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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 1872/15·30.05.2017

Wohngeld: Miete für separat angemieteten Abstellraum nicht berücksichtigungsfähig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialleistungsrecht (Wohngeld)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte höheres Wohngeld, weil zusätzlich zur Wohnung ein externer Abstellraum angemietet wurde. Streitig war, ob dessen Miete als „Miete für Wohnraum“ i.S.d. WoGG zu berücksichtigen ist. Das VG Aachen wies die Klage ab: Nebenräume zählen nur dann zum Wohnraum, wenn sie zusammen mit der Wohnung überlassen werden. Ein eigenständiger Lagerraum auf anderem Grundstück und mit anderem Vermieter ist weder Teil des Wohnraums noch selbst Wohnraum; eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor.

Ausgang: Klage auf höheres Wohngeld unter Einbeziehung eines separat angemieteten Abstellraums abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wohngeld wird nur als Zuschuss zur Miete oder Belastung für selbst genutzten Wohnraum geleistet; berücksichtigungsfähig ist daher nur Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum im Sinne des WoGG.

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Nebenräume gehören zum wohngeldrechtlichen Wohnraum nur, soweit sie dem Wohnzweck dienen und zusammen mit dem Wohnraum überlassen worden sind.

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Ein separat von einem Dritten angemieteter Abstell- oder Lagerraum auf einem anderen Grundstück ist regelmäßig kein Bestandteil des für das Wohngeld maßgeblichen Wohnraums und bleibt bei der berücksichtigungsfähigen Miete außer Ansatz.

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Ein Abstell- oder Lagerraum ist kein eigenständiger Wohnraum, wenn er weder zum Wohnen bestimmt noch nach baulicher Anlage und Ausstattung zum Wohnen tatsächlich geeignet ist.

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Die Anknüpfung an die Zugehörigkeit eines Nebenraums zur Wohnung und seine gemeinsame Überlassung stellt einen sachlichen Grund dar und begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Mietern mit mitvermietetem Abstellraum.

Relevante Normen
§ WoGG § 9 Abs 1§ WoGG § 2§ 1 WoGG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 WoGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte am 26. Januar 2015 bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld in Form von Mietzuschuss für seine Wohnung L.-----straße 59 in L1.       -X.      und für einen Abstellraum auf dem Grundstück L.-----straße  50 im selben Ort. Er gab an, dass seine Wohnung keinen eigenen Kellerraum besitze und er deshalb den separaten Abstellraum als Ersatz für einen Kellerraum von einem weiteren Vermieter angemietet habe.

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Mit Bescheid vom 1. April 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Wohngeld in Höhe von 44,- € monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Dabei berücksichtigte sie als Miete nur die Miete für die Wohnung L.-----straße 59 in Höhe von 270,- € abzüglich der Betriebskosten der zentralen Heizung in Höhe von 28,- €. Die Berücksichtigung der Miete für den vom Kläger in der L.-----straße  50 gemieteten Abstellraum in Höhe von monatlich 24,- € lehnte sie mit der Begründung ab, dass der Abstellraum kein Wohnraum sei. Es handele sich um einen Nebenraum, der nicht zum Wohnraum zähle, da er nicht zusammen mit diesem überlassen sei. Nebenräume könnten auch kein alleiniger Wohnraum sein, da sie nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich nicht zum Wohnen geeignet seien.

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 23. April 2015 gegen den Wohngeldbescheid Widerspruch ein und machte geltend, dass nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung) jede Wohnung über einen Abstellraum verfügen müsse. Da seine Wohnung nicht über einen derartigen Abstellraum verfüge, sei er gezwungen, einen solchen Raum gesondert anzumieten. Die Nichtberücksichtigung der Mietbelastung für den von ihm angemieteten Abstellraum führe zu einer Ungleichbehandlung mit einem Mieter, der keinen Abstellraum gesondert anzumieten brauche.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2015 wies der Landrat des Kreises E. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, es komme nicht darauf an, ob der zu fördernde Wohnraum den bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Anforderungen oder den Anforderungen der Wohnungsaufsicht genüge. Der Einwand des Klägers, dass die Landesbauordnung vorschreibe, dass jede Wohnung über einen Abstellraum verfüge müsse, finde im Wohngeldrecht keine Berücksichtigung. Es komme auf die objektive Geeignetheit der Räumlichkeiten zum Wohnen an. Der Kläger habe seine Wohnung seit dem 3. Januar 2007 angemietet, die Anmietung des zusätzlichen Abstellraums sei ab dem 1. Dezember 2008 erfolgt. Aufgrund der fast zweijährigen Nutzung der Wohnung durch den Kläger auch ohne Abstellraum sei die objektive Geeignetheit der Wohnung belegt. Nebenräume seien nur insoweit Teil des Wohnraums, als sie dem Wohnzweck dienten. Nicht zum Wohnraum zählten Nebenräume, die nicht zusammen mit diesem überlassen worden seien. Aufgrund der Größe des vom Kläger angemieteten Abstellraumes dränge sich zudem ein Vergleich mit einer Garage auf, die bei der wohngeldrechtlichen Miete ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei.

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Der Kläger hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben.

