§ 55 Abs. 2 LWG NRW: Kein Ausgleich für Regenüberlaufbecken zugunsten Wasserkraftwerk
KI-Zusammenfassung
Der Wasserverband begehrte höhere Ausgleichszahlungen nach § 55 Abs. 2 LWG NRW, insbesondere für Investitionen in Regenüberlaufbecken, sowie die Ermittlung weiterer Ausgleichspflichtiger. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil die Maßnahmen nicht „zugunsten“ der Beigeladenen als Wasserkraftnutzerin „vorgesehen“ gewesen seien und diese zudem nicht unmittelbar davon profitiere. Begünstigt wäre allenfalls der Kläger als Betreiber der Talsperre. Auch gegenüber weiteren Wassernutzern fehle es an der behördlichen Zweckbestimmung zugunsten eines konkreten Unternehmens; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Verpflichtung zur Festsetzung weiterer Ausgleichszahlungen und zur Ermittlung weiterer Ausgleichspflichtiger abgelehnt; Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW setzt auch im Einzelfall die inhaltlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW in entsprechendem Sinne voraus.
Das Merkmal „zugunsten eines Unternehmens … vorgesehen“ erfordert, dass die Wasserbehörde die Maßnahme bewusst mit dem Ziel angeordnet bzw. vorgesehen hat, ein bestimmtes Unternehmen zu begünstigen (Finalität).
Eine Ausgleichspflicht nach § 55 Abs. 2 LWG NRW besteht nur, wenn das begünstigte Unternehmen von der besonderen Maßnahme unmittelbar profitiert; reflexhafte oder nur mittelbare Vorteile genügen nicht.
Maßnahmen, die unmittelbar allenfalls dem Betreiber einer Talsperre bzw. dem Gewässerzustand des Stausees zugutekommen, können nicht als zugunsten eines hiervon rechtlich zu trennenden Wasserkraftnutzungsunternehmens vorgesehen angesehen werden.
Für eine Ausgleichspflicht eines Wasserversorgers nach § 55 Abs. 2 LWG NRW ist erforderlich, dass behördlich vorgesehen ist, den Stausee der Trinkwasserversorgung zu dienen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen nach § 55 Abs. 2 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen -LWG NW- zu Gunsten des Klägers und zu Lasten u.a. der Beigeladenen für Aufwendungen festzusetzen, die dem Kläger durch Maßnahmen der Abwasserreinigung im Einzugsgebiet der Flüsse V. und P. entstanden sind und weiter entstehen.
Der Kläger ist aufgrund des (Landes-)Gesetzes über den Wasserverband Eifel- Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG -) Träger der Abwasserbeseitigung im oberirdischen Einzugsgebiet der Rur und damit auch im oberirdischen Einzugsgebiet der Rur-Zuflüsse V. und P. , vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 Eifel-RurVG; außerdem obliegt ihm -im Einklang mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 Eifel-RurVG- die Unterhaltspflicht für die V. talsperre und der mit ihr in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen sowie -auch in Bezug auf die V. talsperre- die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser u.a. zur Ausnutzung der Wasserkraft sowie die Vermeidung, Minderung, Beseitigung und der Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen und sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers.
Die Beigeladene betreibt unterhalb der V. talsperre in I. ein Solar-Wind- Wasserkraftwerk, in dem sie elektrische Energie mit Wasser aus der V. talsperre erzeugt, das ihr aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung vom Kläger über den sogenannten "V1. stollen" zur Verfügung gestellt und nach dem Verlassen des Kraftwerksbereichs über ein Ausgleichsbecken in die Rur eingeleitet wird; bis zum Jahre 2001 entrichtete die Beigeladene u.a. für das vom Kläger zur Verfügung gestellte Wasser eine sogenannte "Konzessionsabgabe" in Höhe von jährlich ca. 550.000 DM; seit dem Jahre 2002 erhebt der Kläger von der Beigeladenen eine Verbandsabgabe in Höhe von jährlich ca. 200.000 EUR.
Mit Schreiben vom 8. Februar und 16. September 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung gemäß § 55 Abs. 2 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen -LWG NW- für Aufwendungen, die ihm im Einzugsbereich der Flüsse V. und P. durch Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, nämlich durch
(1) den Bau und Betrieb zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. , N. und V. /O. entstanden sind (Investitionskosten) und seit der Inbetriebnahme der Anlagen fortlaufend weiter entstehen (Betriebskosten) sowie
(2)
(3) durch den Bau von Regenwasserbehandlungsanlagen (Regenüberlaufbecken) im Einzugsgebiet der Kläranlagen T. , H. , C. , V. , T1. , T2. , L. , N. und O. entstanden sind (Investitionskosten).
(4)
Zur Konkretisierung der geltend gemachten Aufwendungen legte der Kläger eine auf den Stichtag 20. September 1996 datierte Kostenaufstellung vor, in der er den auszugleichenden Aufwand für den Bau zusätzlicher Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. mit 10.739.423 DM errechnete. In diesem Betrag waren die Kosten für Investitionen im Jahre 1996 und später in voller Höhe, die Kosten für ältere Investitionen aber nur mit einem "Restbuchwert 01.07.1995" angesetzt worden. Die Betriebskosten der Flockungsfiltrationsstufen an den Kläranlagen H. , T. , L. und N. setzte der Kläger mit jährlich 1.089.000 DM an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 legte der Kläger eine überarbeitete Kostenaufstellung vor; danach belaufen sich die jährlichen Betriebskosten der Flockungsfiltrationsstufen auf lediglich 837.614 DM. Den auszugleichenden Aufwand für den Bau der Regenüberlaufbecken bezifferte der Kläger mit 12.907.010 DM. Die in die Berechnung einbezogenen Regenüberlaufbecken sind sukzessive seit dem Jahre 1977 hergestellt worden; zwei der Becken waren bei Antragstellung erst geplant. Als grundsätzlich ausgleichsfähigen Betrag setzte der Kläger für alle Becken in seine Berechnung nicht die vollen Baukosten ein, sondern jeweils nur den - stets in Höhe der Hälfte der vollen Baukosten- geschätzten Mehrbetrag, der seiner Auffassung nach "talsperrenbedingt" für die Wiederherstellung bzw. den Erhalt der natürlichen ökologischen Funktion des V1 stausees aufgewendet werden musste. Außerdem setzte er für die bereits vor dem Jahre 1995 fertig gestellten Überlaufbecken in seiner Kostenaufstellung jeweils nur den -geringeren- "Restbuchwert 01.07.1995" an.
Zur Begründung des Ausgleichsantrags führte der Kläger u.a. aus, in Bezug auf die V. talsperre stehe außer Zweifel, dass die Wasserkraftnutzung Zweckbestimmung der Talsperre und damit Unternehmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW sei. Die erhöhten Anforderungen an die Phosphorelimination in den in Rede stehenden Abwasseranlagen seien in fachlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der V. talsperre zu sehen. Dies sei das Ergebnis einer Besprechung zur Anwendung des § 55 Abs. 2 LWG NW am 23. April 1996 im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen.
