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Verwaltungsgericht Aachen·6 K 1124/10·08.03.2012

Waffenrecht: Keine Munitionserlaubnis für unterkalibrige Schwarzpulver-Presslinge

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Sportschütze begehrte die Eintragung einer Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schwarzpulver-Presslinge Kal. .36 in seine gelbe WBK, um sie in Perkussionsrevolvern Kal. .44 zu verwenden. Das VG Aachen wies die Verpflichtungsklage ab. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 WaffG darf Munition nur für die in der WBK eingetragenen Waffen erteilt werden; bei Presslingen setzt „angepasste Form“ Kalibergleichheit voraus. Sicherheits- und Bedürfnisfragen ändern daran nichts; ein Gutachten war unerheblich.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Eintragung einer Erwerbs-/Besitzberechtigung für Presslinge Kal. .36 in gelbe WBK abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 3 S. 1 WaffG darf nur für Munition erteilt werden, die für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen bestimmt und passend ist.

2

Bei hülsenloser Munition (Schwarzpulver-Presslingen) setzt die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 WaffG verlangte „den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form“ voraus, dass der Durchmesser (Kaliber) der Treibladung dem Kaliber der Schusswaffe entspricht, in der sie verwendet werden soll.

3

Unterkalibrige Schwarzpulver-Presslinge sind bezogen auf eine Schusswaffe größeren Kalibers keine „passende“ Munition im Sinne des Waffengesetzes; eine Munitionserlaubnis kann hierfür nicht auf § 10 Abs. 3 S. 1 WaffG gestützt werden.

4

Ist die begehrte Erlaubnis schon wegen zwingender tatbestandlicher Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 S. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 WaffG ausgeschlossen, kommt es auf das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 WaffG) nicht entscheidungserheblich an.

5

Ein Beweisantrag zu sicherheitstechnischen Fragen ist abzulehnen, wenn die maßgeblichen Normen eine Erlaubniserteilung unabhängig vom Gutachtenergebnis nicht zulassen.

Relevante Normen
§ 27 SprengG§ Waffengesetz§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG§ 11 Abs. 1 Beschussgesetz§ 113 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Inhaber einer ihm vom Landrat des Kreises F. als Kreispolizeibehörde erteilten gelben Sportschützen-Waffenbesitzkarte, in die zwei Perkussionsrevolver des Kalibers .44 und die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition für diese beiden Waffen eingetragen sind. Er ist dementsprechend unstreitig berechtigt, Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .44 zu erwerben und zu besitzen.

3

Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 beantragte der Kläger beim Landrat des Kreises F. als Kreispolizeibehörde, ihm in die erteilte Waffenbesitzkarte zusätzlich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 einzutragen, und führte zur Begründung aus:

4

Er bitte um einen Eintrag in seine Waffenbesitzkarte, der ihm den Erwerb und Besitz von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 ermögliche, weil er die Verwendung von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 für vorteilhaft halte. Derzeit verwende er beim Schießen mit seinen beiden Perkussions-Revolvern des Kalibers .44 Schwarzpulver-Presslinge desselben Kalibers. Im praktischen Einsatz habe sich jedoch gezeigt, dass aufgrund der engen Toleranzen die beim Schießen auftretenden Verschmauchungen an der Waffe bereits nach einer oder zwei Serien ein weiteres Nachladen verunmöglichten. Auf Nachfrage hin habe ihm die Waffenzeitschrift Visier geraten, die beiden Revolver zukünftig mit Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 zu betreiben, deren geringfügig kleinerer Diameter ein leichteres Nachladen ermögliche. Diese Vorgehensweise sei nach Angaben der DEVA (Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.) sowohl in rechtlicher als auch in waffentechnischer Hinsicht unbedenklich.

5

Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 lehnte der Landrat des Kreises F. als Kreispolizeibehörde die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 mit der Begründung ab, die begehrte Erlaubnis könne nicht ausgestellt werden, da der Kläger nicht im Besitz einer Schusswaffe des Kalibers .36 sei.

