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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 287/07·16.04.2009

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Umsatzsteuer auf JVEG-Entschädigung nicht erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich Fahrtkosten und Verdienstausfall im Zusammenhang mit einem Erörterungstermin. Streitgegenstand war, ob auf diese Entschädigungsleistungen Umsatzsteuer erhoben und als verfahrensnotwendige Kosten erstattungsfähig ist. Das Gericht gab der Erinnerung statt und reduzierte den Kostenansatz, weil JVEG-Entschädigungen als Schadensersatz keine Umsatzsteuer unterliegen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird stattgegeben; USt auf JVEG-Entschädigungen nicht erstattungsfähig, Kostenfestsetzung auf 302 EUR geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erstattung verfahrensnotwendiger Aufwendungen gehören nach § 162 VwGO Gebühren, Auslagen sowie nach § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Reisekosten und die für die Wahrnehmung von Terminen versäumte Zeit.

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Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins durch Organe oder Bedienstete einer juristischen Person entsteht der Gesellschaft zwar kein eigener persönlicher Verdienstausfall, wohl aber ein messbarer finanzieller Aufwand, der nach § 22 JVEG entschädigungsfähig ist.

3

Entschädigungen nach dem JVEG für Zeit- und Reisekosten sind als echter Schadensersatz anzusehen; es fehlt an einem willentlichen Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG, sodass diese Entschädigungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; ein Erinnerungsverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, wenn das GKG keinen Kostentatbestand für das Verfahren vorsieht.

Relevante Normen
§ 165 Satz 2 VwGO§ 151 VwGO§ 162 Abs. 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten werden die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Juli 2007 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Oktober 2007 auf

302,- EUR

festgesetzt.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

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Die gemäß §§ 165 Satz 2, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2007 hat Erfolg.

3

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht die auf die Fahrtkosten zum Erörterungstermin vom 11. Juli 2007 sowie den Verdienstausfall des Geschäftsführers des Klägerin und einer Begleitperson entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % als erstattungsfähig festgesetzt.

4

Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind erstattungsfähige Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung eines Beteiligten für die durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen erforderlichen Reisen; der Beteiligte ist ferner für die Zeit zu entschädigen, die er durch die notwendige Wahrnehmung versäumt hat. Für beides sind nach § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) entsprechend anzuwenden.

5

Vgl. auch zum Folgenden: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 162 Rn. 42ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 162, Rn. 4.

6

Nimmt - wie hier - eine juristische Person einen gerichtlichen Termin durch ihre Organe oder andere Bedienstete wahrt, entsteht ihr selbst zwar durch die Zeitversäumnis kein eigentlicher Verdienstausfall. Ein messbarer Nachteil tritt aber dennoch ein, weil der Mitarbeiter Zeit versäumen, die sie sonst für die beteiligte juristische Person eingesetzt hätte. Der hierfür getätigte finanzielle Aufwand kann im Rahmen des § 22 JVEG entschädigt werden.

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Ob auf diese Zahlung Umsatzsteuer entfällt, die bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung als notwendige Kosten des Verfahrens zu erstatten wäre, richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmstG. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Umsatzsteuer als steuerbare Umsätze die Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Umsatzsteuerpflicht besteht demnach nur bei einem Leistungsaustausch, bei dem der Leistung eine Gegenleistung - das Entgelt - gegenübersteht, wobei die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sein müsse. Zur Annahme eines Leistungsaustausches ist auf der Seite des leistenden Unternehmens ein zweckgerichtetes, gewolltes Handeln erforderlich, das auf den Erhalt einer Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt oder geeignet ist, eine Vergütung für die erbrachte Leistung auszulösen. Das Merkmal des willentlichen Leistungsaustausches fehlt bei Schadensersatzleistungen, die auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, denn der Schadensersatz wird allein dafür gewährt, dass der Geschädigte eine Einbuße an seinen Rechtsgütern erlitten hat. Die Entschädigung der Zeugen nach dem JVEG ist als ein solcher (echter) Schadensersatz anzusehen. Sie unterliegt daher - anders als die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG - nicht der Umsatzsteuer.

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Vgl. m.w.N.: BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 - B 9 SB 7/07 R - rech. in juris.

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Diese Grundsätze finden gleichermaßen Anwendung auf die gerade auf einer entsprechenden Anwendung der Zeugenentschädigungsregelungen beruhende Entschädigung einer Partei für die Wahrnehmung eines Termins.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) in der seit Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 gültigen Fassung (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.