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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 276/06·07.02.2007

Klageabweisung durch VG Aachen; Streitwertfestsetzung 5.000 EUR

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Klage gegen die Beklagte; das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung behandelt die Abweisung der Klage sowie die Kosten- und Vollstreckungsfolgen; der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar; Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abweisung der Klage trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.

2

Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären; die Vollstreckung kann die unterlegene Partei durch Sicherheitsleistung abwenden.

3

Der Wert des Streitgegenstandes ist für die Erhebung von Gerichtskosten durch Festsetzung, hier nach § 52 Abs. 2 GKG, zu bestimmen.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann mit der Möglichkeit verbunden werden, dass die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

B e s c h l u s s

2

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- EUR festgesetzt.