Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·6 K 2443/12.A·26.12.2012

Asylklage eines pakistanischen Staatsangehörigen wegen „Ehrenmord“-Konflikts abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise nationale Abschiebungsverbote wegen angeblicher Bedrohung durch Angehörige einer getöteten Freundin in Pakistan. Das VG Aachen verneinte bereits Asyl nach Art. 16a GG wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat. Flüchtlingsschutz und subsidiärer/nationaler Abschiebungsschutz wurden abgelehnt, weil das Kerngeschehen als lebensfremd und widersprüchlich unglaubhaft sei und zudem eine inländische Fluchtalternative bestehe. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung blieben bestehen.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG scheidet aus, wenn der Ausländer auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG).

2

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Schutzsuchende die Gründe seiner Furcht schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen; ein vager, lebensfremder oder in zentralen Punkten unplausibler Vortrag ist unglaubhaft und trägt den Anspruch nicht.

3

Flüchtlingsschutz wegen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass eine Verfolgungshandlung an ein Merkmal des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpft und staatlicher Schutz im Herkunftsstaat nicht erreichbar ist (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

4

Liegt keine Vorverfolgung vor, greift die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie nicht; für die Prognose ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

5

Besteht eine zumutbare inländische Fluchtalternative, weil der Betroffene sich durch Umzug in einen anderen Landesteil der behaupteten privaten Nachstellung entziehen kann, fehlt es an der für Schutzgewährung erforderlichen Rückkehrgefährdung.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 in T. geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und islamischen (sunnitischen) Glaubens.

3

Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger Anfang April 2012 sein Heimatland verlassen und ist am 23. August 2012 von Paris kommend in das Bundesgebiet nach Köln eingereist. Am 29. August 2012 stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. September 2012 in Bielefeld im Wesentlichen vortrug:

4

In Pakistan habe er zuletzt bis zum 21. März 2012 zirka drei Jahre unter der Anschrift "E. " gewohnt. Davor habe er etwa 60 km entfernt im E1. gelebt. Im E2. habe er mit seiner Mutter gelebt, die als Näherin arbeite. Sein Vater lebe getrennt von seiner Mutter im E3. . Außer seiner Mutter lebten in Pakistan noch ein Halbbruder und zwei Halbschwestern. Zu diesen Personen hätten er und seine Mutter jedoch keinen Kontakt. Die Schule, die er vor zirka fünf Jahren abgeschlossen habe, habe er bis zur achten Klasse in den Dörfern D. und E1. besucht. Eingeschult worden sei er mit fünf Jahren. Auf die Frage des Entscheiders, dass er dann die Schule doch im Jahr 2001 beendet haben müsste, erklärte der Kläger: "Ja, das ist korrekt."

5

Sodann gab er weiter an: Sein Großvater mütterlicherseits habe ihm ein Stück Land zur Verfügung gestellt, das er bewirtschaftet habe. Er habe Reis und Getreide angebaut. Derzeit würden seine Cousins mütterlicherseits das Land bewirtschaften. Der Onkel mütterlicherseits habe die Erträge verwaltet. Für ihre Arbeit habe er ihn und seine Mutter mit Nahrungsmitteln versorgt. Sie hätten im Winter Getreide und im Sommer Reis angebaut. Die Ausreise aus Pakistan sei mit Hilfe von Schleppern erfolgt. Zur Bezahlung der Schlepper hätten sie ein Grundstück verkauft, das sein Großvater mütterlicherseits seiner Mutter anlässlich ihrer Hochzeit geschenkt habe.

6

Er sei aus folgenden Gründen aus Pakistan ausgereist:

7

Er sei in ein Mädchen aus dem Nachbardorf verliebt gewesen. Sie hätten beide heiraten wollen. Seine Mutter sei dagegen gewesen.

8

Die Freundin habe ihm empfohlen, bei Gericht zu heiraten. Am 20. März 2012 sei er mit einem Cousin mütterlicherseits unterwegs gewesen, um sie abzuholen. Er habe sie abgeholt und sie seien von ihrem Zuhause weggelaufen. Beide gemeinsam hätten dann bei einem Freund übernachtet. Der Cousin mütterlicherseits habe sie dort abgesetzt und sei weggegangen; am nächsten Tag sei er zurückgekommen.