Die Antragstellung erfolgte vor dem Hintergrund einer am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Novellierung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen. Nach der bis dahin geltenden Gesetzesfassung bestand die Möglichkeit der Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG NW zugunsten eines Trägers der Abwasserbeseitigung -hier des Klägers- lediglich im Rahmen eines Abwasserbeseitigungsplans, und selbst dann nur zu Lasten eines "Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung". Durch die Novellierung des § 55 Abs. 2 LWG NW zum 1. Juli 1995 hatte der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in doppelter Hinsicht erweitert. Zum einen war der Kreis der ausgleichspflichtigen Unternehmen dahingehend erweitert worden, dass nach Satz 1 der Vorschrift nunmehr auch "Unternehmen der Wasserkraftnutzung oder vergleichbare Unternehmen" in einem Abwasserbeseitigungsplan zu Ausgleichszahlungen zu verpflichten waren; zum anderen konnten seit dem 1. Juli 1995 pauschale Ausgleichszahlungen "entsprechend Satz 1" im Einzelfall auch festgesetzt werden, "soweit ein Abwasserbeseitigungsplan nicht aufgestellt" war.
Bis zur Novellierung des § 55 Abs. 2 LWG NW hatte der Kläger davon abgesehen, die Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten zu beantragen, weil für den Einzugsbereich der Flüsse V. und P. ein Abwasserbeseitigungsplan nicht bestand. Nach dem Inkrafttreten der Novelle hielt er einen auf die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gerichteten Antrag jedoch für erfolgversprechend, weil (1.) für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung ein Abwasserbeseitigungsplan nicht mehr erforderlich war und (2.) er der Auffassung war -und ist-, bei dem Aufwand für die zum Ausgleich angemeldeten Projekte handele es sich insgesamt (Bau und Betrieb von Flockungsfiltrationsstufen) bzw. teilweise (Bau von Regenüberlaufbecken) um einen Aufwand für "besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung" im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW, der zahlreichen der insgesamt nach der Novellierung der Vorschrift ausgleichspflichtigen Unternehmen, insbesondere auch der Beigeladenen als einem Unternehmen der Wasserkraftnutzung, zugute komme und deshalb von diesen Unternehmen auszugleichen sei.
Mit Bescheid vom 25. November 1997 lehnte die Beklagte nach erfolgter Anhörung den Antrag des Klägers auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG NW ab und führte zur Begründung aus:
Voraussetzung für die Festsetzung der begehrten Ausgleichszahlung sei, dass der Kreis der Begünstigten und damit Ausgleichspflichtigen klar bestimmt sei und die erhöhten Aufwendungen in kausalem Zusammenhang mit der Begünstigung stünden, dass es sich also um besondere Maßnahmen handele, von denen der Ausgleichspflichtige unmittelbar begünstigt werde. Davon ausgehend habe hier der Beigeladene schon nicht ausreichend deutlich vorgetragen, wer als (wasserrechtlich) begünstigtes Unternehmen ausgleichspflichtig gemacht werden könne. Dass insbesondere die Beigeladene richtige Anspruchsgegnerin sei, müsse bezweifelt werden. Mit Genehmigungsurkunde vom 13. Juni 1900 sei der Rurtalsperren- Gesellschaft GmbH das Recht zur Anlegung einer Talsperre und einer Energiegewinnungsanlage eingeräumt worden; deren Rechtsnachfolger sei der Kläger selber. Die Beigeladene sei lediglich aufgrund privatrechtlicher Verträge mittelbar Nutznießerin des Rechts auf Stromgewinnung. Ein Ausgleichsanspruch komme nur in Betracht, wenn Begünstigter und Belasteter im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW nicht identisch seien; hier sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Kläger beides sei. Außerdem sei die Energiegewinnung nur einer neben anderen Zwecken der V. talsperre.
Maßgeblich auf Betreiben der Gemeinden O. , L. , T. und I. legte der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid fristgerecht Widerspruch ein, mit dem er geltend machte: Die beantragte Ausgleichszahlung wegen des Aufwands für die Flockenfiltrationsanlage sei zu seinen Gunsten festzusetzen, weil es sich um talsperrenbedingte Mehrkosten handele, die ihm als Abwasserbeseitigungspflichtigem -und damit den Gemeinden im Abwasserbeseitigungsgebiet- letztlich aus wirtschaftlichen Gründen auferlegt worden seien, weil eine Reduzierung der Phosphorfrachten an den Kläranlagen -und damit durch die letztlich mit den Kosten belasteten Gemeinden- als die kostengünstigste Lösung angesehen worden sei. Im maßgeblichen Bewirtschaftungsplan Rurtalsperren, Teilpläne 1f (V. ) und 1g (P. ), den die Bezirksregierung Köln auf der Grundlage von § 21 LWG NW im Benehmen mit dem Bezirksplanungsrat im Juni 1990 aufgestellt habe, werde dazu ausgeführt, dass eine -alternativ mögliche- zentrale Phosphoreliminierung im Fließgewässer -etwa wie vor der Wahn- bachtalsperre-, deren Kosten nicht von den jetzt belasteten Gemeinden zu tragen gewesen wären, aus wirtschaftlichen Gründen nicht sachgerecht sei und dass deshalb die dezentrale ("punkförmige") Reduzierung des Nährstoffeintrags an der Quelle des Entstehens, d. h. an den Klärwerken, stattfinden müsse.
Die Mehraufwendungen bei den Regenwasserbehandlungsanlagen würden in Ansatz gebracht, weil -talsperrenbedingt- zur Entlastung der Vorflut größere Regenrückhaltebecken hätten gebaut werden müssen. Anstelle einer ansonsten üblichen Entlastungsrate von 35 % sei eine Entlastungsrate von 25 % für die Regenrückhaltebecken festgesetzt worden, wodurch die Menge der Sinkstoffe bei der Rückhaltung erhöht und erreicht worden sei, dass das Klarwasser, das in die Vorflut eingegeben werde, weniger CSB und entsprechend weniger Phosphor und Stickstoff enthielten. Die Festsetzung einer Entlastungsrate von 25 % an Stelle von 35 % beruhe ebenso wie die Anordnung einer zusätzlichen Flockungsfiltration eindeutig auf den Festsetzungen des Bewirtschaftungsplanes Rurtalsperren. Auf den Seiten 91 und 92 der Teilpläne V. und P. werde nämlich ausgeführt, dass diese Entlastungsrate zugrunde zu legen sei, "da diese Regenbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet einer Talsperre liegen und deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen sind."
Dies vorausgeschickt, sei die Beklagte gemäß Satz 1 des § 55 Abs. 2 LWG NW zur Festsetzung der Ausgleichszahlung verpflichtet. Obwohl kein Abwasserbeseitigungsplan bestehe, sei die Vorschrift anzuwenden, weil der in Rede stehende Wasserbewirtschaftungsplan Rurtalsperren angesichts seines hohen Detaillierungsgrades gleichzeitig ein Abwasserbewirtschaftungsplan im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW sei. Selbst wenn dennoch auf Satz 2 des § 52 Abs. 2 LWG NW zurückzugreifen sei, müsse die Beklagte das ihr gegebenenfalls eingeräumte Handlungsermessen zu ihren, der Klägerin, Gunsten ausüben und ausgleichspflichtige Unternehmen im Wege der Amtsaufklärung ermitteln sowie Ausgleichszahlungen festsetzen. Auch sei die Beigeladene als ein Unternehmen der Wasserkrafterzeugung im Sinne des § 52 Abs. 2 LWG NW einzustufen. Ebenso seien die zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen zu Gunsten der Beigeladenen durchgeführt worden; hierfür genüge nämlich, dass die Beigeladene als Betreiberin eines Wasserkraftwerks indirekt durch die ihr, der Klägerin, auferlegten Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Schließlich sei es nach dem Gesetz die Aufgabe der Beklagten, die ausgleichspflichtigen Unternehmen zu ermitteln und sodann durch Verwaltungsakt festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsbetrag zu zahlen sei.
