Aufschiebende Wirkung gegen Teile einer Polizeiverfügung zu Versammlungsverlauf; Traktorenverbot bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Teile einer Polizeiverfügung, die Auftaktort, Traktoren und Verkehrskonzept einer angemeldeten Versammlung regelte. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung für das Verbot der Auftaktkundgebung auf der L277 und zugunsten des von der Antragstellerin vorgelegten Verkehrskonzepts an, weil die Polizei eine unmittelbare Gefahr nicht hinreichend substantiiert darlegte. Den Antrag hinsichtlich der Untersagung der nachträglich angemeldeten zehn Traktoren (Ziff.5) weist das Gericht zurück, da hier eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bejaht wird.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Teile der Polizeiverfügung teilweise stattgegeben; Antrag hinsichtlich Ziff.5 (Untersagung der zehn Traktoren) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen behördlichen Maßnahme voraus.
Eine Versammlungsbeschränkung nach § 13 Abs. 1 VersG NRW ist nur rechtmäßig, wenn die Behörde eine unmittelbare Gefahr substantiiert darlegt; bloße pauschale Gefährdungsbehauptungen genügen nicht.
Die Annahme einer unmittelbaren Gefahr aufgrund verkehrlicher Risiken erfordert, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Risiken durch verkehrslenkende polizeiliche Maßnahmen oder Vorgaben gegenüber der Versammlungsleitung abgewendet werden können.
Die Untersagung des Einsatzes bestimmter Fahrzeuge (z.B. landwirtschaftlicher Großgeräte) bei einer Versammlung kann verhältnismäßig und ermessensgerecht sein, wenn von diesen Fahrzeugen ein gegenüber normalen Fahrzeugen erhöhtes Gefahrenpotenzial für Leib und Leben der Teilnehmer ausgeht.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziff. 2 und 3 der Bestätigungs- und Auflagenverfügung vom 12. Januar 2023 wird angeordnet.
Im Übrigen - hinsichtlich der Ziff. 5 - wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung („Bestätigung einer Versammlung mit Beschränkungen“) des Polizeipräsidiums Aachen vom 12. Januar 2023 insoweit anzuordnen, soweit dort:
die Auftaktkundgebung auf der L277 untersagt worden ist,
der sog. Traktorenblock untersagt wird,
das Verkehrskonzept untersagt wird und ein neues Verkehrskonzept angeordnet wird,
hat in der Sache teilweise Erfolg.
Soweit mit Ziff. 2 und 3 der streitgegenständlichen Verfügung der Beginn der angemeldeten Versammlung entsprechend dem in den Kooperationsgesprächen genannten Verlauf insoweit untersagt wird, als die L277 (Heckstraße) südlich des Kreisverkehrs als Aufstellfläche und für die Auftaktkundgebung genutzt werden soll, bestehen bei summarischer Prüfung Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser versammlungsrechtlichen Anordnungen. Daher ist insoweit die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage anzuordnen, was gleichzeitig zur Folge hat, dass die Versammlung dort - mit Auftaktkundgebung - starten und dann von dort den Verlauf über die Borschemicher Straße (L534), den Ortskern Keyenberg und über die L12 zu der unter Ziff. 4 der Verfügung genannten Fläche neben der L12, nordwestliche von Lützerath, nehmen kann. Auch kann es bei dem Verkehrskonzept der Antragstellerin bleiben.
Die Ziff. 1 und 2 sind voraussichtlich rechtswidrig, weil in der angefochtenen Verfügung und auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von der Polizei eine unmittelbare Gefahr i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW - selbst wenn man eine Teilnehmerzahl von 8.000 unterstellt - nicht substantiiert dargelegt worden ist. Dies gilt zum einen für die relativ pauschal geltend gemachte Gefahr eines Rückstaus bis zur Autobahn. Zwar kann dies auch aus gerichtlicher Sicht angesichts der Örtlichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden. Andererseits hat die Polizei nicht dargelegt, dass dem nicht hinreichend durch verkehrslenkende polizeiliche Maßnahmen oder durch sonstige Vorgaben gegenüber der Versammlungsleitung entgegengewirkt werden kann. Zudem geht es hier um den verbliebenen „Stummel“ der A61 und nicht um einen weiterführenden Autobahnabschnitt. Es ist daher davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer dort mit besonderer Vorsicht und geringerer Geschwindigkeit unterwegs sein werden.
