Eilantrag zur Versammlung auf A61 abgewiesen – §13 Abs.1 S.3 VersG NRW als Versammlungsverbot
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und hilfsweise die Verpflichtung, seine angemeldete Versammlung auf der Bundesautobahn A61 zu ermöglichen. Das Gericht lehnte den Antrag ab: Es fehlte am Rechtsschutzbedürfnis bzw. ist kein Anordnungsanspruch gegeben. §13 Abs.1 S.3 VersG NRW gilt nach summarischer Prüfung als unmittelbar wirkendes Verbot von Versammlungen auf Autobahnen und ist nicht offensichtlich verfassungswidrig.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Ermöglichung einer Versammlung auf der A61 abgewiesen; §13 Abs.1 S.3 VersG NRW wirkt als Verbot, kein Rechtsschutzbedürfnis und keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt die Behörde jegliche Bestreitung der aufschiebenden Wirkung und liegt kein faktischer Vollzug vor, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung.
§13 Abs.1 Satz 3 VersG NRW kann unmittelbar wirken und begründet ein grundsätzliches Verbot von Versammlungen auf Bundesautobahnen, so dass es keiner gesonderten beschränkenden Verfügung zur Untersagung bedarf.
Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO auf Ermöglichung einer angemeldeten Versammlung besteht nicht, wenn eine gesetzliche Verbotsnorm die Durchführung der Versammlung grundsätzlich ausschließt.
Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist eine gesetzliche Regelung nur dann außer Betracht zu lassen, wenn ihre Verfassungswidrigkeit offensichtlich ist; dies liegt bei §13 Abs.1 Satz 3 VersG NRW nicht vor.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 21.07.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.07.2022 (Az.: 0) festzustellen, soweit die Nutzung der Bundesautobahn 61 untersagt wurde,
2. hilfsweise, gem. § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Durchführung der vom Antragsteller für den … 2022 angemeldeten Versammlung einschließlich der Wegstrecke auf der Bundesautobahn 61 zu ermöglichen,
haben keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig.
Zwar ist der Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO ohne Weiteres im Hinblick auf § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW dahingehend auszulegen, dass es dem Antragsteller alleine um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Az. 0 erhobenen Klage geht.
Für den Antrag fehlt es aber am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der Klage nicht in Abrede gestellt hat. Es liegt auch kein Fall des sog. faktischen Vollzugs vor, da der Antragsgegner nach summarischer Prüfung wohl zutreffend davon ausgeht, dass die „Bestätigungsverfügung“ vom 21. Juli 2022 keine Beschränkung zum Ort der Versammlung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW enthält, sondern lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW. Zwar wird mit diesem Bescheid eine Streckenführung des Aufzugs ohne Inanspruchnahme eines Teilstücks der Bundesautobahn 61 und damit abweichend von der Anmeldung vom 4. Juli 2022 bestätigt. Aus dem Inhalt des Bescheids vom 21. Juli 2022 ergibt sich jedoch, dass der Antragsgegner damit lediglich den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW Rechnung tragen, aber keine gesonderte beschränkende Verfügung erlassen wollte. Das folgt einerseits aus dem ausdrücklichen Hinweis auf diese gesetzliche Regelung und andererseits aus dem Fehlen etwa eines Tenors, mit dem unter Angabe der Ermächtigungsgrundlage eine beschränkende Verfügung erlassen wird.
Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Antragsgegner wohl auch zutreffend davon aus, dass ein „Verbot“ von Versammlungen auf Bundesautobahnen unmittelbar aus § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW folgt und es daher keiner Umsetzung durch eine entsprechende beschränkende Verfügung bedarf. Dagegen, dass diese Norm „self-executing“ ist, könnte zwar in systematischer Hinsicht sprechen, dass der Gesetzgeber diese Regelung in § 13 Abs. 1 VersG NRW und damit im Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Beschränkungen, insbesondere zum Ort und zum Verlauf von Versammlungen, und nicht etwa bei den Begriffsbestimmungen - etwa im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 und 4 VersG NRW - oder den in § 20 f. VersG NRW normierten örtlichen Einschränkungen von Versammlungen getroffen hat. Allerdings folgt aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW (vgl. LT-Drs. 17/15821, S. 8 f.), dass der Gesetzgeber hier unmittelbar eine Güterabwägung mit dem Ergebnis eines „ausnahmslosen Verbots von Versammlungen auf Autobahnen“ getroffen hat. Ein Spielraum (der Behörde) für eine Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit von Versammlungen auf Autobahnen wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich verneint. Damit wollte der Gesetzgeber erkennbar selbst und unmittelbar die Entscheidung treffen, dass es sich bei Bundesautobahnen um einen „versammlungsfreien Raum“ handelt und dort in keinem Fall Versammlungen stattfinden dürfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Formulierungen im ersten Absatz der Begründung zum Änderungsantrag (vgl. LT-Drs. 17/15821, S. 8), wonach Versammlungen auf Bundesautobahnen nicht „erlaubt“ werden dürften und zu verbieten seien. In diesem Absatz wird nämlich im Wesentlichen nur auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/12423, S. 68) zu dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Landesregierung ohne die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW Bezug genommen.
Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet.
Ein Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Durchführung der vom Antragsteller für den 30. Juli 2022 angemeldeten Versammlung einschließlich der Wegstrecke auf der Bundesautobahn 61 zu ermöglichen, ist bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Dem geltend gemachten Anspruch des Antragstellers steht - wie ausgeführt - unmittelbar die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW entgegen, wonach auf Bundesautobahnen keine Versammlungen stattfinden. Daher ist der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung auf einem Teilstück der Bundesautobahn 61 zu ermöglichen.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW wegen Verstoßes gegen das bundesrechtliche Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG (offensichtlich) verfassungswidrig ist und deshalb nicht zu beachten wäre.
Zwar gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 (Fraport), juris Rn. 64.
Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird.
Vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 65.
Danach erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, Autobahnen als Orte anzusehen, „zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird“. Denn anders als bei sonstigen außerörtlichen und insbesondere den innerörtlichen Straßen, die das BVerfG wohl bei der Fraport-Entscheidung in erster Linie im Blick hatte,
vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 67,
kommt den Autobahnen von vornherein keine Kommunikationsfunktion zu. Ein Verkehr von Fußgängern oder langsameren (Kraft-)Fahrzeugen findet dort nicht statt. Vielmehr ist der Zugang wegen § 18 StVO beschränkt auf die Nutzung mit Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Zudem dürfen Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern (vgl. § 3 Abs. 2 StVO). Aus all dem folgt zwar keine Mindestgeschwindigkeit für Autobahnen, aber eine Beschränkung auf einen bestimmten Kreis von Kraftfahrzeugen und auf solche Verkehrssituationen, die dem Leitbild eines öffentlichen Forums, wie es vom BVerfG im Fraport-Urteil (dort Rn. 70) beschrieben wird, von vornherein nicht entspricht.
Zwar könnte dem entgegenhalten werden, ein „Totalverbot“ für Versammlungen auf Autobahnen - wie in § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW geregelt - stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dar.
Vgl. Boguslawski/Leißing, „Bahn frei oder freie Autobahnen? -Versammlungen auf Bundesautobahnen und § 13 Absatz I 3 VersG NRW“, NVwZ 2022, 852 ff.
Allerdings drängt sich für das erkennende Gericht eine solche Unverhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der besonderen Verkehrsfunktion von Autobahnen jedenfalls nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass angesichts des kurzfristigen Versammlungstermins von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.