Die Beklagte beteiligte die Beigeladene am Widerspruchsverfahren gab ihr mit Anhörungsschreiben vom 22. Februar 1999 und 11. Juli 2001 bekannt, dass und aus welchen Gründen sie beabsichtige, dem Widerspruch des Klägers teilweise zu Lasten der Beigeladenen stattzugeben.
Die Beigeladene trat der Absicht der Beklagten, eine Ausgleichszahlung zu ihren Lasten festzustellen, mit Nachdruck entgegen und machte insbesondere auch rechtsgrundsätzliche Bedenken gegen eine Anwendung des § 55 Abs. 2 LWG NW zu ihren Lasten geltend. Wegen der Einwendungen der Beigeladenen im Einzelnen wird auf den den Parteien bekannten Tatbestand im Parallelverfahren 6 K 2149/01 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise statt, indem sie nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW zu Lasten der Beigeladenen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % der vom Kläger geltend gemachten Einmalkosten (Investitionskosten) und in Höhe von 50 % der geltend gemachten laufenden Betriebskosten ab dem 1. Juli 1995 auferlegte. Im Übrigen lehnte sie den Ausgleichsantrag des Klägers ab und kündigte an, dass eine Entscheidung bezüglich der Kosten für eine Flockeninfiltrationsanlage an der Kläranlage V. /O. noch ergehen werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu Lasten der Beigeladenen sei erfolgt, weil die Beigeladene durch den Bau der Filtrationsanlagen in den Klärwerken N. , L. , T. und H. einen unmittelbaren Vorteil in Höhe der Hälfte der insgesamt durch die Maßnahmen bewirkten Vorteile erfahren habe. Bei den an diesen Klärwerken durchgeführten Baumaßnahmen handele es sich um "besondere Aufwendungen der Abwasserbeseitigung" im Sinn des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW, der nach Satz 2 entsprechend anzuwenden sei. Da die V. talsperre -was die Genehmigungsurkunde aus dem Jahre 1900 belege- zu den beiden Hauptzwecken "Hochwasserschutz und Vergleichmäßigung des Wasserablaufs" sowie "Nutzung der Wasserkraft zur Energiegewinnung" gebaut worden sei, liege eine unmittelbare Begünstigung der Beigeladenen durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen des Klägers vor, so dass die Beigeladene die Hälfte der insoweit aufgewendeten Kosten zu tragen habe.
Dem Kläger stehe jedoch kein Ausgleichsanspruch für die weiter geltend gemachten Aufwendungen für den Bau bzw. die Vergrößerung der Regenüberlaufbecken zu. Es fehle insoweit an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der V. talsperre. Die Maßnahmen an den Regenüberlaufbecken würden zwar grundsätzlich zur Begrenzung von Nährstoffeinträgen in die Talsperren beitragen. Die Volumenvergrößerung, die aus der geforderten Absenkung der jährlichen Entlastungsrate auf 25 % resultiere, diene jedoch nicht in erster Linie der Frachtreduzierung zum Schutz der V. talsperre. In erster Linie werde damit die Häufigkeit einer Mischwasserentlastung verringert. Damit würden gerade die kurzzeitigen Entlastungen - resultierend aus kurzen, intensiven Niederschlagsereignissen im Sommerhalbjahr - reduziert. Diese Entlastungen würden in der Regel auf ein aufgrund der aktuellen Wasserführung weniger belastetes Fließgewässer treffen. Deshalb sei die Reduzierung für das Fließgewässers bedeutsam. Zudem werde durch die vermehrte Suspensatentnahme das nachfolgende Fließgewässer V. entlastet, indem ein Zusetzen/Verschlammen der für ein intaktes Fließgewässer wichtigen Porenräume verhindert werde. Eine gezielte Phosphor-Elimination finde dagegen durch die Regenüberlaufbecken nicht statt. Ähnlich weitergehende Anforderungen seien für eine Reihe von Fließgewässern im Regierungsbezirk Köln formuliert worden. Die Maßnahmen für die Regenüberlaufbecken seien damit als emissionsseitige Anforderung zum Schutze des Fließgewässers V. auch dann erforderlich, wenn die V. talsperre nicht existieren würde. Es handele sich damit um allgemeine Maßnahmen des Gewässerschutzes, die nicht im alleinigen Interesse eines Unternehmens im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW erfolgten.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Festsetzung zusätzlicher Ausgleichszahlungen zu Lasten anderer Dritter als der Beigeladenen, soweit er besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durch den Bau von Flockungsfiltrationsstufen tatsächlich durchgeführt habe. Die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gegenüber Unternehmen der Wasserversorgung insoweit ausgeschlossen, da die Maßnahmen, die zum Vorteil der Wasserqualität in der V. talsperre erfolgt seien, nicht unmittelbar zugunsten von Unternehmen der Wasserversorgung erfolgt seien. Die Trinkwassergewinnung aus der V. talsperre stelle nämlich keine Hauptnutzungsart der Talsperre dar. Nur im Rahmen einer Sonderregelung für Notfälle dürfe überhaupt eine Überleitung aus der V. talsperre zum Zweck der Trinkwasserentnahme in den Obersee der Rurtalsperren erfolgen. Daher sei für die V. talsperre auch nicht die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes vorgesehen. Die öffentliche Wasserversorgung sei somit nicht Mitverursacher der für die V. talsperre ergriffenen besonderen Abwasserbeseitigungsmaßnahmen.
Schließlich seien weitere Ausgleichsverpflichtete weder ausdrücklich benannt worden noch könnten sie von Amts wegen ermittelt werden. Es seien keine vergleichbaren Unternehmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW bekannt, zu deren Gunsten eine relevante und für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung ausreichende Begünstigung durch den Betrieb der V. talsperre und damit auch durch die Vermeidung einer Eutrophierung des Urftsees bestehen könnte. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Abwassereinleitungen im Unterlauf der V. . Die Festsetzung von Ausgleichzahlungen setze die Feststellung voraus, dass ein Unternehmen mit den gesetzlich ausdrücklich genannten Unternehmen der Wasserversorgung und Wasserkraftnutzung vergleichbar sei, also das Wasser für ähnliche Zwecke ge- oder verbrauche. Nach der Gesetzesbegründung könne dies z. B. für Unternehmen der Freizeitgestaltung gelten. Abwasserbeseitigungspflichtige, die das Gewässer für die Einleitung von Abwasser benutzten, könnten damit nicht verglichen werden.
