Versammlungsauflagen: Routenverkürzung rechtswidrig, Verbot „schwarzer Block“ zulässig
KI-Zusammenfassung
Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrte der Veranstalter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen versammlungsrechtliche Auflagen. Das VG Aachen stellte die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Auflage zur Verkürzung der Wegstrecke/zeitlichen Begrenzung wieder her, weil eine unmittelbare Gefahr i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG für das gestrichene Teilstück nicht hinreichend prognostisch belegt war. Den Antrag gegen das Verbot der Bildung eines „schwarzen Blocks“ nebst Abstandsgebot lehnte das Gericht ab, da diese Auflage zum Schutz der öffentlichen Sicherheit geeignet und angemessen sei. Die Kosten wurden im Verhältnis 1/3 zu 2/3 geteilt.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung gegen Routenverkürzung wiederhergestellt; Antrag gegen „schwarzer Block“-Verbot/Abstandsgebot abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnungen des Sofortvollzugs versammlungsrechtlicher Auflagen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der drohenden endgültigen Vereitelung der Grundrechtsausübung (Art. 8 GG) an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache besonderes Gewicht auszurichten.
Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG setzen eine auf erkennbaren Umständen beruhende Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen genügen nicht, und der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehen.
Eine Beschränkung von Ort, Route oder Dauer einer Versammlung ist unverhältnismäßig und rechtswidrig, wenn nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass gerade auf dem betroffenen Streckenabschnitt eine nicht beherrschbare unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist.
Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der Versammlung; eine Einschränkung allein wegen der Einschätzung, die Botschaft könne auch unter weniger weitgehenden Modalitäten vermittelt werden, trägt eine Auflage nicht.
Das Verbot paramilitärischer Blockbildungen („schwarzer Block“) kann zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zulässig sein, wenn aufgrund polizeilicher Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit blocktypischen Straftaten und erschwerter Täteridentifizierung zu rechnen ist; flankierende Abstandsgebote können hierfür ein geeignetes und angemessenes Mittel sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1. der Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2008 - 6 K 854/12 - wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Auflagen Ziffer 1. und 3. der Bestätigungsverfügung mit beschränkender Auflage des Antragsgegners vom 31. Januar 2012 - 6 K 854/12 -, - durch die die ursprünglich angemeldete Wegstrecke verkürzt und damit zugleich die Dauer der Demonstration zeitlich eingeschränkt und - den Versammlungsteilnehmern die Bildung eines sogenannten "schwarzen Blocks" während des Aufzugs untersagt und ein Abstand von zwei bis drei Metern zwischen den Reihen des Aufzugs angeordnet worden ist, wiederherzustellen,
hat teilweise Erfolg.
Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auflage Ziffer 1. der Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2012 gerichtete Eilantrag ist begründet.
Hat die Behörde einen Verwaltungsakt - wie hier die Ziffer 1. der Bestätigungsverfügung vom 31. Januar 2012 - unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1995 - 1 BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung Band 69, 315 ff., (342 ff.).
Dementsprechend hat ein solcher Antrag Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit des Demonstrationsverbots ausgegangen werden kann.
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung im zuerkannten Umfang zu Lasten des Antragsgegners aus, denn es spricht insoweit vieles für die Rechtswidrigkeit der auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes - VersG - gestützten Verfügung.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes - GG -) folgt, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzufinden mit der Folge, dass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist,
vgl. BVerfG, a. a. O., Seiten 348 ff..
Zur Annahme einer Gefährdung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG genügt nicht eine abstrakte Gefahr. Die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein. Die Prognose muss dabei auf "erkennbaren Umständen" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen.
Ein Verbot der Versammlung ist im Übrigen nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann zulässig, wenn durch den Veranstalter betreffende minder schwere Maßnahmen wie Auflagen oder durch ein Vorgehen gegen Störer der Gefahr nicht wirksam begegnet werden kann.
Bei Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 15 Abs. 1 VersG) für den Fall, dass die Versammlung bezüglich der Wegstrecke und ihrer Dauer wie angemeldet durchgeführt wird, nicht glaubhaft belegt ist.
Der Antragsgegner begründet die mit der Auflage zu 1. verfügte Verkürzung des Aufzugsweges und die daran anknüpfende zeitliche Beschränkung der Demonstration auf 21.00 Uhr in seiner Bestätigungsverfügung vom 31. Januar 2012 und der nachfolgenden Antragserwiderung im Wesentlichen damit, dass es bei Durchführung des Aufzugs auf der angemeldeten Wegstrecke mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kommen werde, weil der Antragsteller den 4. Februar 2012 als Veranstaltungstag und einen Zeitrahmen ab Einbruch der Dunkelheit bis weit in die späten Abendstunden gewählt habe, um die rechtsextreme Szene in besonderem Maß zu provozieren und die Arbeit der Polizei, die darin bestehe, für einen friedlichen Verlauf der Demonstration zu sorgen, zu erschweren. Der Antragsteller habe nämlich bewusst in Kauf genommen, dass am 4. Februar 2012
* es zu Zusammenstößen mit der rechtsextremen "Kameradschaft B." kommen könne, die ihr zehnjähriges Bestehen im Internet bekannt gegeben habe und aus diesem Anlass in B1. wahrscheinlich eine Feier abhalten werde;
* die Rückrunde der 2. Fußballbundesliga mit einem Heimspiel der B2. gegen den G. starte, wobei dem Fanpotential der B2. eine besondere Bedeutung zukomme, weil den gewaltbereiten Fangruppierungen der B3. und der L. auch Personen des rechten Spektrums zugehörten, wohingegen das gewaltbereite Fanpotential des G. überwiegend linksorientiert sei;
* insbesondere die Dunkelheit Teilnehmer einer Versammlung begünstige, aus dieser heraus unerkannt Straftaten gegen die Polizei oder Dritte zu unternehmen.
