Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Einrichtung einer Kontrollstelle am Bahnhof Düren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz gegen die am 24.10.2018 eingerichtete Kontrollstelle am Bahnhof Düren im Zusammenhang mit angekündigten Protestaktionen. Das VG Aachen lehnte den Antrag nach summarischer Prüfung ab, da das Polizeipräsidium konkrete Anhaltspunkte für Blockaden, Widerstandshandlungen und mögliche Straftaten nach §27 VersG dargelegt hatte. Die Kontrollen seien rechtmäßig, erforderten keinen individuellen Tatverdacht und verletzten nicht erkennbar Art. 8 GG; auch die Dauer der Kontrollen sei nicht unverhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Einrichtung einer Kontrollstelle abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In summarischer Prüfung nach §123 VwGO können konkrete Gefahrenprognosen und polizeiliche Lageberichte als ausreichend angesehen werden, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte für bevorstehende Straftaten oder erhebliche Störungen liefern.
Die rechtmäßige Anordnung einer Kontrollstelle nach polizeirechtlicher Ermächtigung verpflichtet die sich im Kontrollbereich Aufhaltenden zur Mitwirkung an Kontrollen, ohne dass stets ein individueller Tatverdacht gegen jede Person erforderlich ist.
Eingriffe in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sind nicht bereits wegen längerer Kontrolldauer unverhältnismäßig; maßvolle präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr können gerechtfertigt sein, sofern Betroffene durch Mitwirkung deren Dauer wesentlich verkürzen können.
Der Vorfeldschutz der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt präventive Kontrollmaßnahmen, wenn plausible tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass angekündigte Versammlungsaktionen zu Straftaten oder erheblichen Störungen führen können.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wird abgelehnt.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die mit Zustimmung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW vom 24. Oktober 2018 erfolgte Einrichtung einer Kontrollstelle am Bahnhof Düren am heutigen Tag auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG zu Recht erfolgt ist. Insbesondere wird in dem Bericht des Polizeipräsidiums Aachen vom 24. Oktober 2018 nachvollziehbar dargelegt, dass anlässlich der von dem Aktionsbündnis „Ende Gelände“ bis zum 29. Oktober 2018 geplanten Protestaktionen auch wieder - wie in den vergangenen Jahren - mit Blockadeaktionen (Kraftwerke, Kohlebahn o.ä.) bzw. einem Eindringen auf das Gelände der Tagebaue und mit Widerstandshandlungen gegenüber Polizeibeamten zu rechnen sein wird. Vor diesem Hintergrund bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei diesen Aktionen auch Straftaten nach § 27 VersG begangen werden.
Ist die Anordnung der Kontrollstelle aber rechtmäßig, dann müssen sich auch die Antragsteller einer Kontrolle durch die Polizei unterziehen und zwar unabhängig davon, ob gegen sie ein konkreter Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat nach § 27 VersG besteht. Unerheblich ist dabei, dass der Antragsteller zu 1. angeblich nicht mit dem Sonderzug angereist ist und der Antragsteller zu 2. diesen als „parlamentarischer Beobachter“ begleitet hat.
Dass die Antragsteller durch die Kontrollen in ihren Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG - unter Berücksichtigung des sog. Vorfeldschutzes - verletzt sein könnten, ist nicht erkennbar. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Kontrollen über einen längeren Zeitraum hinziehen, keine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Vielmehr haben es die betroffenen „Aktivisten“ selbst in der Hand, durch Mitwirkung an den Kontrollen dafür zu sorgen, dass sie den Kontrollbereich schnellstmöglich verlassen können.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
2. Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,- € festgesetzt.