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Verwaltungsgericht Aachen·6 L 167/04.A·28.07.2004

Eilantrag nach §123 VwGO gegen Abschiebung nach Pakistan abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 123 VwGO einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts. Das Gericht verneint einen vorrangigen Antragsschutz, weil § 123 Abs. 5 VwGO einschlägig ist und der spezielle Eilrechtsweg nach § 80 Abs. 5 VwGO/AsylVfG offenstand. Inhaltlich fehlt es an substantiiertem, personenbezogenem Vortrag zu Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG/Art. 9 EMRK) und an nachprüfbaren Angaben zur behaupteten Lebensgefahr durch Familienangehörige. Der Antrag wird abgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Eilantrag auf Unterlassung abschiebungsbeendender Maßnahmen abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 123 Abs. 5 VwGO sperrt den einstweiligen Eilrechtsschutz, soweit für Asylentscheidungen ein spezieller Eilrechtsweg nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG zur Verfügung steht, auch wenn dieser nur fristgebunden ist.

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Ein Anspruch auf einstweiligen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 9 EMRK erfordert konkretes, personenbezogenes und substantiiertes Vorbringen; pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Die Annahme eines Abschiebungshindernisses wegen familiärer Verfolgung ('Blutrache') nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt nachprüfbare Tatsachen voraus, die eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tötungsgefahr bei Rückkehr begründen; reine Befürchtungen oder unkonkrete Angaben sind unzureichend.

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Wiederholtes Vorbringen ohne neue, entscheidungserhebliche Tatsachen kann eine bereits getroffene sachliche Bewertung nicht erschüttern; das Vorliegen neuer, substanzieller Tatsachen ist erforderlich, um eine einstweilige Anordnung zu begründen.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 71 Abs. 4 AsylVfG§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG§ 53 Abs. 4 AuslG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, es zu unterlassen, ihn abzuschieben oder sonst aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einzuleiten, ist unbegründet.

2

Sofern der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter geltend machen wollen, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) habe in dem mit der Klage angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2004 zu Unrecht die Durchführung eines weiteren Folgeverfahrens abgelehnt und habe eine Abschiebungsandrohung mit dem Zielland Pakistan nicht erlassen dürfen, weil der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt werden müsse und ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person bestehe, steht einer Berücksichtigung ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Ist -wie im Fall des Klägers- im Zusammenhang mit einer Asylentscheidung eine Abschiebungsandrohung ergangen, so ist um Eilrechtsschutz prinzipiell gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz l der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz l des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nachzusuchen. Die damit auch für den Kläger nach dem Erlass des Ablehnungsbescheids vom 28. Januar 2004 insoweit gegebene Möglichkeit des Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sperrt in diesem Umfang die Möglichkeit des Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 5 VwGO. Dass der Antragsteller faktisch einen Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr erreichen kann, weil er die Antragsfrist von einer Woche -über die er ordnungsgemäß belehrt worden ist- längst überschritten hat -die Klage ist bereits am 9. Februar 2004 erhoben worden-, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. § 123 Abs. 5 VwGO entfaltet eine Sperrwirkung auch dann, wenn der Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur fristgebunden zur Verfügung gestellt wird.

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Der damit alleine entscheidende -weil nicht wegen § 123 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Verfahren auszuklammernde- Problemkreis, ob sich ein das Antragsbegehren tragender Anordnungsanspruch daraus ergibt, dass das Bundesamt die in früheren Verfahren getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG hätte aufgreifen müssen, weil entgegen der Wertung des Bundesamtes dem Antragsteller doch ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG zur Seite steht, das durch einstweilige Anordnung zu sichern ist, weil bei einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan ein irreparabler Schaden eintreten würde, ist zu verneinen.

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Einen Abschiebungsschutzanspruch nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK

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-vgl. zum Schutzumfang des Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 (229 f.)-

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hat der Antragsteller nicht konkret bezogen auf seine Person substantiiert vorgetragen, und zwar auch nicht, nachdem seinem Anwalt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 -1 C 9.03-, das zu dem Fall eines iranischen Asylantragstellers ergangen ist, übermittelt worden war.

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Ebensowenig hat er substantiiert vorgetragen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan -entgegen der Wertung des erkennenden Gerichts in dem im Verfahren 6 K 2387/02 ergangenen Urteil- doch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht.

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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, dass er überall in Pakistan damit rechnen muss, dass sein Übertritt zum Christentum dort bekannt ist, hat er keinerlei neue Argumente vorgetragen, die geeignet sein könnten, diese Frage anders als in dem genannten Urteil der Kammer zu bewerten.

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Aber auch soweit er sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erneut auf die Bedrohung seines Lebens durch enge Verwandte (Vater, Bruder) beruft, fehlt es an konkreten und nachvollziehbaren Angaben, die nunmehr seinen Anspruch begründen könnten. Der Antragsteller hat zwar in diesem Punkt sein Vorbringen gegenüber dem genannten Klageverfahren dadurch erweitert, dass er ergänzend vorträgt, er fühle sich selbst in Deutschland durch seine Familie bedroht. Die schlüssige Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist damit aber nicht erfolgt. Nimmt man seinen Vortrag in diesem Punkt ernst, entfällt die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der Bedrohung durch seine Familie schon aus Rechtsgründen deshalb, weil er nach seiner neuesten Einlassung hierzu auch in Deutschland nicht sicherer als in Pakistan lebt. Vor allem aber fehlt es auch unter Berücksichtigung dieser neuesten Einlassung an nachprüfbaren Fakten, die belegen, dass seine Familie ihn tatsächlich mit einer solchen Entschlossenheit finden und umbringen will, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan von seiner Familie getötet würde. Die in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung zu dem Begriff der "Blutrache" entwickelten Anforderungen an die Konkretheit der Lebensgefahr für den Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland,

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vgl. hierzu z.B. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 9. Juni 2004 -6 K 554/04.A-,

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füllt der Vortrag des Antragstellers bei Weitem nicht aus, sodass auch insoweit kein Anlass besteht, die Gefährdung des Antragstellers durch seine Familie jetzt anders als im genannten Kammerurteil vom 11. November 2003 zu beurteilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. l VwGO und § 83 b Absatz l AsylVfG.