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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 185/02.A·07.09.2004

Folgeantrag: Kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bei Depression ohne Traumatisierung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach erfolglosem Asylverfahren das Wiederaufgreifen hinsichtlich § 53 AuslG und Abschiebungsschutz wegen behaupteter PTBS. Das Gericht stützte sich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach keine traumabedingte Störung, sondern eine mittelgradige Depression im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung vorliegt. Eine konkrete Foltergefahr in der Türkei (§ 53 Abs. 1 AuslG) sowie eine landesweit drohende erhebliche individuelle Gefahr (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) wurden verneint, da ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und keine wesentliche Verschlimmerung beachtlich wahrscheinlich ist. Suizidgefahren im Zusammenhang mit der Abschiebung wurden als inlandsbezogen dem Vollstreckungsverfahren zugeordnet; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG setzt für den Zielstaat eine konkrete Gefahr der Folter voraus; allgemeine Schikanen und Unterdrückungsmaßnahmen ohne individuelle Verdächtigung genügen hierfür nicht.

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Für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation erforderlich, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit im Zielstaat droht.

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Eine psychische Erkrankung begründet zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur, wenn sich bei Rückkehr mangels erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlimmerung ergibt.

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Gutachten und Atteste zur Traumatisierung müssen sich methodisch tragfähig mit den behaupteten Ursachen und dem Krankheitsbild auseinandersetzen; ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist maßgeblich, wenn keine durchgreifenden Mängel aufgezeigt werden.

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Selbstmordgefahren, die unmittelbar an die Art und Weise der Abschiebung anknüpfen, sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nicht im Verfahren gegen das Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 53 Abs. 1 und 2 AuslG§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK§ 34 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 0. K. 0000 geborene Kläger stammt aus dem Dorf L. im Südosten der Türkei, Kreis Karakocan, Provinz Elazig. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens.

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Er reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Mai 1996 auf dem Luftweg von Istanbul nach Köln in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Mai 1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zur Begründung seines Asylantrags gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Mai 1996 im Wesentlichen an:

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Er sei aus der Türk ei wegen der Repressalien geflüchtet, die er dort als Kurde und Unterstützer der Guerillas erfahren habe. Im Dezember 1993 habe er sich gegenüber den türkischen Spezialeinheiten dazu bekannt, für die Guerillas Spitzeldienste zu leisten. Man habe ihn beschimpft und an die Wand geworfen. Die Spezialeinheiten hätten ihm die Augen verbunden. Als er die Augen geöffnet habe, habe er gesehen, dass er auf einer Militärstelle in Karakocan gewesen sei. Er sei geschlagen worden und später nach Elazig in das Gefängnis "1800 Evler" ("1800 Wohnungen") gebracht worden. Im Juli 1995 sei er erneut festgenommen worden. Spezialeinheiten seien ins Dorf gekommen, hätten ihn zu Hause aufgesucht und gefragt, warum er den Guerillas Lebensmittel gegeben habe. Er habe geantwortet, dass diese Leute für die Rechte der Kurden kämpfen würden. Danach seien ihm die Augen verbunden worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn von mittags bis abends in der Gendarmeriestelle in Karakocan festgehalten und bei seiner Freilassung angekündigt, ihn nach Ablauf einer Woche erneut zu Hause aufzusuchen. Als sie eine Woche später tatsächlich zurückgekommen seien, hätten sie alle Lebensmittel zerstört. Mitte Februar 1996 seien ein weiteres Mal Sicherheitskräfte in seinem Wohnort erschienen. Sein Hund habe sie angegriffen. Als Reaktion darauf hätten sie das Tier erschossen. Dann seien sie in den Stall gegangen und hätten auch sein Pferd erschossen. Man habe ihm vorgeworfen, mit dem Pferd die Lebensmittel zu den Guerillas gebracht zu haben. Er sei geschlagen und beschimpft worden. Die Sicherheitskräfte hätten gedroht, ihn zu erschießen, wenn sie etwas darüber hören sollten, dass er die Guerillas unterstütze. Schließlich sei er aufgefordert worden, die Aufenthaltsorte der Guerillas zu zeigen. Er habe erwidert, dass er das kurdische Volk nicht verraten werde.

