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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 201/05.A·29.03.2005

Asylklage gegen Dublin-II-Überstellung nach Griechenland abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht / Dublin-VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Abschiebungsanordnung nach Griechenland an. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids, da Griechenland die Übernahme des Verfahrens erklärt hatte und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorlagen. Die Glaubwürdigkeit des Klägers war wegen unbewiesener Angaben und Verschweigens beeinträchtigt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und Abschiebungsanordnung nach Griechenland abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat sich zur Übernahme des Asylverfahrens bereit erklärt, kann die zuständige Behörde die Überstellung nach der Dublin-Verordnung anordnen.

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Das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑II‑Verordnung ist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe auszuüben.

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Substantielle Tatsachenbehauptungen, die die Zuständigkeit eines anderen Staates in Frage stellen sollen, müssen durch Beweismittel tragfähig dargelegt werden; bloßer Vortrag ohne Nachweis genügt nicht.

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Widersprüche und das Verschweigen maßgeblicher Aufenthaltszeiten in der Anhörung können die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers entscheidend beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 26a Abs. 1 AsylVfG§ 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG§ 31 Abs. 4 AsylVfG§ 34a AsylVfG§ Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)§ Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der am 24. April 1978 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Nach seinen eigenen Angaben reiste er am 2. September 2004 auf dem Luftweg über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. September 2004 stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im Wesentlichen ausführte:

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Er sei am 1. September 2004 in Karachi abgeflogen und - nach einem Zwischenaufenthalt in einem ihm unbekannten Land an einem ihm unbekannten Ort - am 2. September 2004 über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet eingereist. Er habe Pakistan verlassen und beantrage in Deutschland Asyl, weil sein Leben im Heimatland in Gefahr gewesen sei. Er habe sich vom Islam abgewandt und dafür auch geworben. Deswegen sei er mehrmals inhaftiert worden. Gegen ihn sei Anzeige erstattet worden. Man habe ihm vorgeworfen, zu den Qadianis konvertiert zu sein. Er habe über einen Glaubensübertritt zwar nachgedacht, es dann aber nicht gemacht. Nach dem zweiten Gefängnisaufenthalt habe seine Familie ihn verbannt. Am Tag nach seiner ersten Festnahme hätten Leute aus der Stadt sein Geschäft in H. - eine Klinik - zerstört. Zuletzt habe die Polizei und hätten auch Leute der Islamischen Bewegung nach ihm gesucht. Ein Freund habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten.

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Nach der persönlichen Anhörung des Klägers stellte das Bundesamt fest, dass der Kläger sich vom 11. September 2003 bis zum 1. September 2004 in Griechenland aufgehalten hatte. Auf Ersuchen des Bundesamtes erklärte sich Griechenland mit Schreiben vom 25. November 2004 bereit, das Asylverfahren des Klägers zu übernehmen.

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Mit Bescheid vom 26. November 2004 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Zugleich ordnete es die Abschiebung des Klägers nach Griechenland an. Zur Begründung verwies es auf die §§ 26 a Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 4 und 34 a AsylVfG sowie auf Art. 10.1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Außerdem führte es aus, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II auszuüben, seien nicht ersichtlich.

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Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er habe sich tatsächlich in der Zeit vom 9. Oktober 2003 bis zum 26. Dezember 2003 in Griechenland aufgehalten. Wegen illegaler Einreise sei er dort jedoch in die Türkei ausgewiesen worden. Daraufhin sei er in sein Heimatland zurückgekehrt und habe seinen Beruf weiter ausgeübt. Hierfür werde er geeignete Beweise vorlegen, die er im Heimatland bereits angefordert habe und die er im Laufe der 6. Kalenderwoche erwarte. Er befürchte, im Falle der Abschiebung nach Griechenland erneut ohne Prüfung seines berechtigten Asylbegehrens dort ausgewiesen zu werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2004 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 24. Februar 2005 zur Entscheidung auf den Vorsitzenden übertragen.

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Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 4. Februar 2005 - 6 L 76/05.A - abgelehnt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte 6 L 76/05.A und auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen.

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Der Kläger ist am 8. Februar 2005 nach Griechenland abgeschoben worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes 26. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

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Dem Kläger steht in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu. Zuständig für sein Asylverfahren ist Griechenland, dass sich auf Ersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 25. November 2004 bereit erklärt hat, das Asylverfahren des Klägers zu übernehmen. Bei dieser Sachlage war das Bundesamt berechtigt, gemäß den §§ 26 a Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 4 und 34 a AsylVfG sowie gemäß Art. 10.1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Abschiebung des Klägers nach Griechenland anzuordnen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II auszuüben, sind nicht ersichtlich.

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Dies alles ergibt sich genügend konkret aus dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 26. November 2004 und des ablehnenden Beschlusses des erkennenden Gerichts im zugehörigen Eilverfahren des Klägers vom 4. Februar 2005 - 6 L 76/05.A -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird.

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Die Behauptung des Klägers, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem falschen Sachverhalt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie nicht geglaubt werden kann. Die zum Beleg für seine Behauptung, er sei am 26. Dezember 2003 von Griechenland in sein Heimatland zurückgekehrt und habe seinen Beruf dort bis zur Ausreise nach Deutschland weiter ausgeübt, hat er nicht vorgelegt. Außerdem spricht entscheidend gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt verschwiegen hat, dass er sich -was unstreitig ist- zumindest eine Zeit lang ab dem 9. Oktober 2003 in Griechenland aufgehalten hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.