Feststellung Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG wegen Gesundheitsrisiko (Pakistan)
KI-Zusammenfassung
Ein pakistanisches Ehepaar klagte gegen die Ablehnung von Abschiebungsverboten; Teile der Klage wurden zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht stellt für den 81-jährigen Ehemann ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG fest, da seine schweren Vorerkrankungen und der mangelnde Zugang zu dauerhafter, kostenintensiver Behandlung in Pakistan eine baldige erhebliche Verschlechterung wahrscheinlich machen. Die Klage der Ehefrau wird abgewiesen; zurückgenommene Anträge eingestellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG für den Kläger 1; Klage der Klägerin 2 abgewiesen; zurückgenommene Anträge eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist von der Abschiebung abzusehen, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; bei Gesundheitsgefahren erfordert dies lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Dass notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsstaat grundsätzlich vorhanden ist, schließt ein Abschiebungsverbot nicht aus, wenn sie dem Betroffenen im Einzelfall aus finanziellen, sozialen oder diskriminierenden Gründen faktisch nicht zugänglich ist.
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der in Deutschland gleichwertig ist.
Bei Entscheidungen über Feststellungsanträge ist auf die Lage des Antragstellers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; bei älteren, mehrfach erkrankten Personen kann ein dauerhafter, kostenintensiver Behandlungsbedarf die Wahrscheinlichkeit einer baldigen, erheblichen Gesundheitsverschlechterung und damit ein Abschiebungsverbot begründen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2021 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegt. Die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Tatbestand
Die Kläger (geb. 0000 und 0000, verheiratet) sind pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya aus A. Nach ihren Angaben reisten sie am 26. Mai 2019 nach Deutschland ein. Hier stellten sie am 2. Juli 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt beriefen sich die Kläger im Wesentlichen darauf, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadi-Religionsgemeinschaft in Pakistan beleidigt bzw. bedroht worden zu sein. Man habe ihnen keine Lebensmittel verkaufen wollen. Die Mullahs hätten sie töten wollen. Man habe sie als Ungläubige beschimpft. Ihr Sohn sei angegriffen und schwer verletzt worden. Sie hätten für die Ahmadiyya-Gemeinde gespendet, aber keine besondere Funktion inne gehabt.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden. Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihnen die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Die Kläger haben am 8. Februar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich auf eine Verfolgung von Ahmadis in Pakistan und darauf, ihren Glauben auch in Deutschland öffentlich aktiv auszuüben.
Die Klage ist hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung sowie hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 zurückgenommen worden.
Die Kläger beantragen zuletzt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 3. Februar 2021 zu verpflichten,
festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Pakistan sind in das Verfahren eingeführt worden.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage zulässig und hinsichtlich des Klägers zu 1. begründet und hinsichtlich der Klägerin zu 2. unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 3. Februar 2021 ist - soweit noch angefochten - rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes Pakistan zu.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen allerdings nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, etwa weil der Ausländer auf die unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens im Zielstaat angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05- und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils in juris.
Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils in juris.
Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass für den Kläger zu 1. bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht.
Nach den im Klageverfahren vorgelegten Abschlussbericht des städtischen Krankenhauses Heinsberg leidet der 81-jährige Kläger an zahlreichen Krankheiten, so etwa einer koronaren Gefäßerkrankung. Lt. Verordnungsplan des behandelnden Hausarztes nimmt der Kläger täglich acht verschiedene Medikamente ein. Eine entsprechende medizinische Versorgung wäre in Pakistan aber nicht sichergestellt. Die Kinder der Kläger leben mittlerweile alle in Deutschland. Zwar gibt es in Pakistan Wohltätigkeitsorganisationen (z.B. den Zakat fund), die Bedürftige bei medizinische erforderlichen Behandlungen unterstützen. Allerdings ist zweifelhaft, ob der Kläger zu 1. als Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft von solchen Organisationen unterstützt werden würde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es im Falle des Klägers nicht etwa um eine einzelne Behandlung oder ein einzelnes Medikament geht. Vielmehr bedarf der Kläger der dauerhaften, kostenintensiven internistischen bzw. kardiologischen Behandlung durch Fachärzte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Gesundheitsleistungen in Pakistan meist nur nach Bezahlung von Bestechungsgeldern in Anspruch genommen werden können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Pakistan: Medizinische Versorgung“, Auskunft vom 27. März 2014).
Aufgrund der aufgezeigten Umstände sowie des deutlich reduzierten Allgemeinzustands des Klägers zu 1., von dem sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen konnte, wird davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers zu 1. bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde. Daher besteht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
Da die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen unteilbaren Streitgegenstand darstellen,
vgl. BVerwG, Urteil v. 8. September 2011 - 10 C 14.10, juris 16 f.,
wird Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids insgesamt aufgehoben. Infolge der Zuerkennung der nationalen Abschiebungsverbote waren auch die diesem Ausspruch entgegenstehenden bzw. dadurch hinfälligen Nrn. 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2. kann dagegen nicht von einem Abschiebungsverbot ausgegangen werden. Die Klägerin nimmt zwar verschiedene Medikamente ein, ist aber deutlich jünger (geb. 0000) als ihr Ehemann, der Kläger zu 1., und sie machte in der mündlichen Verhandlung auch keinen „kranken“ Eindruck. Insbesondere ist von Klägerseite kein ärztliches Attest vorgelegt worden, aus der sich ein besonderes Gesundheitsrisiko für die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Pakistan ergeben würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.