6

Am 1. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ergänzend geltend macht:

7

Er sei Sportschütze und nehme mit seinen beiden Perkussionsrevolvern des Kalibers .44 an Wettkämpfen mehrerer schießsportlicher Vereinigungen teil, nämlich der DSU (Deutsche Schießsport-Union e. V.), des RSB (Rheinischer Schützen-Bund e. V. 1872) und des DSB (Deutscher Schützen-Bund e. V.). Da er keine Erlaubnis gemäß § 27 SprengG (sog. "Pulverschein") besitze und eine solche Erlaubnis auch nicht erwerben wolle, betreibe er das Schießen als Sportschütze mit sog. Schwarzpulver-Presslingen. Dabei ergebe sich das bereits im Verwaltungsverfahren dargelegte Problem, dass die Presslinge des Kalibers .44 derart passgenau seien, dass durch die beim Schießen auftretenden Verschmutzungen ein weiteres Nachladen bereits nach einer oder zwei Trommelladungen verunmöglicht werde, eine Reinigung der Waffen während der Wettkämpfe aber aufgrund enger zeitlicher Vorgaben nicht möglich sei. Die Lösung des Problems liege in der Verwendung von Presslingen des Kalibers .36, da diese im Durchmesser geringfügig kleineren Presslinge sich auch bei verschmutzter Waffe problemlos laden ließen. Ihr legaler Erwerb und Besitz setze jedoch die begehrte Eintragung eines Munitionserwerbvermerks für Schwarzpulverpresslinge des Kalibers .36 in die Waffenbesitzkarte voraus.

8

Die von der Waffenzeitschrift Visier vorgeschlagene Verwendung von Presslingen des Kalibers .36 anstelle von Presslingen des Kalibers .44 stehe im Einklang mit dem Waffengesetz. Nach den Bestimmungen des Waffengesetzes sei nämlich für jede auf der gelben Sportschützen-Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe automatisch ein Munitionserwerb und -besitz passend zur Waffe genehmigt. Damit Vorderladerschützen ohne die ansonsten erforderliche Erwerbserlaubnis nach § 27 SprengG mit Vorderladerwaffen schießen könnten, habe der Gesetzgeber die Pulverpresslinge ausdrücklich als Munition eingestuft und damit den Erwerb und Besitz der zu einer Vorderladerwaffe passenden Presslinge durch den zum Waffenbesitz berechtigten Vorderladerschützen ebenfalls genehmigt.

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Aus § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG ergebe sich zwar die Einschränkung, dass die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nur "für die darin eingetragenen Schusswaffen" und damit im Regelfall nur für Munition eines mit dem Kaliber der Waffe übereinstimmenden Kalibers erteilt werde.

10

Bei Schwarzpulver-Presslingen gelte das Erfordernis der Übereinstimmung des Kalibers von Schusswaffe und Munition jedoch nicht. Dies ergebe sich aus den besonderen Eigenschaften der Schwarzpulver-Presslinge als hülsenlose Munition und aus der Definition der Schwarzpulver-Presslinge in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 zum Waffengesetz.

11

In der letztgenannten Bestimmung werde hülsenlose Munition wie etwa Schwarzpulver-Presslinge definiert als "Treibladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste (Anmerkung: Hervorhebung durch den Kläger) Form hat". Entscheidungserheblich sei damit die Frage, ob Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 als "passende" Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 zum Waffengesetz einzustufen seien. Davon sei aus folgenden Erwägungen auszugehen:

12

Das Kaliber sei ein Maß für den Durchmesser von Projektilen. Auch der Innendurchmesser des Laufs einer Waffe werde als Kaliber bezeichnet. Bei einer Treibladung handele es sich dagegen um eine Hilfsangabe. Schon die Konsistenz des eher "bröseligen" Presslings erlaube hier keine exakte Angabe. Zudem würden Treibladungen im Gegensatz zu Geschossen nicht in Millimetern oder Zoll gemessen, sondern in Gramm oder Grain (1 englisches Grain = 64,79891 Milligramm). Der Gesetzgeber verlange daher in Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz nicht ein bestimmtes Kaliber, sondern nur eine an die Innenabmessungen einer Schusswaffe "angepasste Form" des Schwarzpulver-Presslings. Dass der amtliche Vordruck für Waffenbesitzkarten für Munition die Eintragung eines Kalibers in die entsprechende Spalte vorsehe, ändere nichts daran, dass in Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz für hülsenlose Treibladungen ein bestimmtes Kaliber nicht vorgeschrieben werde.

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Davon ausgehend spreche dafür, dass Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 eine an die Innenabmessungen seiner beiden Perkussionsrevolver "angepasste Form" hätten, dass sie in die Trommelkammer der beiden eingetragenen Waffen des Kalibers .44 problemlos und ohne weitere Modifikation eingebracht werden könnten. Bei verschmutzter Trommel lägen sie sogar an der Trommelwand an.