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Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch darauf, dass die Miete für den von ihm angemieteten Abstellraum von der Beklagten bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werde. Der Raum diene seinen Wohnbedürfnissen und würde sich weder in Zweck noch Nutzung von einem Kellerraum unterscheiden, wenn ein solcher für seine Wohnung vorhanden wäre. Eine Vorgabe, die auf die rechtliche Verbundenheit der Räume durch einen einzigen Mietvertrag abstelle, kenne das Wohngeldgesetz nicht. Vielmehr komme es nach der Zweckbestimmung in § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) auf die wirtschaftliche Sicherung angemessenen familiengerechten Wohnens an. Es stehe die tatsächliche Befriedigung des Wohnbedürfnisses im Vordergrund und nicht die Art der rechtlichen Konstruktion, mit der dieses erreicht werde. Da er einen Kellerraum zu seinen Wohnzwecken tatsächlich benötige, sei die Miete für diesen Raum in die Wohngeldberechnung einzubeziehen. Alles andere führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Mietern, die eine Wohnung mit Abstellraum angemietet hätten, und Mietern, die einen solchen Abstellraum separat anmieten müssten. Bei Ersteren werde die Miete für den Abstellraum in die Wohngeldberechnung einbezogen, bei Zweiteren jedoch nicht, ohne dass dafür ein sachlicher Grund gegeben sei.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Wohngeldbescheid der Beklagten vom 1. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom 11. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld unter Berücksichtigung der Miete für den zusätzlich angemieteten Abstellraum zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E..

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. April 2016 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom 11. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Wohngeld, als ihm mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt worden ist.

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Gemäß § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und der Gesamteinkommen.

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Das Gesamteinkommen ist nach § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist das monatliche Gesamteinkommen 1/12 des Gesamteinkommens. Das Jahreseinkommen ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach Abs. 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 16 WoGG. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist gemäß § 15 Abs. 1 WoGG das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden.

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Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend zur Ermittlung des Jahreseinkommens Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 1.333,30 € sowie die Summe der Rentenbeträge in Höhe von 7.423,20 € zugrunde gelegt hat und davon die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 102,- € abgezogen hat. Daraus ergibt sich ein Einkommen von 8.654,50 €, von dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 WoGG 10 % für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen sind, so dass ein Jahreseinkommen in Höhe von 7.789,05 € verbleibt. Daraus errechnet sich ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 649,09 €.

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Die Beklagte hat zudem die zu berücksichtigende Miete zu Recht mit 242,- € angesetzt und dabei die vom Kläger ausweislich der Mietbescheinigung vom 22. Januar 2015 für seine Wohnung L.-----straße  59 in L1.       -X.      zu zahlende Miete in Höhe von monatlich 270,- € abzüglich Betriebskosten für die zentrale Heizung in Höhe von monatlich 28,- € zugrunde gelegt (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WoGG).

22

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzliche Berücksichtigung der Miete für den unter der Anschrift L.-----straße 50 in L1.       -X.      angemieteten Abstellraum.

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Gemäß § 1 Abs. 2 WoGG wird das Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Gemäß § 9 Abs. 1 WoGG ist Miete das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen. Nach § 2 WoGG sind Wohnraum Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind. Verfügungsberechtigter ist regelmäßig der Eigentümer. Für Mietwohnungen liegt die Bestimmung zum Wohnen in der Regel in der mietweisen Überlassung im Rahmen des Mietverhältnisses. Zum Wohnraum gehören auch Nebenräume, soweit sie dem Wohnzweck dienen. Nebenräume sind Räume eines Gebäudes, die nicht als Aufenthaltsräume einzustufen sind, weil sie für einen längeren Aufenthalt weder geeignet noch nach ihrer Zweckbestimmung vorgesehen sind. Darunter fallen regelmäßig Räume wie Küche, Toiletten, Besenkammer, Badezimmer, Abstellkammer, Kellerräume, Dachspeicher, besondere Waschgelegenheiten und dazugehörige Nebengebäude. Nicht mit zum Wohnraum zählen Nebenräume, die nicht zusammen mit diesem überlassen worden sind.

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Vgl.              Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 2 Rn. 4 und 4 a.

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Danach zählt der vom Kläger angemietete Abstellraum in der L.-----straße 50 in L1.       -X.      nicht zu dem vom Kläger genutzten Wohnraum im wohngeldrechtlichen Sinn, weil er nicht zu der vom Kläger gemieteten Wohnung im Gebäude L.-----straße 59 in L1.       -X.      gehört. Er ist dem Kläger nicht von der Vermieterin dieser Wohnung zusammen mit der Wohnung zu Wohnzwecken überlassen worden. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Abstellraum auf einem anderen Grundstück befindet und einem anderen Eigentümer gehört, der ihn dem Kläger vermietet hat, dass es sich um einen vom Kläger eigenständig angemieteten Abstell- bzw. Lagerraum handelt, der im Rahmen der wohngeldrechtlichen Miete keine Berücksichtigung findet. Dafür spricht auch der Vortrag des Klägers, dass er den Abstellraum ungefähr zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags für seine Wohnung gemietet habe, um Möbelstücke aus seiner früheren Wohnung unterzustellen, für die in seiner jetzigen Wohnung kein Platz sei.

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Der Abstellraum ist schließlich auch kein eigenständiger Wohnraum, weil er nicht zum Wohnen bestimmt und dafür nach seiner baulichen Anlage und Ausstattung auch nicht geeignet ist.

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In der Nichtberücksichtigung der Miete für den vom Kläger eigenständig angemieteten Abstellraum durch die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Wohngeldantrag liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Mietern, die eine Wohnung mit Abstellraum gemietet haben. Denn das zur Begründung der Entscheidung herangezogene Merkmal der Zugehörigkeit des Nebenraums zur Wohnung und dessen Überlassung zusammen mit dieser stellt einen sachlichen Grund für die unterschiedliche wohngeldrechtliche Berücksichtigung dar.

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Bei der danach vorliegend zu berücksichtigenden Miete und dem zugrunde zu legenden Einkommen beträgt das Wohngeld nach der maßgeblichen Wohngeldtabelle 44,- €.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.