Unabhängig davon sei vor dem Hintergrund des umweltrechtlichen Verursacherprinzip auch zu fordern, dass die besonderen Maßnahmen gerade wegen des ausgleichspflichtigen Unternehmens erfolgten. Eine mittelbare Begünstigung reiche deshalb nicht aus. Zu fordern sei ein unmittelbar kausaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Unternehmens und dem Erfordernis der besonderen Maßnahme der Abwasserbeseitigung.
Soweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid dem Ausgleichsantrag des Klägers stattgegeben hat, hat die Beigeladene mit dem Ziel der Aufhebung des zusprechenden Bescheidtenors Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 K 2149/01 geführt wird.
Der Kläger hat -soweit er durch den Widerspruchsbescheid beschwert ist- fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Festsetzung höherer Ausgleichszahlungen zu Lasten der Beigeladenen und die Ermittlung und Verpflichtung weiterer Ausgleichspflichtiger durch die Beklagte erreichen möchte. Zur Begründung macht er im Einzelnen geltend:
Die durch den Bau der Regenwasserrückhaltebecken im Einzugsgebiet der Kläranlagen T. , H. , C. , V. , T1. , T2. , L. , N. und O. entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 12.929.010 DM seien ausgleichspflichtig und hätten zur Festsetzung einer höheren Ausgleichspflicht gegenüber der Beigeladenen führen müssen. Es handele sich bei diesem Gesamtaufwand um Kosten, die aufgewendet worden seien, um die Belastung der Vorflut der V. talsperre über die allgemeinen Anforderung hinaus zu verringern. Abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in Ziffer 2.1 der Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung in Mischverfahren im Runderlass des MURL vom 30. Januar 1995 festgelegt worden seien und die eine Entlastungsrate von 35 % vorsähen, sei von den zuständigen Behörden in den Einleitungsbescheiden eine Entlastungsrate von 25 % festgesetzt worden. Das habe zu den erhöhten Aufwendungen geführt. Die Festlegungen von 25 % seien aufgrund der Vorgaben des verbindlichen Bewirtschaftungsplans für die Rurtalsperren aus dem Jahre 1990 erfolgt. Insbesondere aus den Ausführungen auf den Seiten 91 und 92 und auf den Seiten 85 ff. des Teilplans V. /P. ergebe sich, dass die Festsetzung der Entlastungsrate von 25 % als besondere Maßnahme zur Herstellung und Beibehaltung der notwendigen Gewässergüte in der Talsperre notwendig sei. Lediglich aus wirtschaftlichen Gründen sei im Teilbewirtschaftungsplan die Entscheidung getroffen worden, die für die anzustrebende Gewässergüte in der Talsperre notwendigen Maßnahmen nicht zentral, etwa wie im vergleichbaren Fall der Wahnbachtalsperre, sondern dezentral letztlich zu Lasten der Gemeinden im Einzugsgebiet vorzuschreiben. Damit handele es sich bei den Reinigungsleistungen der Regenrückhaltebecken unzweifelhaft um einen "erhöhten Aufwand" im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW zugunsten des Betreibers der Talsperre. Die Beklagte könne mit ihrer gegenteiligen Behauptung auch deshalb nicht gehört werden, weil sie nicht dargelegt habe, auf welche Rechtsgrundlagen sie ihre Behauptung stütze, eine Entlastungsquote von 25 % sei auch dann erforderlich gewesen, wenn die V. talsperre nicht existieren würde. Sie habe auch nicht dargelegt, welche Anforderungen an die Gewässergüte sie aus der angeblichen Rechtsgrundlage ableite und welche technischen Anforderungen sie deswegen stellen wolle. Dass es sich bei der Anordnung der Entlastungsquote von 25 % um "besondere Maßnahmen" der Abwasserbeseitigung handele, ergebe sich unabhängig davon aus den Seiten 41 f., 35, 52 f. und 42 f. des Teilbewirtschaftungsplans, auf denen dargelegt werde, dass es sich bei der V. und deren Zuflüssen um ein intaktes Gewässer der Güteklasse II handele und dass der Gewässerzustand der P. sogar noch besser bestuft werde.
Dass es sich bei der angeordneten Größe der Regenüberlaufbecken um "besondere Maßnahmen" im Sinne von § 55 Abs. 2 LWG NW handele, ergebe sich auch aus einem Bericht der Arbeitsgemeinschaft "Neue Technologien" vom 21. März 1994, der auf das ATV-Arbeitsblatt A 128 vom April 1992 Bezug nehme, das gemäß Runderlass des MURL vom 30. Januar 1995 - Ministerialblatt NW 1995, S. 254 - behördenverbindliche Entscheidungsgrundlage für die Anforderungen an die Reinigungsleistung bei Niederschlagswasser sei. Dieser Bericht mache deutlich, dass eine Entlastungsrate von 35 % die Regel sei und dass eine geringere Entlastungsrate eine "weitergehende Anforderung" darstelle. Dass die Beklagte keine Berechnungen nach der ATV-Richtlinie von April 1992 angestellt habe, sei verständlich, weil sie sich bei der Anordnung der Entlastungsquote von 25 % an den behördenverbindlichen Bewirtschaftungsplan Rurtalsperren aus dem Jahre 1990 gehalten habe. Unabhängig davon sei jedoch die begriffliche Differenzierung im Arbeitsblatt 128 zwischen "Technische(n) Regeln für den Normalfall (Normalfallanforderungen)" und "Weitergehende(n) Anforderungen" auf die Auslegung des § 55 Abs. 2 LWG NW zu übertragen; weitergehende Anforderungen im Sinne des Arbeitsblattes 128 seien "besondere Maßnahmen" im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW.
Sodann seien neben der Beigeladenen alle öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, die Wasser aus der Rur entnähmen, als ausgleichspflichtige Unternehmen im Sinne von § 55 Abs. 2 LWG NW anzusehen, weil ihnen Wasser zur Verfügung stehe, dass nicht mehr mit einer erhöhten Phosphatlast befrachtet sei, und weil sie durch die Verstetigung der Wasserführung, die durch die V. talsperre bewirkt werde, die Möglichkeit einer geordneten Wasserversorgung hätten. Die in § 55 Abs. 2 LWG NW gemeinte Kausalität des Vorteils beziehe sich auf die Bereitstellung des Wassers und nicht auf die einzelnen, vielfältigen Maßnahmen im Abwasserbereich, die zu dieser Bereitstellung führen würden. Dies gelte für alle Wasserkraftanlagen, die an der Rur -auch im Unterlauf nach der Rurtalsperre- betrieben würden, und ebenso für die von der Beklagten genannte Freizeitnutzung, die ohne den durch die Talsperre geregelten stetigen Zufluss von Wasser nicht betrieben werden könnten. Auch seien diejenigen, die in Eigenförderung z. B. für betriebliche Zwecke Wasser aus der Rur entnehmen würden, andere Unternehmen der Wasserversorgung im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW. Welche Unternehmen danach insgesamt ausgleichspflichtig seien, lasse sich durch Einsichtnahme in die beim Beklagten geführten Wasserrechtsbücher unschwer ermitteln. Die Festsetzung der Höhe der Ausgleichsvergütung sei sodann in das Ermessen der Beklagten gestellt.
Schließlich sei der von der Beigeladenen zu zahlende Ausgleichsbetrag mit einem noch darzulegenden Zinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2001 zu verpflichten,
1. bei der Berechnung der ausgleichspflichtigen Kosten einen weiteren Betrag von 12.909.010 DM zu berücksichtigen,
2.
