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Verwaltungsgericht Aachen·6 L 338/08·19.08.2008

Antrag auf einstweilige Zahlung von Wohngeld abgelehnt mangels Anordnungsgrund

SozialrechtSozialleistungsrecht (Wohngeld)Verwaltungsprozessrecht (Eilverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeld. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Es sei nicht dargelegt, dass ohne Zahlung konkret der Verlust der Wohnung drohe; bloße finanzielle Engpässe genügten nicht. Kosten und Streitwert wurden festgestellt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung von Wohngeld als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund (kein akuter Wohnungsverlust) und Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch besteht und dieser durch einen Anordnungsgrund gefährdet ist.

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Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn ohne die begehrte vorläufige Maßnahme erhebliche, konkret drohende Nachteile bestehen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (z. B. unmittelbare Gefahr des Wohnraumverlusts).

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Zur bloßen Vermeidung finanzieller Engpässe ist die Anordnung von Zahlungen (hier: Wohngeld) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erforderlich; erforderlich sind unzumutbar schwerwiegende Folgen.

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Bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren kann das Gericht den Wert des Streitgegenstandes für Wohngeldansprüche auf der Grundlage der für den Bewilligungszeitraum ermittelten Jahressumme, hier anteilig/halbiert, bestimmen.

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Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; unterliegt der Antrag, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.586,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellt Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) sowie dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Die Antragsteller haben vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass für die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen Wohngeld zu zahlen, ein Anordnungsgrund besteht, weil ihnen ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche, wohnungsbezogene Nachteile drohen würden, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Sie haben insbesondere nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass ohne die Zahlung des Wohngeldes konkret und unmittelbar die Gefahr des Wohnraumverlusts drohte.

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Zur bloßen Vermeidung finanzieller Engpässe, die im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurden, ist die Anordnung der Zahlung von Wohngeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist.

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Vgl. schon: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 27. Januar 1993 - 14 B 4411/92 -.

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Für den möglichen Eintritt derartiger Folgen ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es erscheint der Kammer als angemessen, den Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte des Betrages festzusetzen, der sich für die Antragsteller aus der vom Antraggegner im Verwaltungsverfahren unter Zugrundelegung ihrer Einkommensangaben vorgenommenen Probeberechnung des Wohngeldes für den Regelbewilligungszeitraum von 12 Monaten (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008) ergibt. Bei dem errechneten monatlichen Wohngeldanspruch in Höhe von 431,- EUR monatlich ergibt sich der festgesetzte Betrag von 2.586,- EUR. Insoweit ist sowohl der vorläufige Charakter des Eilverfahrens als auch das geltend gemachte Interesse der Antragsteller ausreichend berücksichtigt.