Soweit der Antragsgegner auf die „nur wenige Meter von der L277 entfernte“ Abbruchkante des Tagebaus verweist, ist dies für das Gericht so nicht nachvollziehbar. Selbst nach der von Seiten des Antragsgegners per Mail übersandten Karte ist die Tagebaukante zwischen ca. 150 m und 500 m von dem hier streitgegenständlichen Bereich der L277 entfernt. Bei einer solchen Entfernung dürfte die von Seiten des Antragsgegner geschilderten Gefahren aber nicht bestehen, zumal nicht dargelegt worden ist, dass eine „Erstürmung“ des Tagebaus - wie bei den Aktionen von „Ende Gelände“ in den letzten Jahren - ernsthaft zu befürchten ist.
Schließlich ist auch eine Gefahr durch gegenläufige Versammlungsströme nicht hinreichend dargelegt. Auch hier sind im Einzelfall auf beim konkreten Auftreten einer solchen Gefahr am Tag der Versammlung geeignete polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen.
Ziff. 5 der streitgegenständlichen Verfügung erweist sich demgegenüber bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO zu treffende Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt.
Die Untersagung, die nachträglich angezeigten zehn Traktoren als Hilfsmittel einzusetzen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Vorliegend ergibt sich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit jedenfalls daraus, dass es sich bei Traktoren um landwirtschaftliche Großgeräte handelt, von denen ein erhebliches Gefahrenpotential für die unmittelbar davor und dahinter befindlichen Versammlungsteilnehmer ausgeht. Dieses Gefahrenpotential übersteigt dasjenige eines "normalen" Fahrzeugs um ein Vielfaches. Dies gilt umso mehr im Rahmen eines sich fortbewegenden Demonstrationsaufzugs mit bis zu 8.000 Personen sowie einem potentiell dynamischem Versammlungsablauf. Hier sind insbesondere die Größe dieser Fahrzeuge und die sich hieraus ergebenden Sichtbeschränkungen auf den unmittelbaren Nahbereich, aber auch deren Gewicht und sonstige Verletzungsrisiken (bspw. an scharkantigen Fahrzeugteilen) in den Blick zu nehmen. Zuletzt erweisen sich auch die Ausführungen des Antragsgegners zu den begrenzten örtlichen Begebenheiten, fehlenden Wendemöglichkeiten und den sich hieraus ergebenden unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer (S. 10 f. der streitgegenständlichen Verfügung) bei summarischer Prüfung als tragfähig.
Die Beschränkung erweist sich vor diesem Hintergrund bei summarischer Prüfung auch als ermessensgerecht (§ 114 Satz 1 VwGO). Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Ermessensausübung des Antragsgegners (S. 11 der streitgegenständlichen Verfügung) - soweit sie sich nicht ausdrücklich mit den örtlichen Beschränkungen in den Ziff. 1 bis 4 befasst - auch auf die Ziff. 5 der streitgegenständlichen Verfügung bezieht, so dass kein Ermessensausfall zu konstatieren ist. Auch inhaltlich sind bei summarischer Prüfung keine Ermessensfehler festzustellen. Insbesondere wahrt die Beschränkung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insofern ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die - erst nachträglich angezeigten - Traktoren einen besonderen Bezug zum angemeldeten Versammlungsthema ("Lützerath Bleibt") oder ansonsten eine herausragende Funktion für die Versammlung hätten, so dass die Eingriffsintensität der Maßnahme sich mit Blick auf die Rechte der Antragstellerin aus Art. 8 GG von vornherein als eher gering erweist. Daher ist die Beschränkung mit Blick auf die unmittelbare Gefahr für besonders hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Rahmen einer Güterabwägung hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass angesichts des kurzfristigen Versammlungstermins von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.