3. das Verfahren zur Feststellung weiterer Ausgleichspflichtiger fortzusetzen,
4.
5. den von der Beigeladenen zu zahlenden Ausgleichsbetrag mit einem noch darzulegenden Zinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
6.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus:
Eine Festsetzung von Ausgleichszahlungen in dem vom Kläger begehrten Umfang sei ausgeschlossen. Neben der Beigeladenen als Unternehmerin der Wasserkraftnutzung gebe es keine weiteren, im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW durch die Maßnahmen der Phosphoreliminierung an den Kläranlagen des Klägers begünstigte Unternehmen, gegenüber denen eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden könnte. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente gäben keinen Anlass, das Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Ermittlung weiterer ausgleichspflichtiger Unternehmen wieder aufzunehmen. Der Kläger verkenne weiterhin den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 LWG NW und werte im Übrigen die tatsächlichen Gegebenheiten und die Aussagen des Bewirtschaftungsplans Rurtalsperren vom 26. Juni 1990, Teilpläne V. /P. , falsch. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW sei die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht bereits dann möglich, wenn ein Unternehmen in irgendeiner Weise von einer Maßnahme der Abwasserbeseitigung einen Vorteil habe. Voraussetzung der Tatbestandsseite der Norm sei nach dem auch hier geltenden umweltrechtlichen Verursacherprinzip, dass eine besondere Maßnahme der Abwasserbeseitigung zu Gunsten der genannten Unternehmen erfolge. Die unmittelbare Veranlassung für die Abwassermaßnahme müsse sich also aus der Tätigkeit des Unternehmens selbst ergeben. Maßnahmen, die lediglich der Erfüllung der allgemeinen Abwasserbeseitigungspflicht einer Kommune oder eines Wasserverbandes dienten, könnten nicht von der Ausgleichsmöglichkeit erfasst sein.
Davon ausgehend habe die Prüfung im Verfahren ergeben, dass wegen der vom Kläger durchgeführten Abwasserbeseitigungsmaßnahmen an den Kläranlagen für keines der unterhalb des Staubeckens I. , also im Bereich der mittleren und der unteren Rur, gelegenen Unternehmen eine Ausgleichspflicht nach § 55 Abs. 2 LWG NW bestehen könne, und zwar unabhängig von der Art des Unternehmens. Das gelte für alle Unternehmen, die Wasser aus der fließenden Welle der Rur bzw. als Uferfiltrat aus der Rur entnähmen, also für die öffentliche Wasserentnahme durch die Stadtwerke Düren GmbH und auch für die im weiteren Verlauf der Rur gelegenen Industriebetriebe. Weiterhin gelte dies ebenso im Hinblick auf den Betrieb von Stauwehren in der Rur und kleinere Wasserkraftanlagen an der Rur. Die Auffassung des Klägers, seine Phosphoreliminierungsmaßnahmen an den Kläranlagen im Bereich von V. und P. bewirkten ausgleichspflichtige Vorteile von Unternehmen im weiteren Verlauf der Rur unterhalb der Rurtalsperren, weil die durch die V. talsperre bewirkten Vorteile des Hochwasserschutzes und der Verstetigung der Wasserführung auch den Unternehmen an der mittleren und unteren Rur zugute kämen, treffe schon deshalb nicht zu, weil nach den heute maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen diese Funktionen der V. talsperre durch die weitaus größer dimensionierten Rurtalsperren überlagert würden. Es könne dahinstehen, ob die Annahmen des Klägers für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der V. talsperre im Jahre 1905 zugetroffen hätten. Maßgeblich für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung seien nur die heutigen tatsächlichen Verhältnisse, die dadurch gekennzeichnet seien, dass nach der im Jahre 1905 erfolgten Inbetriebnahme der V. talsperre zunächst die Staubecken P. und I. sowie in zwei Ausbaustufen in den Jahren 1934 bis 1938 und 1955 bis 1959 die S1. talsperre T1. errichtet worden seien. Diese bilde mit der P. - und der X. talsperre ein zusammenhängendes Talsperrensystem, das im Verbund nach einheitlichem Plan bewirtschaftet werde. Es treffe zwar zu, dass das Wasserdargebot der Rur durch das dargestellte Talsperrensystem kontinuierlich nutzbar gemacht worden sei. Es treffe auch zu, dass die V. talsperre als erste Talsperre zum Zweck des Hochwasserschutzes sowie für die Niedrigwasseraufhöhung für die mittlere und untere Rur und für die Energieerzeugung errichtet worden sei. Spätestens mit der Fertigstellung der zweiten Ausbaustufe der Rurtalsperre T1. habe diese Talsperre aber die zentrale Rolle für den Hochwasserschutz sowie die Niedrigwasseraufhöhung in der Rur übernommen. Die Rurtalsperre T1. habe einen Gesamtspeicherraum von 203 Mio. m³, während der Speicherraum der V. talsperre 45 Mio. m³ betrage. Die V. talsperre habe heute auf die Regulierung der Wasserführung in der mittleren und unteren Rur keine relevante Wirkung mehr. Aus diesen Gründen sei eine Begünstigung der Unterlieger gleich welcher Art durch die Phosphoreliminierungsmaßnahmen des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer durch den Betrieb der V. talsperre vergleichsmäßigen Wasserführung in der mittleren und unteren Rur grundsätzlich nicht mehr gegeben, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang diese Unternehmen im Einzelfall tatsächlich noch auf eine kontinuierliche Sicherstellung der Wasserführung in der Rur angewiesen seien.
Unabhängig davon sei eine relevante Begünstigung von Unterliegern auch nicht gegeben, weil sich die Abwasserbeseitigungsmaßnahmen des Klägers nicht unmittelbar auf diese Sicherstellung der Wasserführung beziehen würden, sondern das Ziel hätten, eine Eutrophierung der V. talsperre zu vermeiden. Es fehle damit im Hinblick auf die Sicherstellung der Wasserführung die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 55 Abs. 2 LWG NW erforderliche unmittelbare Veranlassung der besonderen Maßnahme der Abwasserbeseitigung durch das begünstigte Unternehmen.
Aber auch der vom Kläger vorgetragene Gesichtspunkt der Verbesserung der Gewässerqualität der Rur durch die von den getätigten Abwasserbeseitigungsmaßnahmen berechtigte nicht zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 55 Abs. 2 LWG NW gegenüber Unterliegern. Soweit die kleineren Wasserkraftanlagen im weiteren Verlauf der Rur angesprochen würden, treffe das Argument der Beigeladenen zu, dass die Wasserkraftnutzung keine besondere Gewässerqualität voraussetze. Während die von der Beigeladenen betriebene Wasserkraftnutzung bei I. gerade ein Hauptzweck für die Errichtung und den Betrieb der V. talsperre gewesen sei und auch weiterhin sei, treffe dies für die kleineren Wasserkraftanlagen im weiteren Verlauf der Rur nicht zu. Die V. talsperre sei nicht wegen der Wasserkraftnutzungen im weiteren Verlauf der Rur errichtet worden und diene auch heute nicht einem solchen Hauptzweck.