9

Am nächsten Morgen seien sie zu Dritt - er, die Freundin und der Cousin - unterwegs zum Gericht gewesen und hätten die Stadt fast erreicht gehabt. Er habe Wasser holen wollen und sei ausgestiegen, um eine Wasserflasche zu besorgen. Er habe den Bruder seiner Freundin und dessen beide Begleiter nicht gesehen, aber die hätten sie gesehen. Sie hätten auf ihn geschossen, aber nicht er, sondern der Cousin mütterlicherseits sei getroffen worden, und zwar ins Bein. Er habe gerufen: "Lauf weg." In diesem Moment habe er weglaufen müssen, ohne seinem Cousin Hilfe zu leisten. Sie hätten das Mädchen mitgenommen und sie am 21. März 2012 sie in der Nacht umgebracht.

10

Sein Großvater mütterlicherseits habe die Person, die auf den Cousin geschossen habe, angezeigt. Umgekehrt habe der Bruder seiner Freundin ihn und seinen Freund angezeigt und sie für den Tod der Freundin verantwortlich gemacht. Die Brüder seiner Freundin seien zu seinem Vater gegangen, dessen Wohnort sie gekannt hätten. Sie hätten ihm den Sachverhalt erklärt. Sein Vater habe ihnen gesagt, sie könnten seinen Sohn, den Kläger, umbringen, wenn sie ihn sehen würden. Er habe nichts mit seinem Sohn zu tun.

11

In der Zeit sei er, der Kläger, zu Verwandten seiner Mutter nach Sargodha gegangen. Sein Vater habe mit den Brüdern seiner Freundin seine Mutter nach Hause aufgesucht. Sie hätten die Mutter beschimpft und der Vater habe sie beleidigt. Er habe ihr vorgeworfen, sie habe ihn, den Kläger, schlecht erzogen. Die Brüder seiner Freundin hätten gegenüber der Mutter erklärt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn fänden.

12

Seine Mutter habe ihn telefonisch über den Besuch des Vaters und der Brüder der Freundin informiert. Weil sein Leben gefährdet gewesen sei, sei entschieden worden, dass er das Land verlassen solle, um sein Leben zu retten. Ein Onkel mütterlicherseits, der in Kuwait lebe, habe die Ausreise organisiert. Nach zehn Tagen sei er kurz nach Hause gefahren, habe seine Sachen gepackt und sei dann wie beschrieben ausgereist.

13

Auf Nachfragen führte der Kläger weiter aus:

14

Sein Freund, der mit ihm angezeigt worden sei, sei immer noch im Gefängnis. Für die Heirat bei Gericht brauche man den Personalausweis des Vaters und müsse eine Art "Brautgeld" für den Fall der Scheidung festlegen. Er habe statt des Personalausweises seines Vaters den seines Onkels mütterlicherseits dabeigehabt.

15

Als er in der Nähe des Gerichts aus dem Auto ausgestiegen sei, um von einem Imbiss etwas zu Trinken zu holen, seien auch seine Freundin und sein Cousin ausgestiegen und die Bahngleise, die sich dort befänden, entlanggelaufen. Auf dem Weg zum Haupteingang des Gerichts sei dann ein Imbissstand gewesen. Er habe den Cousin gebeten, dort kurz zu warten. Als er sich umgedreht habe, sei auf den Cousin geschossen worden. Er habe gesehen, dass sie seinen Cousin dort liegengelassen und seine Freundin mitgenommen hätten. Sie hätten gewusst, dass sie an diesem Tag dort hätten heiraten wollen. Wenn er die Freundin nicht geheiratet hätte, hätten sie ihn wegen Entführung angezeigt.

16

Durch den Tod der Freundin habe er von der Mutter telefonisch erfahren, als er am folgenden Tag gegen 12.00 Uhr zu Hause angerufen habe. Die Mutter habe das so schnell erfahren, weil die Familie seiner Freundin mütterlicherseits im E. seiner Mutter leben würde.

17

Bei den Verwandten in T1. oder anderenorts in Pakistan sei er nicht geblieben, weil es ihnen finanziell nicht so gut gegangen sei. Die Familie seiner Freundin sei sehr einflussreich und reich. Er sei das einzige Kind seiner Mutter. Sie habe sein Leben nicht riskieren wollen und deswegen hätten sie die Ausreise organisiert.

18

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

19

Die Anerkennung als Asylberechtigter sei ausgeschlossen, weil der Kläger auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sei.

20

Die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet folge aus der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrages auf Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, da die Voraussetzungen für die Offensichtlichkeitsentscheidung insoweit deckungsgleich seien.

21

Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe offensichtlich nicht, weil seine Angaben dazu, dass er in Pakistan aus persönlichen Gründen verfolgt worden sei, nicht überzeugen würden.