Der veränderte Aufzugsweg sei damit erforderlich, von der Versammlung des Antragstellers ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.
Damit hat der Antragsgegner zwar erhebliche Gefahrenpotentiale glaubhaft dargelegt. Es fehlt aber der Nachweis, dass der Eintritt des befürchteten Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist.
Gegen die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadenseintritts spricht entscheidend, dass jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der befürchtete Schaden - das nicht mehr polizeilich beherrschbare Aufeinandertreffen verfeindeter Gruppen - auf dem vom Antragsteller angemeldeten Teil des Aufzugsweges eintreten wird, den der Antragsgegner nicht bestätigt hat. Die Örtlichkeit dieses Teilstücks gibt nichts dafür her, dass sich eine der befürchteten Zuspitzungen gerade hier zutragen könnte. Im Gegenteil erscheinen gerade die dem Antragsteller durch die Auflage zu 1. "gestrichenen" zentralen vierspurigen Hauptverkehrsstraßen mit Mittelstreifen als besonders geeignet, gegnerische Gruppen auseinander zu halten.
Die Einschätzung des Antragsgegners, dass auf dem bestätigten Aufzugsweg bei gleichem Gefahrenpotential die Gefahrenlage beherrschbar sei und kein Verbot erfordere, ist damit auch auf das gesperrte Teilstück zu übertragen mit der Folge, dass die Auflage zu 1. erkennbar rechtswidrig ist und deshalb die vorzunehmende Abwägung bezüglich der Auflage zu 1. zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Zu einer anderen Bewertung darf aus rechtlichen Gründen nicht führen, dass - worauf der Antragsteller wohl zu Recht hinweist - der Antragsteller die mit der angemeldeten Demonstration verfolgte Botschaft bei nüchterner Betrachtung wohl auch ohne inhaltliche Einbußen verbreiten könnte, wenn er seine Demonstration bereits um 21.00 Uhr beenden und nur die in der Auflage zu 1. bestätigte Wegstrecke entlang ziehen würde. Denn zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Dazu, dieses Recht in Fällen eines Missbrauchs - an den hier gedacht werden könnte - einzuschränken, ist nicht die Rechtsprechung, sondern allenfalls die Legislative berechtigt.
Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auflage Ziffer 3. der Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2012 gerichtete Eilantrag ist demgegenüber unbegründet.
Der gegen die Auflage Ziffer 3. gerichtete Antrag ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner. Mit seiner Argumentation, (1.) die beschränkende Verfügung stelle sicher, dass die geplante Veranstaltung einen störungsfreien Verlauf nehme und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auf ein Mindestmaß reduziert würden, und (2.) sie erfolge, um den Anspruch der Allgemeinheit auf Erhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, zeigt er nachvollziehbar die besondere Dringlichkeit des Sofortvollzugs der Auflage zu 3. auf. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen damit erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es demgegenüber nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs.
Die in materieller Hinsicht in der Begründetheitsprüfung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nach dem im Einzelnen bereits dargelegten Maßstab zu treffende Interessenabwägung fällt bezüglich der Auflage zu 3. zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Antragsgegner stützt die mit der Auflage zu 3. verfügten Anordnungen darauf, dass unter Berücksichtigung des gewählten Versammlungsmottos "Gegen Nazis und Repressionen" wegen des zu erwartenden Teilnehmerkreises - im Wesentlichen wegen der zu erwartenden sogenannten "Autonomen Linken" - eine Störung der öffentlichen Sicherheit dadurch eintreten werde, dass Versammlungsteilnehmer während des Aufzuges sogenannte "schwarze Blöcke" bilden, aus denen heraus nach polizeilicher Erfahrung bevorzugt Straftaten begangen würden, weil ein Zugriff auf die Täter bei einer Blockbildung erschwert bzw. durch den Block vereitelt und auch eine eindeutige Identifizierung erschwert oder unmöglich gemacht werde. Bereits vorangegangene Demonstrationen des linken und linksautonomen Spektrums gegen rechte Gewalt, so insbesondere in Stolberg, würden eine deutliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen. Wegen der mit der Bildung "schwarzer Blöcke" verbundenen Gefahren müsse durch deren Verbot dem Aufzug des Antragstellers das äußere Erscheinungsbild von Militanz und Gewaltbereitschaft genommen werden.
Die damit im Kern erfolgte Begründung der Auflage zu 3., dass aufgrund der Erfahrungen ohne das ausgesprochene Verbot "schwarzer Blöcke" mit der Bildung solcher Blöcke während des Aufzugs des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso zu rechnen ist wie mit Angriffen aus den "schwarzen Blöcken" heraus auf Polizeibeamte und - tatsächliche oder vermeintliche - politische Gegner aus der rechtsextremen Szene, überzeugt und berechtigt den Antragsgegner, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit die Bildung paramilitärischer "schwarzer Blöcke" zu untersagen. Die damit verbundene Anordnung, zwischen den Reihen der im Aufzug hintereinander gehenden Versammlungsteilnehmer einen Abstand von zwei bis drei Metern zu lassen, ist angemessen und geeignet, dem Antragsteller zu verdeutlichen, dass und wie die Bildung paramilitärischer "schwarzer Blöcke", aus denen heraus Straftaten ohne großes Risiko der Identifizierung der Täter begangen werden, zu verhindern sind. Eine weitergehende Belastung der Versammlungsteilnehmer als der Verzicht auf die Bildung "schwarzer Blöcke" ist mit der Auflage zu 3. nicht verbunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ziffer 1. höher zu gewichten ist als sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ziffer 2.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.