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Mit Bescheid vom 23. August 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.

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Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage - 6 K 2749/96.A -, zu deren Begründung der Kläger ergänzend ausführte, er habe sich wegen der von Sicherheitskräften im Februar 1996 ausgesprochenen Todesdrohung zur Flucht aus der Türkei entschlossen, wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 21. September 2001 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass er die Türkei wegen einer vor der Ausreise erlittenen Verfolgung verlassen habe und dass keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung bestehe. Die geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe begründeten keinen Asylanspruch, weil sie jedenfalls im wesentlichen Kern nicht geglaubt werden könnten. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass er bei den türkischen Sicherheitskräften im Verdacht gestanden habe, die Sache der Kurden durch Hilfeleistung gegenüber der PKK-Guerilla zu unterstützen. Ausschlaggebend für diese Wertung sei, dass der Asylvortrag sowohl durch einen groben Widerspruch als auch durch Detailarmut und fehlende Anschaulichkeit gekennzeichnet sei. Die Behauptung, im Juli 1995 hätten türkische Sicherheitskräfte sein Heimatdorf aufgesucht und ihn einen halben Tag lang in der Stadt Karakocan festgehalten, sei erkennbar unrichtig, weil er dazu unauflösbar widersprüchlich vorgetragen habe. Unabhängig davon fehlt es seinen Angaben an der Anschaulichkeit und dem Detailreichtum, die Kennzeichen einer wahrheitsgemäßen Schilderung seien. Eine einzelfallbezogene Schilderung, die das behauptete Verfolgungsschicksal nachvollziehbar und damit glaubhaft hätte machen können, sei der Kläger schuldig geblieben. Auch habe er sich ungereimt zu dem Ort eingelassen, an dem er im Dezember 1993 für die Dauer von vier Tagen in Elazig festgehalten worden sein wolle. Im Verwaltungsverfahren und in der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 17. September 1996 habe er ohne jeden Vorbehalt ein Gefängnis namens "1800 Evler" ("1800 Wohnungen") als Haftort benannt. Hingegen habe er in der mündlichen Verhandlung von einem ihm unbekannten Haftort gesprochen. Schließlich seinen seine Behauptungen, Sicherheitskräfte hätten sein Pferd getötet, weil er damit "nachts Mehl und Zucker zur Guerilla" gebracht habe, und ferner Todesdrohungen ausgesprochen, um eine weitere Hilfeleistung zu unterbinden, nicht in eine schlüssige Gesamtschilderung eingebettet. Gleiches gelte für das Vorbringen, man habe ihn im Februar 1996 als Agent gewinnen wollen. Dass er etwa über besondere Kenntnisse bzw. Möglichkeiten der Erkundung verfügt habe, welche ein solches Ansinnen der Sicherheitskräfte plausibel erscheinen ließen, werde aus dem Asylvorbringen nicht deutlich. Eine Asylanerkennung komme auch nicht wegen der allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei in Betracht. Insbesondere müsse der Kläger bei einer Ausreise in die Türkei keine Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit befürchten, denn von einer solchen Gefahr sei - auch unter Berücksichtigung der Ereignisse nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan - bis in die heutige Zeit nicht auszugehen. Letztlich könne sich ein Asylanspruch auch nicht aus den vorgetragenen, im Bundesgebiet entfalteten exilpolitischen Aktivitäten, hier die Mitgliedschaft im Kurdischen Kulturhaus E. e. V., ergeben. Hierbei handele es sich um so genannte "selbst geschaffene Nachfluchtgründe", die einen Asylanspruch nur ausnahmsweise auslösen könnten. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor, da aus den eingangs genannten Gründen eine erkennbare politische Betätigung in der Türkei nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso wenig bestehe begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Hinblick darauf, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in die Türkei möglicherweise zum Wehrdienst in der türkischen Armee herangezogen werde. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer asylerheblichen Behandlung oder generellen Schlechterbehandlung kurdischer Volkszugehöriger während der Ableistung ihres Wehrdienstes gerade im Hinblick auf ihre Volkszugehörigkeit. Auch lasse sich nicht feststellen, dass Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen wehrrechtliche Bestimmungen diskriminiert würden. Eine Wehrdienstentziehung durch Flucht ins Ausland werde auch nicht grundsätzlich und ohne weitere Verdachtsmomente als Sympathie für die PKK ausgelegt. Des Weiteren bestehe auch kein Anspruch auf die beantragte Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als einfaches Mitglied des Kurdischen Kulturhauses E. e. V. erreichten weder der Dauer noch ihrer Intensität nach ein Ausmaß, bei dem nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und der entsprechenden Wertung in der Rechtsprechung des OVG NRW davon ausgegangen werden müsse, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik auf den Kläger als einen aktiven Anhänger oppositioneller Kräfte aufmerksam geworden seien, so dass bei einer Rückkehr in das Heimatland Gefahren für Leben oder Freiheit (§ 51 Abs. 1 AuslG) bestünden. Das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG sei ebenfalls unbegründet. Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 und 2 AuslG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) oder Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) landesweit drohten. Nach alledem lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls vor (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG).