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Ebenso könnten Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 mit Perkussionsrevolvern des Kalibers .44 ohne weitere Modifikation gefahrlos geschossen werden, wobei als Geschoss freilich nur ein Projektil des Kalibers .44 verwendet werden dürfe, weil sich andernfalls beim Abbrand des Pulvers kein ausreichender Gasdruck aufbaue. Hinsichtlich des Gasdrucks und der spezifischen Energie der Treibladung würden handelsübliche Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 im Übrigen ähnliche Leistungsdaten aufweisen wie handelsübliche Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .44. Bei Verwendung von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 werde nämlich die Ladung lediglich von 30,5 grs. Schwarzpulver auf 26,5 grs. Schwarzpulver reduziert. Eine Vorderlader-Schusswaffe lasse sich vor diesem Hintergrund auch mit einem Pressling geringeren Durchmessers noch zuverlässig und sogar für Wettkampfzwecke handhaben.

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Der Beklagte begründe seine gegenteilige Auffassung mit einer formalistischen und zu engen grammatikalischen Auslegung des Gesetzes. Die Innenabmessungen einer Waffe seien im verschmutzten Zustand geringer als im gereinigten. Die Presslinge des Kalibers .36 seien dann von der Form her besser angepasst, weil Presslinge des Kalibers .44 dann nicht mehr passen würden. Der Verweis auf eine Reinigung der Waffe während des Wettkampfs sei nicht zielführend. Es gebe außerhalb des Deutschen Schützenbundes oftmals Schießordnungen mit Zeitbegrenzungen. Exemplarisch sei die sog. "Schwarzpulver-Initiative SPI" zu nennen, die ausschließlich mit Schwarzpulverwaffen - in den allermeisten Fällen mit Vorderladern - schieße.

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Demgegenüber führe eine teleologische und historische Auslegung des Gesetzes zum zutreffenden Ergebnis.

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Auszugehen sei davon, dass ein Pressling nichts anderes sei als eine in eine feste Form gebrachte Treibladung, die anstelle von losem Schwarzpulver eingesetzt werde. Es bleibe dem Verwender also erspart, die entsprechende Menge Schwarzpulver abzumessen und mit losem Schwarzpulver umzugehen. Der Umgang mit losem Pulver sei so gefährlich, dass der Gesetzgeber hierfür eine Erlaubnis vorschreibe. Der Umgang mit Presslingen sei hingegen dem Inhaber einer sog. "gelben Waffenbesitzkarte" erlaubt. Der Gesetzgeber habe durch diese Regelung ausgeschlossen, dass ein unerfahrener Schütze die Waffe zu stark lade und dass es dadurch zu Unfällen komme. Auf den Fall bezogen bedeute dies, dass kein höheres Unfallrisiko für den Schützen bestehe, wenn er Presslinge mit geringerem, aber trotzdem noch passendem Durchmesser nehme. Umgang, Aufbewahrung und Handhabung seien identisch. Auch für die Gesellschaft entstehe kein höheres Sicherheitsrisiko, wenn der zusätzliche Erwerb und Besitz von Presslingen mit geringerem Durchmesser genehmigt werde.

18

Die Richtigkeit dieses Vortrags werde bestätigt durch ein Schreiben der SPI vom 18. Februar 2011. Die SPI nehme den Standpunkt ein, dass es sich bei dem Pressling um das Pulver - also das Treibladungsmittel - handele, das ansonsten in eine Patronenhülse verfüllt würde. Bei Einhaltung der laut Anlagen zum Waffengesetz vorgegebenen Höchstwerte des Gasdrucks sei es unerheblich, wie viel Treibladungsmittel nun ganz konkret verladen werde. Der Munitionshersteller bestimme die Ladungsmenge orientiert an der Zweckbestimmung der Munition. Wichtig dabei sei nur, dass die gesetzlich vorgegebenen Gasdruckwerte und ggf. vorgegebene Maximalladungen nicht überschritten würden. Entsprechend sollte es daher dem Nutzer ebenfalls freigestellt bleiben, für besondere Verwendungszwecke die Menge des verwendeten Treibladungsmittels zu variieren. Der Markt stelle ihm hierfür die beiden einzigen derzeit verfügbaren Kaliber .44 und .36 zur Verfügung.