22

Seine Ausführungen zu den ausreiseursächlichen Gründen seien auch auf Nachfrage ohne erkennbaren Grund vage, oberflächlich und bruchstückhaft geblieben, wobei er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, detailliert, anschaulich und zusammenhängend darzustellen, was sich wann konkret zugetragen habe.

23

Selbst bei den Darstellungen einzelner Sachverhalte seines Verfolgungsschicksals seien seine Aussagen dazu so lebensfremd und detailarm, dass ihnen nicht gefolgt werden könne. Was sich dort wann im Einzelnen genau zugetragen haben solle, lasse er gänzlich offen. Seiner aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG folgenden Begründungspflicht sei er damit nicht nachgekommen. Sein Vortrag entspreche damit nicht den Erwartungen an Schilderungen eigenen Erlebens. Sie könnten deshalb nicht überzeugen.

24

Auch bei Wahrunterstellung seiner Angaben sei er auf die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative zu verweisen. Eine solche sei nach Auskunft des Auswärtigen Amtes insbesondere in größeren Städten dadurch begünstigt, dass vor allem dort Anonymität gegeben sei, sodass es selbst wegen Mordes von der Polizei gesuchten Personen möglich sei, dort unbehelligt zu leben. Wenn dieser Umstand bereits bei staatlicher Verfolgung zutreffend sei, so müsse er erst recht bei einer vom Kläger behaupteten nicht staatlichen Verfolgung durch Privatpersonen anzunehmen sein.

25

Die offensichtliche Unbegründetheit der gestellten Anträge folge aus § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Das Vorbringen des Klägers sei in Wesentlichen Punkten nicht substanziiert oder in sich widersprüchlich und entspreche offenkundig nicht den Tatsachen. Der Sachvortrag des Klägers zu Kernbereichen seines geltend gemachten Verfolgungsschicksals sei ohne erkennbaren Grund vage und oberflächlich geblieben. Insbesondere sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, was sich bei der Ankunft am Gericht im Einzelnen genau zugetragen habe und wie es der Antragsteller vermocht haben solle, sich dort Bewaffneten zu entziehen.

26

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Entsprechende Umstände habe der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen.

27

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Der Kläger beantragt,

28

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Oktober 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in seiner Person vorliegen,

29

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger nicht gestellt.

33

Durch Kammerbeschluss vom 19. November 2012 ist das Verfahren auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden.

34

In der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2012 ist der Kläger persönlich zu seinem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber nicht begründet.

38

Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

39

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) scheitert bereits daran, dass er eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.

40

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.

41

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

42

Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.

43

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.

44

Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.

45

Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

46

In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind.

47

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.

48

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, <juris>, m.w.N.

49

Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden,

50

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, <juris>, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O.

51

Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

52

Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt,

53

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N.

54

Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden,

55

vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.

56

Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger in Pakistan weder eine asylrelevante politische Verfolgung noch staatliche oder von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung. Der Kläger kann deshalb keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.

57

Der Kläger ist nämlich nicht vorverfolgt ausgereist. Er war und ist nicht von politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht. Die behaupteten Fluchtgründe können ihm nämlich nicht geglaubt werden, weil er nicht im Ansatz glaubhaft gemacht hat, dass er in Pakistan von relevanter Verfolgung betroffen oder auch nur bedroht war und deshalb ausreisen musste.

58

Davon, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil zentrale Punkte seines Verfolgungsvorbringens jeglicher Lebenserfahrung und Logik - auch wenn dieses Vorbringen an der pakistanischen Lebenswirklichkeit gemessen wird - widerspricht. Die Wirklichkeitsferne der Schilderungen des Klägers wird besonders deutlich durch seine Behauptung veranschaulicht, dass er vorträgt, der oder die Personen, die mit einer Schusswaffe auf ihn geschossen hätten, hätten nicht ihn, sondern nur seinen Cousin getroffen, sodass er selbst unverletzt habe fliehen können. Ein solcher vom Kläger behauptete Geschehensablauf ist nach der Lebenserfahrung und den Regeln der Vernunft so nicht vorstellbar, weil es sich nach der Schilderung des Klägers um Personen gehandelt hat, die zu allem bereit waren, die sich ihm unbemerkt von hinten genähert haben, die für den Angriff auf den Kläger aus kurzer Distanz effektive Angriffswaffen, nämlich Schusswaffen, eingesetzt haben und die nach den Schilderungen des Klägers fest entschlossen waren, ihn zu töten, die schließlich auch nicht davor zurückgeschreckt sind, den Angriff auf offener Straße neben dem Gericht und in der Nähe des Polizeihauptquartiers durchzuführen. Hätte der Angriff tatsächlich wie geschildert stattgefunden, wäre der Kläger nach aller Erfahrung angesichts der Entschlossenheit der Angreifer zumindest verletzt worden, nicht aber unverletzt entkommen.