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Einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. September 2001 lehnte das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 6. November 2001 - 8 A 4269/01.A - ab.

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2002, beim Bundesamt eingegangen am 8. Januar 2002, beantragte der Kläger, das Verfahren zu § 53 AuslG wiederaufzugreifen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG in seiner Person vorliegen. Zur Begründung fügte er im Wesentlichen eine "fachpsychologische Stellungnahme zur Vorlage bei Behörden und Gerichten" des Dr. B. aus Solingen vom 19. Dezember 2001 bei. Außerdem regte er an, gegebenenfalls eine ergänzende ärztliche Stellungnahme einzuholen.

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Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 23. August 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das vorgelegte Attest des Dr. B. sei nicht geeignet, die Gefahr der Retraumatisierung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu belegen, weil es sich nicht mit den Gründen, die zur Ablehnung der Asylklage des Klägers geführt hätten, auseinandersetze. Alleine der Umstand, dass der Kläger möglicherweise psychisch erkrankt sei, begründe auch keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil eine Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich möglich sei. Da der Antragsteller, wie er selbst angebe, aus einer reichen Familie stamme, sei nicht ersichtlich, dass er aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sein könnte, die notwendigen Behandlungen in der Türkei durchführen zu lassen. Die dem Kläger attestierte Suizidgefahr ergebe sich vorliegend allein als Folge der Abschiebung. Solche Gefahren seien inlandsbezogen und allein von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

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Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er ergänzend vorträgt: Nicht nur aus dem fachpsychologischen Attest des Herrn Dr. B. vom 19. Dezember 2001, sondern auch aus der ergänzenden fachpsychologischen Stellungnahme des Herrn Dr. B. vom 6. Mai 2002 und den ärztlichen Attesten der Frau Dr. C. N. -C1. vom 18. September 2002, vom 23. Januar 2003, vom 21. März 2003, vom 26. Mai 2003 und vom 26. November 2003 ergebe sich, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die auf einer Vorverfolgung in der Türkei beruhe. Eine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers in der Türkei sei kontraindiziert; im Verfolgerland könne die Behandlung nicht Erfolg versprechend durchgeführt werden. Im Heimatland drohe dem Kläger eine erhebliche Verschlimmerung seiner Erkrankung, möglicherweise sogar der Tod. Im Erstverfahren sei er mit der Asylklage gescheitert, weil es zu Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinem Vortrag gekommen sei, die möglicherweise auf eine "Zeitgitterstörung" bzw. eine "Achsenstörung" zurückzuführen seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Januar 2002 zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers hinsichtlich der Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG im Bescheid vom 30. August 1996 wiederaufzugreifen und festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegt,

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hilfsweise

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festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung genommen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003 ist der Kläger persönlich zu der von seinem Prozessbevollmächtigten berichteten psychischen Erkrankung befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003 verwiesen.