Ebenso wenig stellten die in Rede stehenden Maßnahmen der Abwasserbeseitigung des Klägers eine die Festsetzung einer Ausgleichszahlung begründende Begünstigung der öffentlichen Wasserversorgung dar. Die Urfttal-sperre selbst diene nicht der Trinkwasserversorgung. Die Stadtwerke Düren GmbH entnähmen zwar zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung sowie für Industrie- und Gewerbetriebe im Raum Düren mit Trinkwasser und mit Brauchwasser in unmittelbarer Nähe, nämlich oberhalb des Wasserwerkes P. und unterhalb des Staubeckens P. , Wasser aus der Rur. Dennoch werde diese öffentliche Wasserversorgung nicht durch die Abwasserbeseitigungsmaßnahmen des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW begünstigt. Zu Unrecht weise der Kläger in diesem Zusammenhang auf Passagen des Bewirtschaftungsplans Rurtalsperren - Teilpläne V. /P. - hin. Zwar entnehme der Kläger dem Bewirtschaftungsteilplan zu Recht, dass die Verbesserung der Trophiestufe der V. talsperre die Eutrophierungsgefahr für das Fließgewässer Rur und ihre Stauhaltungen im Mittel- und Unterlauf vermindere. Aus dieser Tatsache ziehe hier der Kläger jedoch einen falschen Schluss. Soweit im Bewirtschaftungsplan auf Seite 8 ausgeführt werde, das aus der V. talsperre über den V1. stollen unterhalb H1. abgeführte Wasser bewirke in der Rur eine erhöhte Phosphorbelastung dieses Fließgewässers, werde damit nur gemeint, die vor der Durchführung der Phosphoreliminierungsmaßnahmen gegebene Eutrophierungsgefahr aus der V. talsperre gefährde die Rur in ihrem Mittel- und Unterlauf. Es habe nur eine Gefahrensituation dargestellt werden sollen, die sich aus dem Fließgewässer Rur und seine Zuflüsse im natürlichen Zustand ergebe. Letztlich verhindere der Kläger als Betreiber der V. talsperre mit den Maßnahmen der Phosphoreliminierung an den Kläranlagen, dass er selbst als Betreiber der V. talsperre Verursacher von erhöhten Belastungen der Rur mit Phosphorfrachten werde.
Schließlich müssten auch die vom Kläger angesprochenen Stauanlagen außer Betracht bleiben. Mit Ausnahme des Staubeckens P. handele es sich lediglich um Stauwehre, bei denen eine besondere Eutrophierungsgefahr gegenüber den fließenden Gewässern nicht bestehe. Dies gelte letztlich sogar auch für das Staubecken P. .
Auch der Absenkung der Entlastungsrate von 35 % auf 25 % bezüglich der Regenüberlaufbecken im genannten Einzugsbereich berechtige nicht zur Festsetzung einer Ausgleichszahlung. Der Kläger verkenne weiterhin, dass sich die an die Mischwassereinleitungen aus dem Regenüberlaufbecken gestellten Anforderungen aus einer erforderlichen Emissionsbetrachtung der Fließgewässer auf der Grundlage des § 6 WHG ergäben. Diese Anforderungen stünden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Talsperre. Die Entlastungsrate von 25 % sei wegen der entsprechend leistungsschwachen Fließgewässer und nicht wegen stehender Gewässer wie z. B. Talsperren angeordnet worden. Unabhängig davon sei nochmals darauf hinzuweisen, dass Phosphor zum größten Anteil in gelöster Form vorliege und sich ohne Vorbehandlung durch Fällung oder Flockung nahezu grundsätzlich einem Absetzungsprozess im Speicherbecken entziehe, also auch der Behandlung in Regenüberlaufbecken. Diese Erkenntnis sei keineswegs neu und selbstverständlich auch zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans Rurtalsperren, Teilpläne V. /P. , bekannt gewesen. Eine Phosphoreliminierung sei damit zu keinem Zeitpunkt für die gestellten Anforderungen ursächlich gewesen. Aus den Teilplänen V. /P. ergebe sich keine andere Bewertung. Nach den eindeutigen Aussagen des Bewirtschaftungsplanes habe die höchste Phosphorfracht gerade aus den punktuellen Kläranlagenabläufen gestammt. Damit hätten völlig andere Verhältnisse als im Falle der Wahnbachtalsperre vorgelegen, bei der diffuse Einträge überwogen hätten. Schließlich verkenne der Kläger, dass die Ausführungen im Bewirtschaftungsplan sich auf die Phosphorfrachten im Ganzen beziehen und insoweit nicht zwischen den Quellen differenzieren würden.
Soweit der Kläger schließlich darauf hinweise, dass ihm ein innerverbandlicher Ausgleich seiner Mehrkosten für die Abwasserbeseitigungsmaßnahmen verbandsrechtlich nicht möglich sei, könne dies keinen für sich ausreichenden Grund für eine Inanspruchnahme Dritter nach § 55 Abs. 2 LWG NW darstellen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus:
§ 55 Abs. 2 LWG NW sei als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ausgleichszahlung nur bei restriktiver Auslegung seiner Tatbestandsmerkmale mit den Grundrechten aus Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG sowie mit den Bewirtschaftungsprinzipien des Wasserhaushaltsrechts vereinbar. Dies sei bereits im Parallelverfahren 6 K 2149/01 näher begründet worden; hierauf werde Bezug genommen. Davon ausgehend lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor. Bei den zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, für die der Kläger im vorliegenden Verfahren weitere Ausgleichszahlungen erstreiten wolle -den Regenüberlaufbecken-, handele es sich weder um "besondere" noch um solche Maßnahmen, die "zugunsten" der Beigeladenen "vorgesehen" worden seien.
Der Bau der Regenüberlaufbecken sei als allgemeine Maßnahme des Gewässerschutzes zu qualifizieren, die gemäß § 6 Abs. 1 WHG hätten angeordnet werden müssen. Der Bau der Regenüberlaufbecken habe mit anderen Worten auf einen Mindestgewässerschutz und nicht auf die Optimierung des Gewässerschutzes gezielt. Dies ergebe sich schon daraus, dass in Bewirtschaftungsplänen vorgesehene Maßnahmen lediglich das Tatbestandsmerkmal des Allgemeinwohls in § 6 Abs. 1 WHG näher ausfüllen würden. Demgegenüber könne der Kläger nicht als Argument für seine Auffassung aus der Begründung des Teilbewirtschaftungsplans V. /P. aufführen, dass dort von "erhöhten Anforderungen" gesprochen werde. Dem Wortlaut einzelner Begründungssätze im Bewirtschaftungsplan dürfe keine maßgebliche rechtliche Bedeutung zugewiesen werden. Dies zeige sich schon darin, dass die in Rede stehenden Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan unter Überschrift der "Allgemeine Maßnahmen" näher erläutert und festgesetzt worden seien.
