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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 1920/22.A·13.09.2022

Antrag auf Fristverlängerung nach §74 Abs.2 AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Verlängerung der einmonatigen Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab. Es befand, gesetzliche Fristen seien nur dann abänderbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich ermögliche, was für § 74 Abs. 2 AsylG nicht der Fall sei. Mangels gesetzlicher Grundlage sei die Frist nicht verlängerbar.

Ausgang: Antrag auf Fristverlängerung nach § 74 Abs. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen; gesetzliche Klagebegründungsfrist nicht verlängerbar

Abstrakte Rechtssätze

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Gesetzliche Fristen sind nur dann änderbar, wenn das Gesetz die Abänderung ausdrücklich vorsieht.

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Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche und gesetzliche Fristen bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen abgekürzt oder verlängert werden; für gesetzliche Fristen gelten jedoch nur die vom Gesetz besonders bestimmten Fälle.

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Die einmonatige Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG ist als gesetzliche Frist zwingend und vom Gericht nicht verlängerbar, soweit das AsylG keine Abänderung vorsieht.

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Ein Antrag auf Fristverlängerung ist abzulehnen, wenn keine gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Ermächtigung zur Abänderung der betreffenden Frist besteht.

Relevante Normen
§ AsylG § 74 Abs. 2§ ZPO § 224 Abs. 2§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 224 ZPO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Fristverlängerung mit Schreiben vom 26. August 2022 wird abgelehnt.

Gründe

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist liegen nicht vor.

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Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.

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Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können auf Antrag richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

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Daher können gesetzlichen Fristen nur abgeändert werden, wenn das Gesetz selbst die Abänderbarkeit ausdrücklich vorsieht (wie z.B. bei § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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Vgl. Stackmann, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 4; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 224 Rn. 8.

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§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG statuiert für die Klagebegründung eine gesetzliche Frist (ein Monat), die seitens des Gerichts nicht verlängert werden kann.

8

Vgl. Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 74 Rn. 9.

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Denn das AsylG sieht die Abänderbarkeit der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht vor.