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Der Kläger hat wiederholt einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Seine Anträge vom 31. Januar 2002 und vom 11. April 2002 sind durch Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 2. April 2002 - 8 L 85/02.A - und vom 23. April 2002 - 8 L 383/02.A - abgelehnt worden. Auf einen dritten Eilantrag des Klägers hin vom 18. November 2002 - 6 L 1406/02.A - hat die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde -Landrat des Kreises Düren - im Rahmen eines Vergleichs zugesagt, den Antragsteller nicht vor rechtskräftiger Entscheidung im Hauptsacheverfahren - dem vorliegenden Klageverfahren - abzuschieben. In dem durch Vergleich beendeten Eilverfahren hat die Ausländerbehörde das Ergebnis einer psychiatrischen Untersuchung des Klägers durch das Gesundheitsamt des Kreises Düren - Frau Dr. Q. - vom 31. Oktober 2003 vorgelegt. Das Gutachten ist zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden.

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Mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 hat das Gericht zu den Fragen,

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1. ob beim Kläger eine psychische Erkrankung, insbesondere in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, vorliegt oder ob der Kläger eine solche Erkrankung lediglich vorgibt;

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2. ggf. wie schwer der Kläger erkrankt ist;

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3. welche Behandlung die Erkrankung erfordert;

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4. welche Kosten der Behandlung voraussichtlich entstehen;

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5. welche Verschlimmerungen der Erkrankung zu befürchten sind, wenn die nach Ziffer 3. erforderliche Behandlung nicht oder nur eingeschränkt erfolgt, weil der Kläger sich nicht behandeln lässt, weil ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder weil die Behandlung nicht finanzierbar ist;

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6. ob das Ausmaß der Verschlimmerungen der Erkrankung wegen unzureichender Behandlung i. S. d. Ziffer 5 davon abhängt, ob der Kläger in Deutschland verbleibt oder in die Türkei zurückkehrt;

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7. ob aus medizinischer Sicht eine Behandlung des Klägers in der Türkei - das Vorhandensein medizinischer und psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten dort unterstellt - "kontraindiziert" ist, weil die Krankheit wegen des spezifischen Krankheitsbildes in der Türkei prinzipiell nicht oder nur eingeschränkt erfolgreich behandelt werden kann (z. B. wegen Gefahr der Retraumatisierung bei zwangsweiser Rückkehr in den Staat, der für erlittene politische Verfolgung verantwortlich ist, oder durch den Verlust des bisherigen Lebensumfeldes in Deutschland?);

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8. als wie schwerwiegend und wahrscheinlich die ggf. i. S. d. Ziffer 7. in der Türkei zu erwartenden Leiden und Gefahren einzustufen sind und welcher konkrete Gesundheitsschaden im schlimmsten Fall dort zu erwarten ist;

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ein Sachverständigengutachten eingeholt und mit der Beweisaufnahme Herrn Dipl.-Psych. Thomas Weber, TraumaTransformConsult, Springen 26, 53804 Much, beauftragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Psych. Weber vom 10. April 2004 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17. August 2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein ärztliches Attest der Frau Dr. N. -C1. vom 9. August 2004 vorgelegt, worin unter anderem attestiert wird, "bei der Schwere der vorliegenden Depression auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, und weiterhin bestehendem Verdacht auf eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" werde der Kläger aus psychiatrischer Sicht weiterhin nicht für in der Lage gehalten, eine Abschiebung oder die Belastung einer Rückkehr in das Heimatland zu bewältigen. Das Gericht hat hierzu Frau Dr. N. -C1. fernmündlich befragt. Sie hat sinngemäß erklärt, sie habe das Attest auf Drängen des Klägers ausgestellt, allerdings ohne Berücksichtigung des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Herrn Dipl.-Psych. Thomas Weber, das ihr der Kläger mit der Bitte übergeben habe, eine Art "Gegengutachten" zu schreiben. Sie sehe sich jedoch nicht in der Lage, das fundierte Gutachten des Herrn Weber "aus den Angeln zu heben". Um dem Kläger aber wenigstens Etwas in die Hand zu geben, habe sie ihm dann das Attest vom 9. August 2004 ausgestellt. Nach fernmündlicher Kontaktaufnahme der Frau Dr. N. -C1. mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser gegenüber dem Gericht darauf verzichtet, Frau Dr. N. -C1. als Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 8 September 2004 zu laden.