Auch seien die in Rede stehenden besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung nicht zugunsten der Beigeladenen vorgesehen. Der Ausgleichsanspruch erfordere die Zuordnung der getroffenen besonderen Maßnahmen zum einem konkret Begünstigten. Damit sei nach allgemeiner Auffassung eine Finalität des behördlichen Handelns gefordert. Die Behörde handele mit anderen Worten nur dann zugunsten eines Unternehmens, wenn sie gerade in der Absicht tätig werde, dieses durch die getroffenen Maßnahmen zu begünstigen. Wenn die Maßnahmen bloß faktische Auswirkungen zeigen würden oder ein Unternehmen allenfalls reflexhaft von ihnen profitieren würde, sei dies nicht ausreichend. Für dieses Normverständnis spreche auch, dass die besonderen Maßnahmen nach dem Wortlaut des Gesetzes "vorgesehen" sein müssten. Dieser Wortlaut deute auf eine mit der Maßnahme verbundene Absicht hin. Ansonsten hätte man die Wirkung von Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens tatbestandlich festsetzen und ausreichen lassen können.
Zum gleichen Ergebnis, führe ein entstehungsgeschichtlicher Auslegungsgrund; der Landesgesetzgeber habe mit § 55 Abs. 2 LWG NW nämlich eine Verwirklichung des Verursacherprinzips angestrebt. Danach habe der Verursacher die sachliche und finanzielle Verantwortung für den Umweltschutz zu tragen. Bei der Frage, wer als Verursacher anzusehen sei, könne auf die Prinzipien des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts zurückgegriffen werden. Dort sei es ganz herrschende Auffassung, dass für die Feststellung der Kausalität nur dasjenige Verhalten erheblich sei, das unmittelbar die konkrete Gefahr durch eine Störung bewirke und damit die Gefahrengrenze überschreite. Übertragen auf die verursachergerechte Kostenfeststellung nach § 55 Abs. 2 LWG NW bedeutet dies, dass eine Inanspruchnahme auch dann nicht in Betracht komme, wenn der Begünstigte lediglich mittelbar von den Maßnahmen der Abwasserbeseitigung profitiere oder mit dem Betrieb seines Unternehmens überhaupt nicht auf die Maßnahme angewiesen sei. Aus allem folge, dass die von der Wasserbehörde angeordnete Maßnahme der Phosphorbegrenzung zur Minimierung des Nährstoffeintrags in den V1. stausee nicht zugunsten von Gewässernutzern, sondern nur zu dem Zweck erfolgt sei, (unmittelbar) das ökologische Gleichgewicht in der V. talsperre zu erhalten bzw. wieder herzustellen und damit dem Gewässerschutz zu dienen.
Hervorzuheben sei damit, dass nicht die Wasserkraftnutzung, sondern allein das Anstauen des Gewässers die Gefahr seiner Eutrophierung erhöhen könne. Von den Maßnahmen der Verbesserung der Gewässersituation profitiere daher genau genommen (unmittelbar) der Inhaber des Staurechts. Dieses Staurecht liege jedoch nicht bei der Beigeladenen, sondern beim Kläger. Die Beigeladene sei daher noch nicht einmal mittelbar begünstigt, und zwar weder durch den Einbau der Flockungsfiltration noch durch Bau von Regenüberlaufbecken. Bezüglich der Regenüberlaufbecken sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte zwischen den Flockungsfiltrationsanlagen und den Regenüberlaufbecken differenziere.
Unabhängig davon sei der Beklagten indessen darin zuzustimmen, dass der Bau der Regenüberlaufbecken der Verbesserung der Gewässerqualität im Allgemeinen diene und aus diesem Grunde auch anderenorts an nicht gestauten Fließgewässern durchgeführt werde. Zu Unrecht berufe sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass die Festsetzung einer Entlas- tungsrate von 25 % für die Regenüberlaufbecken bei Anwendung der technischen Regeln des ATV-Arbeitsblattes A 128 eine weitergehende Anforderung darstelle und deshalb als "besondere Maßnahme" nach § 55 Abs. 2 LWG NW zu qualifizieren sei. Entscheidend dafür, ob es sich um "besondere Maßnahmen" nach § 55 Abs. 2 LWG NW handele, sei allein, ob die Festsetzung der Entlastungsrate von 25 % nach § 6 Abs. 1 WHG unabdingbar gewesen sei. Dies sei hier ausweislich des Bewirtschaftungsplans Rurtalsperren der Fall gewesen. Maßnahmen die nach § 6 Abs. 1 WHG erfolgen müssten, seien jedoch stets allgemeine Maßnahmen des Gewässerschutzes und damit keinesfalls "besondere Maßnahmen" im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG NW.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Parallelverfahren 6 K 2149/01 und 6 K 2664/03 -in dem Ausgleichszahlungen für den Bau einer Flockungsfiltrationsstufe für die Kläranlage V. /O. festgesetzt worden sind- sowie auf die zum Verfahren 6 K 2149/01 beigezogenen Verwaltungsakten (2 Ordner) und auf die zum Parallelverfahren 6 K 2664/03 beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entschieden wird, ist jedenfalls unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin die Festsetzung weiterer Ausgleichszahlungen zu Gunsten des Klägers abgelehnt wird, §§ 115, 79 Abs. 1 Nr. 2 und 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Soweit der Kläger die Festsetzung weiterer Ausgleichszahlungen zu Lasten der Beigeladenen begehrt und insoweit die durch den Bau von Regenwasserbehandlungsanlagen (Regenüberlaufbecken) im Einzugsgebiet der Kläranlagen T. , H. , C. , V. , T1. , T2. , L. , N. und O. entstandenen Investitionskosten für ausgleichsfähig hält, steht ihm der behauptete Anspruch nicht zu, weil die Voraussetzungen des alleine als Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Ausgleichspflicht der Beigeladenen in Betracht zu ziehenden § 55 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen weder nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995, S. 926 -LWG NW-) noch nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit dem 4. Juni 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NW. 2005, S. 463 -LWG NW neu-) erfüllt sind.
Bei der Entscheidung, dass § 55 Abs. 2 LWG NW zu der vom Kläger begehrten Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu Lasten der Beigeladenen nicht ermächtigt, geht das Gericht zu Gunsten des Klägers von der Gültigkeit der Norm aus, ohne die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage zu entscheiden, ob die Norm in vollem Umfang -insbesondere auch auf der Rechtsfolgenseite- mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Denn auch wenn die Norm -wofür wohl überwiegende Gründe sprechen- bei verfassungskonformer Auslegung gültig ist, fehlt es vorliegend doch an einer wesentlichen Voraussetzung für ihre Anwendung im Sinne des Klägers.
