Antrag auf Fristverlängerung nach §74 Abs.2 AsylG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Verlängerung der einmonatigen Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab. Es befand, gesetzliche Fristen seien nur dann abänderbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich ermögliche, was für § 74 Abs. 2 AsylG nicht der Fall sei. Mangels gesetzlicher Grundlage sei die Frist nicht verlängerbar.
Ausgang: Antrag auf Fristverlängerung nach § 74 Abs. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen; gesetzliche Klagebegründungsfrist nicht verlängerbar
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzliche Fristen sind nur dann änderbar, wenn das Gesetz die Abänderung ausdrücklich vorsieht.
Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche und gesetzliche Fristen bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen abgekürzt oder verlängert werden; für gesetzliche Fristen gelten jedoch nur die vom Gesetz besonders bestimmten Fälle.
Die einmonatige Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG ist als gesetzliche Frist zwingend und vom Gericht nicht verlängerbar, soweit das AsylG keine Abänderung vorsieht.
Ein Antrag auf Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn keine gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Ermächtigung zur Abänderung der betreffenden Frist besteht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Fristverlängerung mit Schreiben vom 26. August 2022 wird abgelehnt.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist liegen nicht vor.
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können auf Antrag richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
Daher können gesetzlichen Fristen nur abgeändert werden, wenn das Gesetz selbst die Abänderbarkeit ausdrücklich vorsieht (wie z.B. bei § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Vgl. Stackmann, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 4; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 224 Rn. 8.
§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG statuiert für die Klagebegründung eine gesetzliche Frist (ein Monat), die seitens des Gerichts nicht verlängert werden kann.
Vgl. Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 74 Rn. 9.
Denn das AsylG sieht die Abänderbarkeit der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht vor.