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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 647/07·14.10.2007

Wohngeld: Rücknahme wegen nicht angegebener Zinseinkünfte nach Datenabgleich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialleistungsrecht (Wohngeld)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Rücknahme mehrerer Wohngeldbewilligungen und die Rückforderung überzahlten Wohngeldes. Streitig war, ob Zinseinkünfte bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen sind und ob deren Ermittlung per automatisiertem Datenabgleich zulässig ist. Das VG Aachen bestätigte die Rücknahme nach § 45 SGB X, weil die Bewilligungen von Anfang an rechtswidrig waren und die Klägerin Zinseinkünfte grob fahrlässig nicht angegeben hatte. Der Datenabgleich nach § 37a WoGG sei verfassungsgemäß; die Rückforderung nach § 50 SGB X sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Wohngeldbewilligungen und Rückforderung (607 EUR) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtswidriger begünstigender Wohngeldbescheid kann nach § 45 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger bei der Antragstellung in wesentlicher Beziehung grob fahrlässig unvollständige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat.

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§ 29 Abs. 4 WoGG (Mitteilungspflicht bei wesentlicher Einkommensänderung) greift nicht ein, wenn die Bewilligung nicht wegen nachträglicher Einkommensänderungen, sondern bereits bei Erlass aufgrund unvollständiger Angaben rechtswidrig war.

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Zinseinkünfte sind als Einkommen im Wohngeldrecht zu berücksichtigen; maßgeblich ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwartende Jahreseinkommen (§ 11 Abs. 1 WoGG).

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Erkenntnisse aus einem automatisierten Datenabgleich nach § 37a WoGG dürfen zur Überprüfung und Korrektur rechtswidriger Wohngeldbewilligungen verwertet werden; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen insoweit nicht.

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Wird ein Wohngeldbewilligungsbescheid wirksam aufgehoben, sind die aufgrund dieses Bescheides erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Relevante Normen
§ 6 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X§ 45 Abs. 4 SGB X§ 29 Abs. 4 WoGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin bezog in dem Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2007 Wohngeld. Bei der ersten Antragstellung am 31. Mai 2002 gab die Klägerin an, ihr Ehemann beziehe eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie sei zu 100% schwerbehindert. Ihr im Familienhaushalt mitgelebt habender Vater sei am 18. Mai 2002 verstorben. Mit Bescheid vom 13. August 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Anrechnung des Einkommens aus Erwerbsunfähigkeitsrente und unter Berücksichtigung eines Dreipersonenhaushaltes ein monatliches Wohngeld in Höhe von 196,- EUR. Auch bei den weiteren Antragstellungen am 25. April 2003, am 17. März 2004, am 8. April 2005 und am 27. April 2006 gab die Klägerin das Renteneinkommen ihres Ehemanns an. Auf der Grundlage der klägerischen Angaben bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 190,- EUR, für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2004 in Höhe von 187,- EUR und für die Zeiträume vom 1. Juni 2004 bis zum 30. April 2005, vom 1. Mai 2005 bis zum 31 März 2006 sowie vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 in Höhe von je 117,- EUR bei Zugrundelegung eines Zweipersonenhaushalts ab dem 1. Juni 2004. Anlässlich der Durchführung eines automatisierten Datenabgleichs vom 7. Juni 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von Zinseinkünften der Eheleute in Höhe von 542,- EUR für das Jahr 2004. Mit Schreiben vom 1. August 2006 und vom 20. Oktober 2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Zinsnachweise für den Zeitraum des Wohngeldbezuges, längstens bis 1996, vorzulegen. In der Folge verwies die Klägerin darauf, dass Zinseinkünfte kein anrechenbares Einkommen darstellten, der automatisierte Datenabgleich unzulässig sei und allenfalls das Zinseinkommen nach Abzug der Steuern maßgeblich sein könne. Sie erklärte unter sukzessiver Vorlage entsprechender Bescheinigungen, sie und ihr Ehemann hätten im Jahr 2003 gemeinsame Zinseinnahmen in Höhe von 137,80 EUR, im Jahr 2003 in Höhe von 269,45 EUR, im Jahr 2004 in Höhe von 542,- EUR und im Jahre 2005 in Höhe von 210,- EUR erlangt. Sie habe zusätzlich im Jahr 2004 Zinseinnahmen in Höhe von 450,- EUR, im Jahr 2005 in Höhe von 598,86 EUR und - unter dem 26. Februar 2007 - im Jahr 2006 in Höhe von 362,01 EUR erlangt. Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 9. Februar 2007 mit, er beabsichtige, die Wohngeldbewilligungen für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2002 bis zum 31. März 2007 aufzuheben und das überzahlte Wohngeld zurück zu verlangen. Die Klägerin erklärte unter dem 26. Februar 2007, ihr eigenes Sparbuch sei erst am 4. September 2003 angelegt worden. Darüber hinaus habe die Sparkasse bestätigt, dass für die Jahre 2003 bis 2006 keine weiteren Erträge erzielt worden seien. Nach Neuberechnung des Wohngeldanspruches hob der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2007 die Bewilligungsbescheide vom 13. August 2002, vom 27. Mai 2003, vom 28. April 2004, vom 2. Mai 2005 und vom 27. April 2006 auf und forderte das überzahlte Wohngeld in Höhe von 607,- EUR zurück. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2007. Die Klägerin machte geltend, die maßgeblichen Meldegrenzen bei Veränderung des Einkommens seien nicht überschritten worden. Man könne ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, außerdem sei die Anrechnung fehlerhaft. Der Landrat des Kreises Düren wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007 zurück. Am 4. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Düren vom 13. Juni 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

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Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15. Oktober 2007.

