Durchsuchungsanordnung nach §10 Abs.2 Satz5 VereinsG zur Sicherstellung von Vereinsvermögen
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht ordnet die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zur Sicherstellung von Vereinsvermögen an, allerdings erst nach Zustellung der dem Gericht vorgelegten Sicherstellungsanordnung. Voraussetzung ist das Vorliegen wirksamer und sofort vollziehbarer Verbots- und Beschlagnahmeverfügungen sowie hinreichender Anhaltspunkte für das Vorhandensein der betreffenden Gegenstände. Die Formalia des Sicherstellungsbescheids entsprechen den Anforderungen der VereinsG-DVO. Eine vorherige Anhörung entfällt, weil sie den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Sicherstellung von Vereinsvermögen unter der Bedingung der Zustellung der Sicherstellungsanordnung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Durchsuchungsanordnung nach §10 Abs.2 Satz5 VereinsG setzt voraus, dass bereits eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung vorliegt, spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen.
Für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung müssen darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die dem Vereinsvermögen i.S.d. VereinsG zuzuordnen sind.
Befinden sich die sicherzustellenden Sachen im Gewahrsam Dritter, muss spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegen den Dritten vorliegen, die den formellen Anforderungen der §4 Satz3 VereinsG-DVO genügt.
Eine Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung getroffen werden, wenn die Anhörung den Zweck der Anordnung erkennbar gefährden würde (entsprechende Anwendung von §33 Abs.4 Satz1 StPO).
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin in der B.----straße 00, 00000 B1. , zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens des "B2. - B3. e. V. B1. " wird unter der Bedingung angeordnet, dass die Durchsuchung erst nach der Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- Sicherstellungsanordnung an die Antragsgegnerin erfolgt.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist zu entsprechen, weil die Voraussetzungen der für die Anordnung der beantragten Maßnahme maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes erfüllt sind.
Rechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen wird. Schließlich kann die Durchsuchungsanordnung in dem hier vorliegenden Fall, dass die sicherzustellenden Sachen sich im Gewahrsam Dritter befinden, nur ergehen, wenn spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative, VereinsG), die in formeller Hinsicht überdies den besonderen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO genügen muss. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen:
Eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung liegt hier gegenüber dem B2. -B3. e. V. B1. bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Denn nach inzwischen erfolgter Abweisung der Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 ist sowohl das Vereinsverbot (der Ziffer 2 der Verbotsverfügung) als auch die verfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Ziffer 5 der Verbotsverfügung) rechtskräftig geworden; beide sind damit sofort vollziehbar.
Außerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die zum Vereinsvermögen des B2. - B3. e. V. B1. i.S.d. Vereinsgesetzes gehören. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zu den sogenannten "Besserverdienenden" des Vereins gehörte, also eine Stellung eingenommen hat, die mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit vermuten lässt, dass sie auch besondere Verantwortung für das Vereinsvermögen getragen und Gegenstände des Vereinsvermögen in Besitz hat. Dafür spricht -die Besitzvermutung verstärkend- auch, dass sie nach eigenem Bekunden als Spendensammlerin tätig war. Vor diesem Hintergrund sind hinreichende Anhaltspunkte für die sachliche Gebotenheit einer Durchsuchung zu bejahen.
Auch ist durch die Beifügung einer Bedingung in Satz 1 des Beschlusstenors sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung ein wirksamer und sofort vollziehbarer Sicherstellungsbescheid vorhanden ist. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Gericht im Entwurf vorgelegt worden ist, sind nicht angezeigt. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen wird und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass die Gegenstände "nur" als Anlage zum Sicherstellungsbescheid in einer Liste, die wohl erst noch während der Durchsuchung erstellt wird, aufgeführt werden, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint.
Auf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse ist die Durchsuchungsanordnung auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen ist, dass die Antragsgegnerin der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungsverfügung unterfallende Gegenstände entziehen könnte.
In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeht die vorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, weil eine Anhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnung gefährdet haben würde.