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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 2382/22·13.02.2023

Kostenentscheidung nach Erledigung: Auflage der Verfahrenskosten wegen Nichtoffenlegung der Kalkulation

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Erledigung der Hauptsache; das Gericht entschied nach §161 Abs.2 VwGO nur über die Kosten und legte diese der Beklagten auf. Zur Begründung zieht es §155 Abs.4 VwGO heran: Kosten, die durch Verschulden entstehen, sind dem Verursacher aufzuerlegen. Die Beklagte verweigerte vor Klageerhebung die Offenlegung ihrer Kalkulation, sodass der Kläger gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen musste. Der Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.

Ausgang: Nach Erledigung des Rechtsstreits werden die Verfahrenskosten der Beklagten auferlegt (Kostenentscheidung zugunsten der Klägerseite).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens.

2

§155 Abs.4 VwGO ist auch im Kostenerledigungsverfahren nach §161 Abs.2 VwGO anzuwenden; Kosten können demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

3

Die Verweigerung der Offenlegung einer der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Kalkulation begründet, wenn dadurch eine Überprüfung des Kostenbescheids verhindert wird, ein Verschulden im Sinne von §155 Abs.4 VwGO mit der Folge der Kostenauferlegung.

4

Eine Behördenangabe, wonach die Offenlegung erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts erfolgt sei, rechtfertigt nicht, dass ein Bürger erst nach Beauftragung anwaltlicher Vertretung in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids zu prüfen.

5

Die Festsetzung des Streitwerts in Kostenentscheidungen richtet sich nach den für Gerichtskosten einschlägigen Vorschriften des GKG (vgl. §§52 Abs.3 Satz1, 63 Abs.2 Satz1 GKG).

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 4 VwGO§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG

Tenor

1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 107,06 € festgesetzt.

Gründe

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3

Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, der auch im Kostenverfahren des § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist.

4

Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 19. August 2003 - 3 E 2114/03 -, juris Rn. 3; Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 161 Rn. 25 m.w.N.

5

Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.

6

Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens durch Verschulden der Beklagten entstanden, weil diese sich vor Klageerhebung geweigert hat, ihre Kostenkalkulation gegenüber der Klägerseite offenzulegen, wodurch der Kläger nicht in der Lage war, die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu überprüfen.

7

Mit E-Mail vom 12. Oktober 2022 bat die für den Kläger bzw. dessen Versicherung tätige Firma H die Beklagte um Übersendung ihrer Kalkulationsgrundlage und wies darauf hin, dass sie die Angelegenheit gerne ohne Inanspruchnahme der Kapazitäten der Gerichte klären würde (Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Mit E-Mail vom selben Tag antwortete die Beklagte der Firma H, dass sie ihre Kalkulation nicht beifügen werde (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs). Eine Begründung, weshalb die Offenlegung der Kalkulation verweigert wurde, enthält diese E-Mail nicht.

8

Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2023 darauf verweist, dass die Rechtsanwältin des Klägers die Beklagte erstmals nach Klageerhebung zur Offenlegung ihrer Kostenkalkulation aufgefordert habe und die Beklagte dem umgehend nachgekommen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb ein Bürger, der einen Kostenbescheid einer Gemeinde erhält, erst nach Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei die Möglichkeit erhalten soll, den Kostenbescheid (und dessen Kalkulation) zu überprüfen. Ferner legt die Beklagte auch nicht dar, weshalb die Offenlegung ihrer Kostenkalkulation vor Klageerhebung nicht möglich gewesen sein soll, obgleich sie nach Klageerhebung möglich war.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).