59

Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Behauptung des Klägers, der Bruder seiner Freundin habe ihn, den Kläger, für den Tod der Freundin verantwortlich gemacht. Dies ergibt sich aus folgender Erwägung: Der Kläger hat auch angegeben, der Bruder und seine Begleiter hätten seine Freundin nach dem Überfall vor dem Gericht am 21. März 2012 mitgenommen und in der Nacht umgebracht. Wenn der Bruder demnach derart in die Tötung seiner Schwester verwickelt war, wusste er, dass nicht der Kläger seine Schwester umgebracht hatte, sondern er selbst und/oder seine Helfershelfer. Dass er dennoch den Kläger für den Tod seiner Schwester verantwortlich gemacht und deswegen bereit gewesen sein soll, den Kläger zu töten, ist schlichtweg nicht zu begreifen.

60

Diese Zweifel an der Schilderung des Geschehensablaufs durch den Kläger werden dadurch verstärkt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt erklärt hat, der Bruder seiner Freundin habe ihn für den Tod seiner Freundin verantwortlich gemacht und angezeigt. In der mündlichen Verhandlung hat er die vom Bruder seiner Freundin erstattete Anzeige dahin gehend klargestellt, die Familie der Freundin habe ihn mit der Begründung angezeigt, er habe ihre Tochter entführt und sie damit ihrer Freiheit beraubt. Wenn die Familie der Freundin ihn tatsächlich, wie er zuletzt behauptet hat, nicht wegen eines Tötungsdelikts, sondern lediglich wegen Freiheitsberaubung angezeigt hat, ist die Entschlossenheit der Familie der Freundin, ihm wegen der Entführung ihrer Tochter nach dem Leben zu trachten, nicht verständlich. Denn die von der Familie der Freundin - wie der Kläger behauptet - angenommene Entführung hat nicht einmal einen ganzen Tag lang gedauert.

61

In diesem Zusammenhang widerspricht der Lebenserfahrung auch die Angabe des Klägers, seiner Meinung nach hätten die Brüder seiner Freundin nicht bereits an dem Abend, an dem die Freundin ihr Zuhause verlassen habe - dies war der 20. März 2012 -, nach ihrer Schwester gesucht, weil sie vielleicht ja nicht bemerkt hätten, dass sie weggewesen sei. Die Freundin lebte nach den Angaben des Klägers in einem Nachbardorf. Sie war als junge unverheiratete Frau nach der Tradition ihres Landes fest in ihre Familie integriert und unverheiratet. Sie stand damit unter dem Schutz wie auch unter der Beobachtung ihrer Familie. Wenn sie sich tatsächlich am späten Abend und in der Nacht nicht mehr in dem Haus ihrer Familie aufgehalten hätte, so wäre dies ihrer Familie aufgefallen und die Suche nach ihr hätte schon in der Nacht begonnen. Auch hätte die Suche nach ihr sehr schnell zu dem Kläger geführt, der als ihr Freund bekannt war.

62

Ebenso ist die Behauptung des Klägers nicht nachzuvollziehen, die Familie seiner Freundin habe auch seinen Freund für den Tod der Freundin verantwortlich gemacht und angezeigt. Diese Angabe des Kläger vermag nicht recht zu überzeugen, weil der Kläger zu keiner Zeit nachvollziehbar erklärt hat, weshalb sich ein solcher Verdacht der Familie seiner Freundin gegen seinen Freund gerichtet haben könnte. Nach seinen Erklärungen beim Bundesamt war der Freund nur dadurch an dem zentralen Geschehen ab dem 20. März 2012 beteiligt, dass er mit seiner Freundin bei dem Freund übernachtet hat, nachdem er die Freundin mit seinem Cousin mütterlicherseits bei ihrer Familie abgeholt hatte. Im Gegensatz dazu hat er in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, er habe die Freundin nicht mit dem Cousin, sondern mit einem Freund abgeholt und sei dann mit ihr zu seinem Freund gegangen. Auch dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Gesichtspunkt hat zu wenig Gewicht, um verständlich zu machen, weshalb die Familie der Freundin auch seinen Freund, der danach in Haft genommen worden sein soll, angezeigt haben könnte.

