Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung von Vereinsvermögen nach §10 VereinsG
KI-Zusammenfassung
Das VG Aachen hat die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zur Sicherstellung von Vereinsvermögen des B1.-B2. e. V. unter der Bedingung zugelassen, dass die Durchsuchung erst nach Zustellung der vorgelegten Sicherstellungsanordnung erfolgt. Rechtsgrundlage ist §10 Abs.2 Satz5 VereinsG; es liegen ein rechtskräftiges Vereinsverbot und hinreichende Anhaltspunkte vor, dass Vereinsvermögen aufgefunden werden kann. Die Sicherstellung von vereinsbezogener Post wird angeordnet; eine vorherige Anhörung ist entbehrlich, weil sie den Zweck gefährden würde.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellung von Vereinsvermögen unter der Bedingung der Zustellung des Sicherstellungsbescheids stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach §10 Abs.2 Satz5 VereinsG darf das Verwaltungsgericht Wohnungsdurchsuchungen anordnen, wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung vorliegt.
Eine Durchsuchungsanordnung, die in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift (Art.13 GG), setzt neben einer wirksamen Beschlagnahmeverfügung hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Suche zur Auffindung dem Vereinsvermögen zugehöriger Gegenstände führen wird.
Befinden sich die sicherzustellenden Gegenstände im Gewahrsam Dritter, ist die Durchsuchung nur zulässig, wenn spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt, die die formellen Anforderungen der einschlägigen DVO erfüllt.
Die Durchführung der Durchsuchung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass der Sicherstellungsbescheid dem Betroffenen zuvor zugestellt wird; eine vorherige Anhörung kann entfallen, wenn diese den Zweck der Maßnahme gefährden würde (entsprechend §33 Abs.4 Satz1 StPO).
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin in der T. Straße 000, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens des "B1. -B2. e. V. B. " wird unter der Bedingung angeordnet, dass die Durchsuchung erst nach der Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- Sicherstellungsanordnung an den Antragsgegner erfolgt.
Ferner wird die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post angeordnet, die in der Wohnung der Antragsgegnerin und den dazu gehörenden Briefkästen vorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses und Anordnung der Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post ist zu entsprechen, weil die Voraussetzungen der für die Anordnung der beantragten Maßnahme maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes erfüllt sind.
Rechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen wird. Schließlich kann die Durchsuchungsanordnung in dem hier vorliegenden Fall, dass die sicherzustellenden Sachen sich im Gewahrsam Dritter befinden, nur ergehen, wenn spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative, VereinsG), die in formeller Hinsicht überdies den besonderen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO genügen muss. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen:
Eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung liegt hier gegenüber dem B1. -B2. e. V. B. bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Denn nach inzwischen erfolgter Abweisung der Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 ist sowohl das Vereinsverbot (der Ziffer 2 der Verbotsverfügung) als auch die verfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Ziffer 5 der Verbotsverfügung) rechtskräftig geworden; beide sind damit sofort vollziehbar.
Außerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die zum Vereinsvermögen des B1. - B2. e. V. B. i.S.d. Vereinsgesetzes gehören. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit dem B1. -B2. e. V. B. verbunden ist. Sie ist Gründungsmitglied des Vereins, Ehefrau eines ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins und war selbst Schatzmeisterin des Vereins. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung der Antragstellerin nachvollziehbar und überzeugend, dass die Antragsgegnerin wegen ihrer besonderen Einbindung in das Kerngeschehen des Vereins -vor allem als ehemalige Schatzmeisterin- zu den Personen zählt, bei denen zu vermuten ist, das sie versuchen könnten, Vereinsvermögen beiseite zu schaffen. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte für die sachliche Gebotenheit einer Durchsuchung vor.
Auch ist durch die Beifügung einer Bedingung in Satz 1 des Beschlusstenors sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung ein wirksamer und sofort vollziehbarer Sicherstellungsbescheid vorhanden ist. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Gericht im Entwurf vorgelegt worden ist, sind nicht angezeigt. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen wird und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass sie als Anlage zum Sicherstellungsbescheid in einer Liste, die wohl erst noch während der Durchsuchung erstellt wird, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint.
Auf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse ist die Durchsuchungsanordnung auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen ist, dass die Antragsgegnerin der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungsverfügung unterfallende Gegenstände entziehen könnte.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch die Notwendigkeit der in Satz 2 des Tenors angeordneten Sicherstellung von Vereinspost. Zum Schutz des Briefgeheimnisses der Antragsgegnerin wird dabei auf die entsprechend anzuwendenden Schutzvorschriften des § 100 Abs. 2 ZPO hingewiesen.
In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeht die vorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, weil eine Anhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnung gefährdet haben würde.