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Im Waffenrecht sei die Variation der Treibladung nicht unüblich. Dies zeige das Beispiel eines auf das Kaliber .357 Magnum ausgelegten Revolvers, aus dem in aller Regel auch die Munition des Kalibers .38 Special verschossen werden könne und dürfe. In beiden Fällen habe das Geschoss immer einen Durchmesser von 9 mm. Und genau darum gehe es. Das Geschoss sei das Entscheidende, an dem sich das Waffenkaliber festmache, nicht etwa die Treibladung. Selbstverständlich könne man aus einem Revolver des Kalibers .44 kein Geschoss des Kalibers .36 verschießen. Aber sehr wohl könne man - ohne Ausweitung des Gefahrenpotenzials - eine geringere als ursprünglich für das Kaliber .44 ausgelegte Treibladung verwenden.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Kreises F. als Kreispolizeibehörde vom 2. Juni 2010 - soweit darin die Erteilung einer Erwerbsberechtigung für Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 abgelehnt wird - zu verpflichten, eine Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 in die Waffenbesitzkarte 000024/04 des Klägers einzutragen,

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hilfsweise,

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ein sachverständiges Gutachten unter Beteiligung eines Beschussamtes zu der Frage einzuholen, ob die Verwendung von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 in einem der beiden Perkussionsrevolver des Klägers sich Gefahr erhöhend auswirken kann.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und führt zur Begründung aus:

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Der begehrten Erlaubnis stehe entgegen, dass in Anlage 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 1.3 die Munition, deren Erwerbserlaubnis der Kläger durch Eintragung in seine Waffenbesitzkarte begehre, als eine zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte "hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschosse, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe ... angepasste Form hat)" definiert werde. Es werde nicht bezweifelt, dass die vom Kläger beantragten Presslinge des Kalibers .36 in die Waffe des Kalibers .44 eingebracht werden könnten. Der Gesetzgeber verlange aber ausdrücklich eine "den Innenabmessungen einer Schusswaffe ... angepasste Form" der hülsenlosen Munition. Das bedeute, dass der Durchmesser der hülsenlosen Munition weder größer noch kleiner sein dürfe als die Innenabmessungen der Schusswaffe. Allein die Möglichkeit des Einbringens einer Treibladung in eine Waffe habe der Gesetzgeber mit dem Begriff der "angepassten Form" nicht gemeint. Ansonsten hätte der Gesetzgeber anders formulieren müssen. Schon deshalb sei die Klage abzuweisen.

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Außerdem sei das Bedürfnis für eine nicht angepasste Munition vorliegend nicht ersichtlich. Nach Auskunft des Deutschen Schützenbundes werde der starken Verschmutzung beim Schießen mit Schwarzpulver-Presslingen dadurch Rechnung getragen, dass eine Reinigung der Waffe während des Wettkampfes zulässig sei.

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Zusätzlich vom Beschussamt Köln und vom Bundeskriminalamt und der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des Polizeipräsidiums Bonn eingeholte Auskünfte hätten keine weiterführenden Erkenntnisse gebracht.

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Schließlich sei davon auszugehen, dass gerade im waffenrechtlichen Bereich, in dem sicherheitsrelevante Aspekte normiert worden seien, der Gesetzgeber möglichst genaue Formulierungen gewählt habe. Deshalb sei eine Auslegung der strittigen Gesetzesformulierung zwar nicht von vornherein auszuschließen. Die Auslegung eines Gesetzeswortlauts setze jedoch eine Ungenauigkeit oder Mehrdeutigkeit voraus, die im konkreten Fall nicht gegeben sei. Ein Ermessen, das zugunsten des Klägers ausgeübt werden könnte, sei der Waffenbehörde nicht eingeräumt.

31

Im Übrigen verbleibe bei dem vom Kläger beabsichtigten Einsatz unterkalibriger Schwarzpulver-Presslinge wegen der nicht identischen bzw. nur fast identischen Abmessungen ein nicht befüllter Raum im Lauf der Waffe, dessen Auswirkung beim Schussvorgang nicht absehbar sei. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber diesbezüglich enge Voraussetzungen normiert habe.