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Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 18. November 2004 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 K 2749/96.A, der Gerichtsakten 8 L 85/02.A, 8 L 383/02.A und 6 L 1406/02.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) sowie der Ausländerbehörde (2 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sein Asylverfahren hinsichtlich der Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG im Bescheid vom 30. August 1996 wiederaufgreift und feststellt, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG in seiner Person vorliegt. Der auf den Folgeantrag des Klägers ergangene und sein Begehren ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Voraussetzungen für die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers nicht vor. Für ihn besteht im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht "die konkrete Gefahr ..., der Folter unterworfen zu werden". Bei dieser Wertung legt das Gericht - abweichend von den Entscheidungsgründen des im Asylerstverfahren des Klägers ergangenen Urteils vom 21. September 2001 zum Aktenzeichen 6 K 2749/96.A - die überzeugenden Feststellungen des Gutachters Weber zum Wahrheitsgehalt der vom Kläger geschilderten Gründe für seine Ausreise aus der Türkei zugrunde. Dementsprechend glaubt das Gericht dem Kläger nunmehr, dass er folgende belastende Erlebnisse in der Türkei innerhalb des Zeitraums von etwa 1990 bis etwa 1996 im Kern wahrheitsgemäß geschildert hat:

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- Der Kläger ist im Prinzip nicht politisch aktiv gewesen. Er hat sich lediglich mit den Kurden "identifiziert" und hat in diesem Kontext Guerilla- Kämpfern ein Mal bis maximal dreimal Nahrung an Orte außerhalb des Heimatdorfes gebracht.

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- Des Weiteren ist das Haus der Familie des Klägers mehrfach durchsucht worden. Der gewaschene Weizen seiner Familie ist einmal "zerstört" bzw. "dreckig gemacht" worden.

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- Der Kläger selbst ist ein Mal (maximal zweimal, wenn man die Situation, als einem Soldaten bei einer Hausdurchsuchung ein Zeitungsartikel an der Wand aufgefallen ist, dazu nimmt) von einem Soldaten geohrfeigt sowie ein Mal von einem Soldaten mit einem Militärstiefel gegen sein Schienbein getreten worden.

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- Der Kläger ist ein Mal nach Elazig verbracht und dort für vier Tage inhaftiert worden. Gewalterfahrungen haben dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden.

42

- Der Hund und das Pferd der Familie des Klägers sind von türkischen Sicherheitskräften erschossen worden.

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- Der Kläger ist einige Male auf dem Weg von und nach Karakocan, wo er Einkäufe erledigte, angehalten und kontrolliert worden.

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- Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger mehr als ein Mal festgenommen worden ist.

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Der nunmehr als wahrheitsgemäß anzuerkennende Kern im Asylvorbringen des Klägers rechtfertigt indes nicht die Feststellung, dass in der Türkei für ihn die konkrete Gefahr der Folter besteht. Auch erweist sich das im Asylerstverfahren ergangene Kammerurteil bei Zugrundelegung des nunmehr als richtig anzuerkennenden Sachverhalts nicht als falsch. Denn auch auf der Grundlage des nunmehr glaubhaften Sachverhaltskerns im Vorbringen des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger - und dies allein würde für ihn eine beachtliche Gefahr der Folter im Falle der Rückkehr in die Türkei begründen - schon einmal Opfer politischer Verfolgung geworden ist und mit erneuter politischer Verfolgung - insbesondere mit Folter - rechnen muss.

