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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 973/19.A·20.08.2019

Asylklage pakistanischer Frau wegen Bedrohung durch Bruder abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen durch ihren Bruder infolge einer Liebesheirat. Das VG Aachen wies die Klage ab. Es fehle bereits an einer Verknüpfung des Vorbringens mit einem asylerheblichen Merkmal i.S.d. § 3 AsylG; zudem sei eine ernsthafte Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor; eine Schwangerschaft sei ggf. ausländerbehördlich als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu prüfen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass eine drohende oder erlittene Verfolgung an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft und mit diesem verknüpft ist (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Bedrohungen im Zusammenhang mit einer von Familienangehörigen missbilligten Eheschließung begründen für sich genommen keine politische Verfolgung, wenn ein Anknüpfen an ein asylerhebliches Merkmal nicht erkennbar ist.

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Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG müssen stichhaltige Gründe für die drohende Verhängung/Vollstreckung der Todesstrafe, Folter bzw. unmenschliche Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt vorliegen; bloße Behauptungen ohne tragfähige Tatsachengrundlage genügen nicht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG erfordern konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche individuelle Gefahr; widersprüchliches und oberflächliches Vorbringen kann der Glaubhaftmachung entgegenstehen.

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Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z.B. aufgrund familiärer Bindungen/Schwangerschaft) sind grundsätzlich von der Ausländerbehörde im Vollzugsverfahren zu prüfen und nicht im asylrechtlichen Verpflichtungsbegehren zu klären.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin (geb. 1981) ist pakistanische Staatsangehörige aus M. Nach ihren Angaben reiste sie am 15. Oktober 2018 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Hier stellte sie am 16. November 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

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Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie habe ihren in Deutschland lebenden Ehemann über das Internet kennengelernt und am 9. Februar 2018 mittels einer Ferntrauung geheiratet. Nach der Zeremonie sei sie zu der Schwiegermutter gezogen. Es habe sich um eines Liebesheirat gehandelt, die von ihrem Bruder, der bei der pakistanischen Polizei arbeite, nie akzeptiert worden sei. Ihr Bruder habe sie am 11. April 2018 so sehr bedroht, dass sie am Folgetag gemeinsam mit einem Nachbarn bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Die Polizei habe sie immer nur abgewimmelt. Eines Tages sei sie mit der Schwester der Schwiegermutter nach T gefahren, als sie an einer Haltestelle auf ihren Bruder und zwei weitere Personen getroffen seien. Ihr Bruder habe geschrien und gedroht sie umzubringen. Darauf habe sie sich in einer Teestube versteckt. Die Tante sei älter und habe nicht weglaufen können. Sie habe Schüsse gehört und die Tante sei am linken Bein verletzt worden. Ihr Bruder sei geflüchtet.

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Mit Bescheid vom 14. März 2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden (Ziffer 4). Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihr die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Die Klägerin hat am 25. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin von ihrem Ehemann schwanger sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 14. März 2019 zu verpflichten,

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ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen.

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weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Pakistan sind in das Verfahren eingeführt worden.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie mit der Ladung - unter Beachtung des mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzichts auf Ladung gegen Empfangsbekenntnis - darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.) noch ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (2.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu (3.). Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen ebenfalls nicht (4.).

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1.) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG).

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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.

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Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

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Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz).

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 37.

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Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm - auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) zugute. Die früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht.

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Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A ‑, juris Rn. 39 m.w.N.

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Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann.

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Vgl.              BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33.

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Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier nicht vor.

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Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich bereits im Ansatz nicht entnehmen, dass sie Opfer einer an asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) anknüpfenden Verfolgung geworden wäre. Soweit die Klägerin geltend macht, von einem Bruder wegen ihrer Heirat bedroht worden zu sein, stellt dies für sich genommen offensichtlich keine politische Verfolgung im vorgenannten Sinne dar.

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2.) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, bestehen nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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3.) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung des Klägers oder eine sonstige - landesweit bestehende - Gefahr im Sinne dieser Vorschriften liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht wegen der (angeblichen) Drohungen des Bruders von einer entsprechenden Gefahrenlage ausgegangen werden.

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Die Klägerin hat nämlich nicht glaubhaft machen können, dass sie einer ernsthaften, von ihrem Bruder ausgehenden Gefahr ausgesetzt war bzw. ist. Insbesondere ist es für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass der Bruder versucht hat, die Klägerin an einer Haltestelle zu erschießen. Das Vorbringen der Kläger zu diesem angeblichen Vorfall ist in einem zentralen Punkt widersprüchlich. So gab die Klägerin beim Bundesamt an, dass sie sich sofort in einer Teestube versteckt habe, als ihr Bruder sie beschimpft und bedroht habe, (erst) dann habe sie die Schüsse gehört. In der mündlichen Verhandlung gab sie demgegenüber an, dass sie sich erst dann hinter dem Teestand versteckt habe, nachdem sie gesehen habe, wie ihr Bruder zweimal in die Luft geschossen und dann die Pistole auf sie gerichtet habe. Im Übrigen waren auch die weiteren Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorfall viel zu oberflächlich und es konnte nicht der Eindruck vermittelt werden, dass es sich um ein selbst Erlebtes Geschehen handelt. Abgesehen von diesem angeblichen Vorfall mag der Bruder die Klägerin zwar bedroht haben. Zu einem ernsthaften Übergriff ist es aber ansonsten nicht gekommen, obwohl dem Bruder bekannt war, dass die Klägerin bei den Schwiegereltern wohnte.

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Vor diesem Hintergrund kann nicht vom Vorliegen eines Abschiebungsverbots ausgegangen werden. Da nach wie vor die Schwiegereltern sowie der Vater der Klägerin und weitere Geschwister in Pakistan leben, kann die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auf eine familiäre Unterstützung zurückgreifen.

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Der Umstand, dass die Klägerin mit einem in Deutschland lebenden und ebenfalls wohl ein Asylverfahren betreibenden pakistanischen Staatsangehörigen, von dem sie ein Kind erwartet, verheiratet ist, wird von der zuständigen Ausländerbehörde bei der Prüfung des Vorliegens eines sog. inlandsbezogenen Abschiebungsverbots zu prüfen sein.

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4.) Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.