Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung nach §10 VereinsG (Wohnung, PKW, Post)
KI-Zusammenfassung
Das VG Aachen ordnet die Durchsuchung der Wohnung und des PKW des Antragsgegners zur Sicherstellung von Vereinsvermögen des B1.-B2. e. V. an. Die Maßnahme ist an die Bedingung geknüpft, dass die dem Gericht vorgelegte Sicherstellungsanordnung dem Antragsgegner zuvor zugestellt wird. Rechtsgrundlage ist §10 Abs.2 Satz5 VereinsG; bei Gewahrsam Dritter muss eine wirksame, sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung vorliegen. Die Sicherstellung vereinsbezogener Post wird angeordnet; §100 Abs.2 ZPO ist entsprechend zu beachten, eine Anhörung unterbleibt wegen Gefährdung des Maßnahmezwecks.
Ausgang: Antrag auf Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung nach §10 Abs.2 VereinsG unter der Bedingung der vorherigen Zustellung der Sicherstellungsanordnung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Durchsuchungsanordnung nach §10 Abs.2 Satz5 VereinsG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots‑ und Beschlagnahmeverfügung vorliegt und hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Durchsuchung zur Auffindung der betreffenden Gegenstände führen wird.
Befinden sich die sicherzustellenden Gegenstände im Gewahrsam Dritter, ist die Durchsuchungsanordnung nur zulässig, wenn spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt, die den formellen Anforderungen des §4 Satz3 VereinsG‑DVO genügt.
Die Anordnung von Durchsuchungen kann mit der Bedingung verknüpft werden, dass die Maßnahme erst nach Zustellung der Sicherstellungsanordnung an den Betroffenen ausgeführt wird, um den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) zu berücksichtigen.
Die Sicherstellung vereinsbezogener Post ist zulässig; dabei sind die Schutzvorschriften des §100 Abs.2 ZPO entsprechend anzuwenden, um das Briefgeheimnis zu wahren.
Eine vorherige Anhörung des Betroffenen kann entfallen, wenn eine Anhörung erkennbar den Zweck der Maßnahme gefährden würde (entsprechende Anwendung von §33 Abs.4 Satz1 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der T. Straße 000, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens des "B1. -B2. e. V. B. " sow1ie des auf ihn zugelassenen PKW`s mit dem amtlichen Kennzeichen B3. - V. 000 wird unter der Bedingung angeordnet, dass die Durchsuchung erst nach der Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- Sicherstellungsanordnung an den Antragsgegner erfolgt.
Ferner wird die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post angeordnet, die in der Wohnung des Antragsgegners und den dazu gehörenden Briefkästen vorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, der sich neben der Wohnung des Antragsgegners auch auf dessen PKW erstreckt, und Anordnung der Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post ist zu entsprechen, weil die Voraussetzungen der für die Anordnung der beantragten Maßnahme maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes erfüllt sind.
Rechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen wird. Schließlich kann die Durchsuchungsanordnung in dem hier vorliegenden Fall, dass die sicherzustellenden Sachen sich im Gewahrsam Dritter befinden, nur ergehen, wenn spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative, VereinsG), die in formeller Hinsicht überdies den besonderen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO genügen muss. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen:
Eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung liegt hier gegenüber dem B1. -B2. e. V. B. bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Denn nach inzwischen erfolgter Abweisung der Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 ist sowohl das Vereinsverbot (der Ziffer 2 der Verbotsverfügung) als auch die verfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Ziffer 5 der Verbotsverfügung) rechtskräftig geworden; beide sind damit sofort vollziehbar.
Außerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die zum Vereinsvermögen des B1. - B2. e. V. B. i.S.d. Vereinsgesetzes gehören. Sie ergeben sich bereits aus der Stellung des Antragsgegners als Vereinsvorsitzender und dem Umstand, dass schon bei einer Durchsuchung im Jahre 2002 ein erheblicher Teil des Vereinsvermögens in seiner Wohnung und in seinem PKW gefunden wurden.
Auch ist durch die Beifügung einer Bedingung in Satz 1 des Beschlusstenors sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung ein wirksamer und sofort vollziehbarer Sicherstellungsbescheid vorhanden ist. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Gericht im Entwurf vorgelegt worden ist, sind nicht angezeigt. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen wird und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass sie als Anlage zum Sicherstellungsbescheid in einer Liste, die wohl erst noch während der Durchsuchung erstellt wird, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint.
Auf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse ist die Durchsuchungsanordnung auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen ist, dass der Antragsgegner der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungsverfügung unterfallende Gegenstände entziehen könnte.
Die Erstreckung der Durchsuchungsanordnung auch auf den PKW des Antragsgegners erfolgt vorsorglich zum Schutz des Antragsgegners. Ob es sich bei dem Innenraum eines PKW`s tatsächlich um einen abgegrenzten persönlichen Bereich handelt, der gleichermaßen grundrechtlichen Schutz verdient wie eine Wohnung, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies nicht so wäre, bringt es dem Antragsgegner nur einen rechtlichen Vorteil, wenn -wie geschehen- die Anordnung der Durchsuchung des PKW`s nicht durch die Vereinsbehörde bzw. deren Vollzugshelfer, sondern durch den gesetzlich vorgesehen Richter erfolgt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch die Notwendigkeit der in Satz 2 des Tenors angeordneten Sicherstellung von Vereinspost. Zum Schutz des Briefgeheimnisses des Antragsgegners wird dabei auf die entsprechend anzuwendenden Schutzvorschriften des § 100 Abs. 2 ZPO hingewiesen.
In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeht die vorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, weil eine Anhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnung gefährdet haben würde.