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Für diese Wertung ist entscheidend, dass nach dem nunmehr festgestellten Sachverhalt der Kläger zu keiner Zeit tatsächlich von den türkischen Sicherheitskräften individuell verdächtigt worden ist, die Sache der Kurden aktiv - zum Beispiel durch Lebensmittellieferungen an Guerilla-Kämpfer oder Spitzeldienste für die Guerilla-Kämpfer - zu unterstützen. Vielmehr ist er nur den Schikanen und Unterdrückungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, die alle Kurden in seiner Heimatgegend erdulden mussten. Er wurde ein Mal geohrfeigt und ein Mal getreten, auch musste er ein Mal vier Tage ins Gefängnis. Desgleichen musste er erleben, dass ein Mal der gewaschene Weizen seiner Familie beschädigt und der Hund und das Pferd seiner Familie erschossen wurden. Die vom Kläger erlebten Unterdrückungsmaßnahmen, denen gerade im Zeitraum von 1990 bis 1996 zahllose Kurden im Südosten der Türkei während des Kampfes der türkischen Sicherheitskräfte mit den Kämpfern der PKK ausgesetzt waren, überschreiten jedoch nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit. Sie rechtfertigen insbesondere nicht die Annahme einer sogenannten "Gruppenverfolgung" der Kurden in der Türkei. Eine darüber hinaus gehende individuelle Gefährdung des Klägers wegen besonderer Umstände, die gerade ihn bei den Sicherheitskräften in den Verdacht gebracht haben könnten, er habe tatsächlich aktiv die Sache der Kurden unterstützt und Kämpfern der PKK geholfen, ergibt sich aus dem nunmehr glaubhaften Vortrag des Klägers nicht. Es bleibt damit bei der Feststellung in den Gründen des Urteils im Asylerstverfahren des Klägers - auf dessen Begründung im Einzelnen insoweit Bezug genommen wird -, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch wegen besonderer Umstände im Zusammenhang mit seiner Person - dies schließt den Umstand ein, dass er in der Türkei eventuell noch Wehrdienst leisten muss - befürchten muss, der Folter unterworfen zu werden.

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Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es drohen nämlich auch keine Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

48

Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist,

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vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386) und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330).

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Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzellfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N.,

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die überdies landesweit drohen muss,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330).

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Gemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht dem Kläger kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.

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Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht dem Kläger nicht, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die auf einer Vorverfolgung in der Türkei beruht. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Darlegungen des Gutachters Weber, der im Einzelnen nachvollziehbar begründet hat, dass der Kläger nicht durch Erlebnisse in der Türkei traumatisiert ist und deshalb auch nicht im Fall der Rückkehr in die Türkei "retraumatisiert" werden kann. Mängel des schriftlich vorgelegten Gutachtens sind weder ersichtlich noch vom Kläger bzw. dessen Bevollmächtigtem dargelegt worden. Dass die vom Kläger vorgelegten zahlreichen Atteste und Stellungnahmen anderer Psychologen und Psychiater (Frau Dr. N. -C1. und Dr. B. ) schon wegen methodischer Fehler nicht geeignet sind, die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern, ergibt sich ebenfalls klar nachvollziehbar aus dessen schriftlichem Gutachten. Schließlich besteht auch deshalb keinerlei Veranlassung, das von Herrn Weber erstellte Gutachten von Amts wegen anzuzweifeln oder zu hinterfragen, weil es im Ergebnis der gehaltvollen Untersuchung der psychischen Erkrankung des Klägers durch die Amtsärztin Frau Dr. Q1. wie auch der Einschätzung des Gerichts nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003 entspricht, dass nämlich die psychischen Probleme des Klägers im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung aus Deutschland, nicht aber im Zusammenhang mit traumatischen Erlebnissen in der Türkei zu sehen sind. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht dem Kläger aber auch nicht wegen der vom Gutachter Weber aktuell diagnostizierten "mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1)". Zwar ist der Kläger durch die festgestellten Zukunftsängste in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Es ist aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand nach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern wird.

