Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Versammlungsverbot
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums, die eine angemeldete Demonstration untersagte. Das VG stellt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder her, weil die vorgetragenen Sicherheitsbedenken bei summarischer Prüfung nicht überwiegend erscheinen. Ein Verbot sei ultima ratio; Auflagen könnten Gefahren abwenden.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Versammlungsverbot wird stattgegeben; Antragsgegner trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
Bei Versammlungen ist zu berücksichtigen, dass der Sofortvollzug eines Verbots regelmäßig zur endgültigen Verhinderung grundrechtlicher Betätigung führt; deshalb ist den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der Interessenabwägung besondere Bedeutung beizumessen.
Ein Verbot einer Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG kommt nur als ultima ratio in Betracht; Sicherheitsbedenken sind zunächst in Kooperationsgesprächen zu erörtern und soweit möglich durch Auflagen zu begegnen.
Die bloße Nichtvorlage eines Sicherheitskonzepts begründet nicht generell die Rechtmäßigkeit eines Verbots; die Behörde muss darlegen, dass Auflagen oder organisatorische Maßnahmen die konkrete Gefahr nicht beseitigen können.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (Az. 6 K 3503/18) gegen die Verbotsverfügung des PP B. vom 4. Oktober 2018 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Antragstellers hat Erfolg.
Hat die Behörde - wie hier die Verbotsverfügung vom 4. Oktober 2018 - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu.
Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag begründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums B. spricht.
Mit der angefochtenen Verbotsverfügung vom 4. Oktober 2018 hat der Antragsgegner die von dem Antragsteller für den 6. Oktober 2018 angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit dem Thema „Wald retten! Kohle stoppen!“ gemäß § 15 Abs. 1 VersG verboten. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die von dem Antragsgegner zur Begründung einer solchen Gefahrenlage herangezogenen Sicherheitsbedenken - vor allem für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer - teilt das erkennende Gericht bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechts- und insbesondere der Sachlage nicht.
Bei einer Versammlung i.S.v. Art. 8 GG - wie hier - ist die Vorlage eines validen Sicherheitskonzepts nicht - wie etwa ggfs. bei gewerblichen Veranstaltungen - zwingende Voraussetzung für deren „Zulassung“. Vielmehr sind etwaige Sicherheitsbedenken im Rahmen eines Kooperationsgesprächs zu erörtern und ist diesen ggfs. durch entsprechende Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG Rechnung zu tragen. Erst wenn trotz solcher Auflagen aufgrund des Ablaufs der Versammlung, der örtlichen Gegebenheiten oder aufgrund der Besonderheiten des An- und Abreiseverkehrs eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben z.B. von Versammlungsteilnehmern bestehen würde, kommt ein Verbot der Versammlung als ultima ratio in Betracht.
Ausgehend hiervon ist nach Aktenlage für das Gericht nicht erkennbar, dass den Sicherheitsbedenken - insbesondere bzgl. der An- und Abreise über die Bahnhöfe Buir und Horrem sowie die Freihaltung von Rettungswegen - nicht durch Auflagen Rechnung getragen werden kann. Dabei hat die Kammer zum einen in den Blick genommen, dass am 30. September 2018 ein sog. Waldspaziergang mit ca. 10.000 Teilnehmern stattgefunden hat, ohne dass es dabei zu Gefahrenlagen bei der An- und Abreise der Teilnehmer gekommen wäre. Über ein Sicherheitskonzept zu dieser Veranstaltung ist dem Gericht ebenfalls nichts bekannt. Zudem ist zu berücksichtigen dass die Anreise zu der vorliegend streitigen Versammlung voraussichtlich überwiegend mit S-Bahn, Regionalexpress (Bahnhöfe Buir und Horrem) sowie mit gecharterten Bussen erfolgen wird. Dies führt aber zu einer „Kanalisierung“ und Begrenzung der Versammlungsteilnehmer, was wiederum die Lenkung der Menschenmengen unter Sicherheitsaspekten - ähnlich wie bei gewerblichen Großveranstaltungen (Fußballspiele, Oktoberfest) - erleichtern dürfte.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner durch die vorliegende Entscheidung nicht daran gehindert ist, gemäß § 15 VersG Auflagen für den Fall zu erlassen, dass die streitige Versammlung nunmehr stattfinden sollte, und mit denen die bestehenden Sicherheitsbedenken entschärft werden könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist.