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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 5211/17.A·24.04.2018

Asylklage eines Pakistaners wegen angeblicher MQM-Verfolgung und Hepatitis C abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter Bedrohung durch die MQM und einer Hepatitis‑C-Erkrankung. Das VG Aachen hielt das Verfolgungsvorbringen für nicht glaubhaft und verwies zudem auf internen Schutz innerhalb Pakistans. Ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verneinte das Gericht, weil keine alsbaldige wesentliche Gesundheitsverschlechterung dargetan und eine Behandlung in Pakistan grundsätzlich möglich sei; ggf. sei vor Abschiebung eine Übergangsmedikation sicherzustellen.

Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine schlüssige, in sich stimmige und glaubhafte Darlegung asylerheblicher Verfolgung voraus; erhebliche Widersprüche oder fehlende Nachvollziehbarkeit können zur Unglaubhaftigkeit des Gesamtvortrags führen.

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Liegt eine behauptete Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure vor, ist die Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen in zumutbarer Weise interner Schutz durch Ausweichen in einen anderen Landesteil offensteht (§ 3e AsylG).

3

Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert stichhaltige Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens; fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren individuellen Gefährdung, scheidet er aus.

4

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit setzt eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung und die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen wesentlichen Verschlechterung im Zielstaat voraus; eine lediglich fehlende Heilungserwartung genügt nicht.

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Ist eine notwendige Behandlung im Zielstaat grundsätzlich verfügbar, kann Abschiebungsschutz nur in Betracht kommen, wenn sie dem Betroffenen im Einzelfall aus finanziellen oder tatsächlichen Gründen nicht zugänglich ist; bei laufender Therapie ist vor Abschiebung ggf. eine Übergangsversorgung sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der Kläger (geb. 1991) ist pakistanischer Staatsangehöriger aus Muridke. Nach seinen Angaben reiste er im September 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Hier stellte er am Februar 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

3

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an: Sein Bruder habe ursprünglich bei einer Gruppe namens im MQM gearbeitet. Nachdem der Bruder diese Gruppe verlassen habe, seien deren Mitglieder oft zu ihnen nach Hause und in den Laden gekommen. Sie hätten gewollt, dass der Bruder zu der Gruppierung zurückkehre. Dies habe der Bruder jedoch nicht gewollt. Er habe gesagt, dass diese Gruppe kriminell sei. Als die Gruppe verstanden habe, dass sein Bruder nicht zurückkehren werde, hätten sie ihr Haus attackiert. Dabei seien sein Vater, seine Schwester und sein Bruder gestorben. Einen Monat nach dem Tod der Familienangehörigen habe er den Laden wieder geöffnet. Drei oder vier Tage später sei der Laden dann aber zerstört worden. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen. Er könne nicht nach Pakistan zurück, weil er Angst vor der Gruppe MQM habe.

4

Mit Bescheid vom 26. September 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden (Ziffer 4). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

5

Der Kläger hat am 6. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen aus der Anhörung wiederholt. Der Kläger habe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit Anschlägen seitens der MQM zu rechnen. Der Kläger leide zudem an Hepatitis.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26. September 2017 zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Pakistan sind in das Verfahren eingeführt worden.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie mit der Ladung - unter Beachtung des mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzichts auf Ladung gegen Empfangsbekenntnis - darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 26. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.) noch ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (2.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu (3.). Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen ebenfalls nicht (4.).

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1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG).

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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.

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Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

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Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz).

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 37.

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Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm - auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) zugute. Die früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht.

26

Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A ‑, juris Rn. 39 m.w.N.

27

Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann.

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Vgl.              BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33.

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Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.

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Im Falle des Klägers ist es bereits nicht glaubhaft, dass dieser von der MQM verfolgt bzw. bedroht worden ist. Bei der MQM („Muttahida Qaumi Movement“) handelt es sich um eine anerkannte politische Kraft in Pakistan, die als politische Partei die großen Städte der Provinz Sindh (Karachi und Hyderabad) regiert und mit gewählten Abgeordneten sowohl im Provinzparlament als auch in beiden Parlamentskammern auf föderaler Ebene vertreten ist.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 10, sowie Auskunft an das BAMF vom 28. Februar 2018.

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Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass Mitglieder der MQM auf lokaler Ebene den Kläger bedroht bzw. verfolgt haben sollen. Selbst wenn der Bruder des Klägers mit der Gruppierungen eine Auseinandersetzung gehabt haben soll, ist dies keinerlei Grund für Angriffe auf Familienangehörige.

33

Im Übrigen müsste sich der Kläger wegen einer eventuellen Bedrohung durch eine (politische) Gruppierung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Denn es ist ihm zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen in seinem Heimatort durch ein Ausweichen innerhalb Pakistans zu entziehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei Einsatz seiner Arbeitskraft nicht in der Lage sein sollte, sich in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt dort sicherzustellen.

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Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben.

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Vgl.              Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 20.

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Es ist im konkreten Fall auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass (politische) Gegner von einer Rückkehr des Klägers in einen anderen Landesteil Pakistans Kenntnis erhalten könnten.

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2.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, bestehen nach den vorstehenden Ausführungen nicht.

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3.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen seiner Erkrankung an Hepatitis C.

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Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 - und vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 13a ZB 10.30283 -, jeweils in juris,

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jedoch sind vorliegend die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt.

42

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen allerdings nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, etwa weil der Ausländer auf die unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens im Zielstaat angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht.

43

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05- und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils in juris.

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Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils in juris.

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Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

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Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht. Zwar leidet der Kläger nach dem aktuellen Arztberichts des Universitätsklinikums C. vom 24. April 2018 an einer chronischen Hepatitis C. Von einer akuten und konkreten erheblichen Gefährdung bei Abbruch der Behandlung kann nach diesem Arztbericht allerdings nicht ausgegangen werden. Vielmehr sollen durch die nunmehr geplante antivirale Therapie „mittel- und langfristige“ Folgen der Hepatitis C - Infektion verhindert bzw. das Risiko eines Karzinoms gesenkt werden.

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Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Erkrankung des Klägers in Pakistan nicht behandelbar wäre. Nach der Erkenntnislage der Kammer ist die medizinische Grundversorgung in Pakistan - auch für bedürftige Rückkehrer - gesichert. Für die ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Für mittellose Patienten erfolgt die Behandlung in Regierungskrankenhäusern kostenlos.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 25.

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Nach der Erkenntnislage der Kammer ist in Pakistan insbesondere auch eine Hepatitis behandelbar. Die Behandlung erfolgt in vielen staatlichen Krankenhäusern kostenlos. In einigen staatlichen Krankenhäusern sind die Untersuchungen und Tests zwar kostenlos, allerdings müssen die Medikamente von den Patienten bezahlt werden. Arme Patienten werden z.B. von der Stiftung Bait-ul-Mal und Zakat unterstützt, wenn das örtliche Zakat-Komitee die Ansprüche bestätigt.

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Vgl. Deutsche Botschaft in Islamabad, Auskunft vom 25. Juli 2014 an das VG Köln.

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Sofern im Falle des Klägers im Zeitpunkt der Abschiebung ein konkreter Behandlungsbedarf bestehen würde, wäre im Übrigen vor einer Abschiebung nach Pakistan sicherzustellen, dass dem Kläger dort für einen (ausreichenden) Übergangszeitraum die erforderlichen Hepatitis-Medikamente tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die nunmehr geplante antivirale Therapie mit anschließender Verlaufskontrolle noch nicht abgeschlossen wäre.

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4.) Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.