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Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden, vgl. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Düren vom 13. Juni 2007 ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, der formelle Fehler nicht aufweist, findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 45 und 50 des Sozialgesetzbuches Buch 10 (SGB X). Nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurück genommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings unter anderem nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück genommen werden, vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, allerdings nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen, vgl. § 45 Abs. 4 SGB X. Die materiellen Vorgaben des § 45 Abs. 1 und 2 SGB X liegen vor. Die den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. März 2007 betreffenden, die Klägerin begünstigenden Wohngeldbescheide vom 13. August 2002, vom 27. Mai 2003, vom 28. April 2004, vom 2. Mai 2005 und vom 27. April 2006 waren von Anfang an rechtswidrig. Eine nachträgliche Änderung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse lag nicht vor. Die Klägerin kann sich daher auch nicht auf die Regelung des § 29 Abs. 4 WoGG berufen, wonach der Wohngeldempfänger erst bei einer 15%-igen Erhöhung der monatlichen Einnahmen Mitteilung machen muss. Der Klägerin stand aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse, die vom Beklagten unter Einrechnung der - jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Wohngeldantragstellungen nach den bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegten Unterlagen und bekannt gewordenen Umständen - zu erwarten gewesenen Zinseinkünfte in der der Klägerin übermittelten Wohngeldneuberechnung sowohl rechtlich als auch rechnerisch zutreffend ermittelt wurden, ein Wohngeldanspruch in der bewilligten Höhe nicht zu. Die Neuberechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 9ff. des Wohngeldgesetzes (WoGG). Zu Recht hat der Beklagte jeweils in Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG das im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellungen im jeweiligen Bewilligungszeitraum zu erwartende Jahreseinkommen aus Renteneinkünften und nunmehr für diese Zeitpunkte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt gewordenen Zinseinkünften in die Wohngeldberechnung eingestellt. Für den am 31. März 2007 endenden Bewilligungszeitraum hat der Beklagte ebenfalls zu Recht mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte im maßgeblichen Zeitpunkt in Anwendung des § 11 Abs. 2 WoGG auf das Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung abgestellt. Sowohl die jeweiligen Werbungskostenpauschalen als auch der pauschale Abzug nach § 12 Abs. 2 WoGG für den Ehemann der Klägerin bzw. nach § 12 Abs. 3 WoGG für die Klägerin sind zutreffend ermittelt und berücksichtigt worden. Dasselbe gilt für den Schwerbehindertenfreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WoGG in Höhe von 1.500,- EUR. Der in die Berechnung eingestellte Höchstbetrag für die Belastung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 8 WoGG. Ob alternativ auch eine Neuberechung aufgrund der Grundlage der in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen tatsächlich von der Klägerin und ihrem Ehemann erzielten Renten- und Zinseinkünfte, was einen deutlich höheren Rückforderungsbetrag ergeben hätte, kann hier offen bleiben. Der Beklagte war auch nicht gehindert, die aufgrund des automatisierten Datenabgleichs nach § 37a Abs. 5 und Abs. 2 WoGG in Erfahrung gebrachten Daten zu Lasten der Klägerin zu verwerten. Insbesondere unterliegen die Regelungen des § 37a Abs. 5 und Abs. 2 WoGG auch mit Blick auf das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Recht der informationellen Selbstbestimmung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entsprechen nicht nur den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG),

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Urteil vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - NJW 2007. 2464ff.,

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genannten Anforderungen an Normklarheit und Bestimmtheit, sondern auch den Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift regelt eindeutig, welche Behörde - nämlich die Wohngeldstelle - zu welchen Aufgaben - Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld - sich des Instruments des automatisierten Datenabgleichs bedienen darf. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist, ist ebenfalls gewahrt. Die Überprüfung der Leistungsberechtigung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen stellt einen solchen legitimen Zweck dar. Der automatisierte Datenabgleich ist auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Ein wirksameres Mittel ist bei fehlender Mitwirkung des Betroffenen nicht erkennbar. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist bei Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gewahrt. Der - verfahrensrechtlich abgesicherte, bei isolierter Betrachtung kaum persönlichkeitsrelevante und anlassbezogene - Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht steht bei einer Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung der dem Betroffenen drohenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bedeutenden Gemeinwohlbelang der Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Wohngeldbescheide beruhten nämlich auf Angaben der Klägerin, die diese zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin hat den Bezug von ihr bekannten Zinseinkünften bei den Wohngeldantragstellungen nicht angegeben. Dies, obwohl sich den Antragsformularen jeweils entnehmen ließ, dass auch Einkünfte aus Kapitalvermögen wohngeldrechtlich relevantes Einkommen darstellen. Sie hat mit ihrer Unterschrift unter die Antragsformulare ausdrücklich - wahrheitswidrig - erklärt, sie verfüge nicht über weitere Einnahmen. Damit hat die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Der Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sowie die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X eingehalten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

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Der der Höhe nach nicht zu beanstandende Erstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.