerade auch für die Weihnachtsfeiertage nicht auszuschließenden - lautstarken und körperlichen Auseinan-dersetzungen zwischen seinen Eltern versetzt wird, um relativ geringfügige Auswirkungen handelt, die gerade auch angesichts möglicher körperlicher Verletzungen der Beigeladenen weniger schwer wiegen.

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Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW.

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Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.