63

Daneben spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zum zentralen Geschehen am 20. März 2012 und danach, dass der Kläger lediglich ein einziges Mal gegenüber dem Bundesamt erwähnt hat, der Großvater mütterlicherseits habe die Person, die auf den Cousin geschossen habe, angezeigt. Was aus dieser Anzeige geworden ist, hat der Kläger später nie mehr angesprochen. Es drängt sich geradezu auf, dass hierzu weiterer Vortrag erfolgt wäre, wenn der Cousin tatsächlich angeschossen worden wäre. Schließich werden die erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt des Klägers auch dadurch verstärkt, dass der Kläger nicht nur gegenüber dem Bundesamt, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht die Geschehnisse wie die Schießerei, in die er verwickelt war, und die Ermordung seiner Freundin, die er gerade habe heiraten wollen, ohne jegliche Emotionen vorgetragen hat. Daran hat sich auch nichts geändert, nachdem ihn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die Wirkung seines emotionslosen Vortrags auf dritte Personen aufmerksam gemacht hatte.

64

Zusammenfassend ist das zentrale Verfolgungsvorbringen des Klägers in einem solchen Maße lebensfremd, dass angenommen werden muss, dass der Kläger nicht wirklich Erlebtes, sondern frei Erfundenes geschildert hat. Insgesamt kann ihm damit nicht geglaubt werden.

65

Überdies kann eine Verfolgung nicht festgestellt werden, weil von einer sogenannten "inländischen Fluchtalternative" für den Kläger auszugehen ist. Denn es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass er sich den behaupteten Nachstellungen der Verwandten seiner getöteten Freundin nicht durch einen Umzug innerhalb Pakistans hätte entziehen und so in einem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung hätte finden können.

66

Vgl. dazu bereits VG Aachen, Urteile vom 3. August 2005 - Az. 6 K 4337/04.A und 6 K 4080/04.A -, beide unveröffentlicht, jeweils mit Hinweis auf Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. September 1999 an das VG Schleswig - Az.: 514-516.80/33465 - sowie Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Mai 2001 und vom 02. Januar 2002.

67

Zwar bringt ein Ausweichen in andere Landesteile in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich. Jedenfalls für den jungen, gesunden und gut ausgebildeten Kläger wäre bei Einsatz seiner Arbeitskraft zur Existenzsicherung ein Leben überall in Pakistan oberhalb des Existenzminimums möglich.

68

Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 AN 3 K 07.30689 juris, Rdn. 24

69

Zieht ein potentiell Verfolgter in einen anderen Landesteil um, so wird er in den Städten, insbesondere in Großstädten wie Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande leben können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben

70

- so zuletzt Lagebericht vom 2. November 2012 - Gz.: 508-516.80/3 PAK - (Stand: September 2012), S. 20 -,

71

was darin begründet ist, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit verschafft, unerkannt und unbehelligt zu bleiben.

72

Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2004 - A 6 K 10917/02 -, juris.

73

Dies alles wird insbesondere dann zutreffen, wenn der potentiell Verfolgter nicht von staatlichen Behörden gesucht wird, sondern lediglich Nachstellungen privater Dritter (wie hier wegen eines von den Eltern der Frau nicht gewünschten Liebesverhältnisses) ausgesetzt ist. Denn es dürfte in einem "Normalfall" - wie er hier vorliegt - ausgeschlossen sein, dass private Dritte eine in einem entfernten Landesteil untergetauchte Person ausfindig machen können, wenn dies schon der Polizei des Landes nicht gelingt.

74

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch hinsichtlich der in Ziffer 3. des Tenors erfolgten Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

75

Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden,

76

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, <juris>.

77

Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG noch auf die Feststellung eines sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG).

78

Dem Kläger droht in Pakistan weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er bei Aufenthalt in Pakistan einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG).

79

Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie).

80

Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

81

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in Pakistan die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden,

82

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, beide a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, beide a.a.O.

83

Wie aufgezeigt hat der Kläger seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen. Die Nachweiserleichterung kommt ihm daher nicht zugute. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Foltergefahr bestehen nicht. Dies hat die Kammer im Zusammenhang mit der Frage einer Flüchtlingsanerkennung bereits festgestellt.

84

Letztlich sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich.

85

Ausgehend von der Wertung des Bundesamtes, dass der Asylantrag und der Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG des Klägers als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, liegen schließlich auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor (vgl. §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Vor der Möglichkeit, eine längere Ausreisefrist und die aufschiebende Wirkung der Klage durch ein Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erstreiten (vgl. §§ 36, 37 und 75 Satz 1 AsylVfG), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG.

87

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.