Erinnerung gegen Kostenfestsetzung – Faxempfangskosten nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers focht einen Kostenfestsetzungsbeschluss an und begehrte Ersatz für den Empfang von 73 Faxseiten. Streitpunkt war, ob empfangene Faxe unter Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG als erstattungsfähige Ablichtungen fallen. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und entschied, dass Empfangskosten zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören. Die Kostenentscheidung ergeht nach §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde/Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG berechtigt zur Dokumentenpauschale nur für die Herstellung von Ablichtungen/Ausdrucken, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist.
Die Pauschale nach Nr. 7000 VV RVG umfasst die Arbeitsleistung des Rechtsanwalts bei Auswahl und Fertigung von Ablichtungen; hiervon sind empfangene Faxseiten nicht erfasst.
Bei Telefaxübermittlung stellt der Empfänger keine Ablichtung her; die durch den Empfang entstehenden Kosten (Papier, Toner, Betrieb der Faxanlage) sind allgemeine Geschäftskosten und nicht nach Nr. 7000 VV RVG erstattungsfähig.
Die Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax kann der Herstellung einer Kopie gleichgestellt werden; legislative Erwägungen zeigen jedoch, dass für eingehende Faxe kein Erstattungsanspruch vorgesehen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Januar 2018 in der Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren gleichen Rubrums 6 K 3213/17.A in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 15. März 2018, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im besagten Beschluss verwiesen und ergänzend festgehalten, dass dem Erinnerungsführer ein Auslagenersatz für die gerichtliche Inanspruchnahme seines Telefaxgerätes unabhängig davon nicht zusteht, ob ihm dadurch für Papier und Toner die gleichen Kosten entstanden sind, die (erstattungsfähig) auch die Fertigung von Kopien durch ihn selbst verursacht hätte. Denn die dem Erinnerungsführer durch das Gericht per Fax übersandten 73 Seiten fallen nicht unter Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG.
Nach Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG kann der Prozessbevollmächtigte eine Dokumentenpauschale für die Herstellung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten verlangen, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dadurch wird die Arbeitsleistung des Rechtsanwaltes mit abgegolten, die er selbst oder durch Angestellte bei der Auswahl und Fertigung der Ablichtungen oder Ausdrucke erbringt.
Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 4 Ws 71/06 -, juris Rn. 4.
Bei der Telefax-Übersendung von Schriftstücken stellt der Empfänger hingegen selbst keine Ablichtungen oder Ausdrucke her. Die Kopien entstehen bei ihm vielmehr ohne sein Zutun und ohne den für die Fertigung von Ablichtungen erforderlichen Arbeitsaufwand. Die Kosten, die allein dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt für seinen Kanzleibetrieb eine Telefax-Anlage zum Empfang bereithält und das Papier stellt, auf dem die ihm übermittelten Seiten gedruckt werden, sind daher nicht nach Nr. 7000 VV RVG erstattungsfähig, sondern gehören vielmehr zu den allgemeinen Geschäftskosten, die bereits mit den Verfahrensgebühren entgolten werden.
Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 4 Ws 71/06 -, juris Rn. 4; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7000 Rn. 21 f.
Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss aus dem durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz eingefügten Satz 2 in die Anmerkung Abs. 1 zu VV 7000. Danach steht die Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax der Herstellung einer Kopie gleich. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war zu dem entsprechenden Regierungsentwurf seitens des Bundesrates vorgeschlagen worden, einen Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes für empfangene Telefaxe aufzunehmen.
Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/3038, S. 72.
Dieser Vorschlag wurde jedoch seitens der Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies passe nicht in die Systematik der Nr. 7000 VV RVG. Die durch eingehende Faxe anfallenden Kosten gehörten zu den allgemeinen Geschäftskosten und seien durch die Gebühren abgegolten.
Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/3038, S. 78.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.