Als taugliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kann vorliegend nur § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NW dienen. Weil ein Abwasserbeseitigungsplan für den in Rede stehenden Einzugsbereich von P. und V. zu keiner Zeit aufgestellt worden ist, scheidet eine unmittelbare Anwendung des Satzes 1 a.a.O. hier aus. Die Voraussetzungen, unter denen -wie hier- auch ohne Abwasserbeseitigungsplan im Einzelfall eine pauschale Ausgleichszahlung für besondere Maßnahmen nach Ermessen ("kann") festgesetzt werden kann, ergeben sich dennoch im Wesentlichen letztlich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW, weil Satz 2 a.a.O. die Behörde nur dazu ermächtigt, eine Ausgleichszahlung "entsprechend Satz 1" festzusetzen. Durch das Erfordernis, Satz 1 a.a.O. "entsprechend" anzuwenden, ist die zuständige Behörde auch in den Fällen des Satzes 2 nur dann berechtigt, eine Ausgleichszahlung festzusetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die bei unmittelbarer Anwendung des Satzes 1 zur Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan verpflichten. Auch im Fall einer behördlichen Einzelfallentscheidung nach Satz 2 a.a.O. ist damit die Festsetzung einer Ausgleichszahlung daran geknüpft, dass -nicht anders als bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan - auf der "Tatbestandsseite" die Bedingung erfüllt sein muss, dass "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen" sind. Dabei liegt nahe, dass bei einer "entsprechenden" Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 der Besonderheit Rechnung zu tragen ist, dass nach Satz 2 eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden kann, obwohl sich die Entscheidungsgrundlage in einem Fall des Satzes 2 deutlich von der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseiti-gungsplan nach Satz 1 unterscheidet. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei "entsprechender" Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 innerhalb des Satzes 2 die inhaltlichen Voraussetzungen des Satzes 1 ihrem wesentlichen Sinn nach beachtet werden müssen.
Davon ausgehend stand dem Kläger der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu, weil die in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW auch bei einer behördlichen Entscheidung im Einzelfall nach Satz 2 a.a.O. zwingend zu beachtenden inhaltlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht erfüllt waren. Denn jedenfalls war die in Satz 1 festgeschriebene Voraussetzung nicht erfüllt, dass die zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen" sein müssen.
In seinem Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 6 K 2149/01 hat das Gericht dargelegt, dass und weshalb das Tatbestandsmerkmal "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen" auch bei entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW im Rahmen des Satzes 2 a.a.O. dahingehend auszulegen ist, dass nur solche Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NW ausgleichsfähig sind,
1. die die zuständige Behörde bewusst vorgesehen hat, um ein Unternehmen zu begünstigen, und von denen
2. das Unternehmen unmittelbar profitiert.
Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen", die auch im vorliegenden Klageverfahren verbindlich ist und in der sich das Gericht durch weite Teile der Rechtsausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren bestätigt sieht, führt zwingend zu der Schlussfolgerung, dass dem Kläger aus doppeltem Grund ein Anspruch auf die Festsetzung einer Ausgleichszahlung zu Lasten der Beigeladenen wegen des Baus von Regenrückhaltebecken im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zustand.
Wie auch im Parallelverfahren 6 K 2149/01 stand der geltend gemachte Anspruch dem Kläger nicht zu, weil der Bau der Regenrückhaltebecken niemals zugunsten der Beigeladenen "vorgesehen" war. Dies ist eindeutig und bedarf keiner vertieften Begründung, weil die Beklagte eine entsprechende Zweckbestimmung der Sanierungsbescheide, die dem Bau der Regenrückhaltebecken zugrunde lagen, ausdrücklich im Klageverfahren verneint hat. Da es um den Inhalt von Anordnungen geht, die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten von ihr selbst oder von einer ihr unterstellten Unteren Wasserbehörde getroffen worden sind, kann es aufgrund der dezidierten Einlassung der Beklagten zu diesem Punkt als zweifelsfrei angesehen werden, dass die Regenrückhaltebecken tatsächlich niemals dem Zweck dienen sollten, die Gewässerqualität des Urftsees zu verbessern.
Darüber hinaus stand der geltend gemachte Anspruch dem Kläger nicht zu, weil sich der Bau der Regenrückhaltebecken unmittelbar allenfalls -auch die Beklagte bestreitet vorliegend selbst dies- auf den Gewässerzustand der V. talsperre und nicht auf das von der Beigeladenen betriebene Unternehmen der Wasserkraftnutzung in I. vorteilhaft ausgewirkt hat. Auch im vorliegenden Fall scheitert die Annahme eines unmittelbaren Vorteils der Beigeladenen -nicht anders als im Parallelverfahren 6 K 2149/01- daran, dass -logisch nicht bestreitbar- das von der Beigeladenen betriebene Unternehmen der Wasserkraftnutzung rechtlich und tatsächlich von der alleinigen rechtlichen Verantwortung des Klägers für den V2. stausee zu unterscheiden ist, woraus sich ergibt, dass unmittelbar allenfalls der Kläger selbst durch den Bau der Regenrückhaltebecken begünstigt wird, wenn überhaupt durch den Bau der Regenrückhaltebecken ein Vorteil für den V1. stausee -und nicht nur für die Fließgewässer V. und P. - bewirkt wird. Auf die entsprechenden Darlegungen im Parallelverfahren 6 K 2149/01 wird Bezug genommen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich keine für den Kläger günstigere Beurteilung der Rechtslage. Auch der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwendende § 55 LWG NW neu in der seit dem 4. Juni 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 verschafft dem Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Ausgleichszahlung. Denn die geänderte Fassung enthält unverändert das Tatbestandsmerkmal "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen", dass auch weiterhin in dem Sinne auszulegen ist, dass nur solche Maßnahmen nach § 55 LWG NW -jetzt: neu- ausgleichsfähig sind,
1. die die zuständige Behörde bewusst vorgesehen hat, um ein Unternehmen zu begünstigen, und von denen
2. das Unternehmen unmittelbar profitiert.
Dafür, dass dennoch mit der Neufassung trotz insoweit gleichen Wortlauts dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal "zugunsten eines Unternehmens der Wasserkraftnutzung vorgesehen" ein veränderter Inhalt beigegeben werden sollte, ist dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen.
Vgl. LtDrs. 13/6222, S. 105.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind -bezogen auf die Beigeladene- damit auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt.
Soweit der Kläger außerdem begehrt, dass die Beklagte das Verfahren zur Feststellung weiterer Ausgleichspflichtiger fortsetzt, geht das Gericht nach interessengerechter Auslegung des Begehrens davon aus, dass auch insoweit eine Verpflichtungsklage mit dem letztendlichen Ziel erhoben worden ist, die Festsetzung weiterer Ausgleichszahlungen zu Lasten Dritter zu erreichen. Die Klage bleibt jedoch auch mit dem so verstandenen Begehren erfolglos -und zwar sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als auch bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung-, weil aus den bereits dargelegten Gründen durch alle vom Kläger zum Ausgleich angemeldeten Maßnahmen unmittelbar jeweils nur -wenn überhaupt- der Kläger selbst als Betreiber des Urftstausees begünstigt wird. Alle Wassernutzer unterhalb des Urftstausees scheiden damit als ausgleichspflichtige Unternehmen aus. Zu denken ist alleine an eine Ausgleichspflicht des Wasserversorgers WAG, der in der zweiten Hälfte der 90-er Jahre mehrere Millionen Kubikmeter Wasser aus dem V1. stausee in den Obersee der Rur abgeleitet hat, aus dessen Wasser er Trinkwasser aufbereitet. Letztlich besteht aber auch kein Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der WAG, weil -was zwingende Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist- niemals behördlich "vorgesehen" worden ist, dass der V1. stausee der Trinkwasserversorgung dienen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch die Stellung eines Abweisungsantrags auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
Das Gericht folgt dem Antrag des Klägers, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend gegeben, weil die entscheidungserhebliche Frage, ob § 55 Abs. 2 LWG NW im Sinne der Beigeladenen eng oder im Sinne des Klägers und der Beklagten weit auszulegen ist, aus Gründen der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung ist.