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In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der Privatgesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich gewährleistet,

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vgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, EAS. 109 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f.

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Insbesondere garantiert das dortige Gesundheitswesen psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die Betreuung im medizinischen Bereich ist insoweit in den Groß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Allerdings weist die an sich gewährleistete medizinische Versorgung gravierende Lücken nach Art und Umfang auf: Insbesondere ist die persönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder Rehabilitation psychisch Kranker nicht sichergestellt. Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken- und/oder Stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z. B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnten etc.). Fünf psychiatrische Kliniken des türkischen Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung psychiatrischer Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer Institutionen - über lediglich ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führt dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt ist. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form so genannter Depotkrankenhäuser. Allerdings ist die Anzahl und Kapazität derartiger Einrichtungen sehr gering. Die überwiegende Mehrheit derartiger Kranker wird von der eigenen Familie betreut.

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Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 9. Oktober 2002, Anlage zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei.

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Indes werden die Defizite des türkischen Gesundheitssystems im Fall des Klägers voraussichtlich nicht zum Tragen kommen. Es kann nämlich als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass der Kläger nach Rückkehr in die Türkei einer stationären Unterbringung bedarf. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass für den Kläger - wie schon in Deutschland - ambulante bzw. komplementäre Versorgungsangebote ausreichend sein werden. Davon geht auch der Gutachter Weber aus (S. 121 unten des Gutachtens: "Die Therapie muss nicht zwingend ortsgebunden durchgeführt werden). Dafür, dass die bisher vom Kläger in Deutschland eingenommenen Medikamente nicht in der Türkei verfügbar sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffung der Medikamente in der Türkei auf finanzielle Hindernisse stoßen könnte, die nicht durch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch der Kläger oder notfalls durch Unterstützungsleistungen von Verwandten überwunden werden können; denn nach den eigenen Angaben des Klägers ist seine Familie reich. Es ist dementsprechend nicht damit zu rechnen, dass es zu der von Herrn Weber in seiner Antwort auf die Frage 5 des Beweisbeschlusses (S. 122 des Gutachtens) als wahrscheinlich angenommenen "gewissen Verschlimmerung der psychischen Erkrankung" des Klägers wegen Nicht-Behandlung der festgestellten Depression in der Türkei tatsächlich kommen wird. Im Übrigen hält der Gutachter selbst für den Fall, dass der Kläger in die Türkei zurückkehren muss und dort nur unzureichend behandelt wird, nur eine vorübergehende Verschlimmerung des psychischen Beschwerdebildes beim Klägers für wahrscheinlich (S. 122 Mitte und S. 123 unten des Gutachtens). Eine besonders schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung der Depression des Klägers, die als konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers eingeordnet werden könnte, ist damit selbst für den - denkbar schlechtesten - Fall der Nicht-Behandlung der Depression in der Türkei nicht zu erwarten.

61

Zur Klarstellung weist das Gericht abschließend darauf hin, dass im vorliegenden Asyl(streit)verfahren gegen das Bundesamt allein Selbstmordgefahren zu berücksichtigen sind, die (nach erfolgter Abschiebung durch die Ausländerbehörde) im Zielstaat der Abschiebung -hier in der Türkei- drohen (sog. "zielstaatbezogene" Gefahren bzw. Abschiebungshindernisse). Demgemäß ist im vorliegenden Verfahren weder zu prüfen noch zu entscheiden, welche rechtlichen Folgerungen sich aus der Depression des Klägers im Falle der Abschiebung des Klägers aus Deutschland für die handelnde Ausländerbehörde ergeben. Die vom Gutachter für diesen Fall ausdrücklich angesprochene Suizidgefahr (S. 122 bis 124 des Gutachtens) hängt unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen; sie ist deshalb als sog. "inlandsbezogenes" Abschiebungshindernis dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes wird auf § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG verwiesen.