32

Mit Ersuchen vom 20. Mai 2011 hat das Gericht eine amtliche Auskunft der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (im Folgenden: BAM) dazu,

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1. welche Kriterien oder Merkmale von den Begriffen "Typ" und "Bezeichnung" in § 11 Abs. 1 des Beschussgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2002 erfasst bzw. zugelassen werden,

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2. ob bei der BAM jemals der gewerbsmäßige Vertrieb von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 für die Verwendung in Perkussionsrevolvern des Kalibers .44 beantragt worden ist und wie ggfs. ein solcher Antrag mit welcher Begründung beschieden worden ist, und

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3. wie ein Antrag im Sinne der Frage 2. - falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist - nach geltendem Recht mit welcher Begründung beschieden werden würde,

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eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftliche Auskunft der BAM vom 18. August 2011 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den vom Landrat des Kreises F. als Kreispolizeibehörde vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Landrats des Kreises F. als Kreispolizeibehörde vom 2. Juni 2010 ist - soweit darin die Erteilung einer Erwerbsberechtigung für Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 abgelehnt wird - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

41

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 zu erteilen. Einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von hülsenloser Munition - sogenannten "Schwarzpulver-Presslingen" - des Kalibers .36 zur Verwendung in seinen Perkussionsrevolvern des Kalibers .44 steht nämlich zwingend entgegen, dass Munition des Kalibers .36 nur in einer Schusswaffe des Kalibers .36 verwendet werden darf.

42

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Klageanspruch kommen im Fall des Klägers allein die §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz in Betracht, denn einen Antrag für einen der in § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG geregelten Sachverhalte hat der Kläger nicht gestellt.

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Vgl. zu den Fallgruppen des § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG Gade / Stoppa, WaffG, Kommentar, § 110 Rdnr. 50.

44

Ob davon ausgehend ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 8 Abs. 1 WaffG zu bejahen ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger erfüllt nämlich jedenfalls nicht die in § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Munitionserwerb und -besitz, die im Übrigen bei dem hier vorliegenden Sachverhalt vorrangig zu prüfen sind; denn wären alle Voraussetzungen für die Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis zum Munitionserwerb und -besitz erfüllt, sodass die Erteilung der Erlaubnis nur noch vom Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses abhängen würde, so würde ein Bedürfnis wohl nicht zu verneinen sein (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 - WaffVwV -, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 22. März 2012, zu § 10, Unterpunkt 10.10 Satz 3).

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Nach dem somit für die Entscheidung über das Klagebegehren zentralen § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG darf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nur "für die darin eingetragenen Schusswaffen" erteilt werden.

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Für welche Munition danach eine Erlaubnis zu erteilen ist, erschließt sich für Patronenmunition bereits aus der Natur der Sache dahingehend, dass die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nur für eine Munition erteilt werden darf, die dem Kaliber der Waffe entspricht. Da Patronenmunition nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 der Anlage 1 zum Waffengesetz immer ein Geschoss einschließt, würde im Fall der Zündung der Gasdruck unkontrolliert aus dem Waffenlauf entweichen, wenn der Durchmesser des Geschosses kleiner als der Innendurchmesser des Laufs der Waffe wäre; umgekehrt könnte durch einen Lauf niemals ein Geschoss mit einem größeren Durchmesser verschossen werden. Dies sieht der Anwalt des Klägers bezogen auf Patronenmunition nicht anders.

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Dazu steht nicht im Gegensatz, dass nach Unterpunkt 10.10 WaffVwV - dargestellt am Beispiel der Munition .38 Spezial und der Munition .357 Magnum - für Waffen eines bestimmten Kalibers durch unterschiedliche Treibladungen voneinander abweichende Patronenmunition erworben und verwendet werden darf. Denn wenn auch im Beispielsfall aufgrund der unterschiedlichen Treibladungen der Gasdruck der Munition .38 Spezial vom Gasdruck der Munition .357 Magnum abweicht, muss doch der Durchmesser der Geschosse der in Rede stehenden Patronenmunition und damit deren Kaliber mit 9 mm in beiden Fällen dem Kaliber der Schusswaffe entsprechen.

48

Die damit gebotene Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG in Bezug auf Patronenmunition in dem Sinne, dass die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition voraussetzt, dass das Kaliber der Munition dem Kaliber der in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen entspricht, ist entgegen der Auffassung des Klägers auf hülsenlose Munition im Sinne des Abschnitts 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz ohne Abstriche zu übertragen. Auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver-Presslingen darf gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur erteilt werden, wenn ihr Kaliber dem Kaliber einer in eine Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe, mit der sie verschossen werden sollen, entspricht.

49

Dies folgt unmissverständlich bereits aus dem Wortlaut des Abschnitts 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz. Darin werden die vom Kläger für das Schießen mit seinen Perkussionsrevolvern verwendeten hülsenlosen Schwarzpulver-Presslinge definiert als "zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat)". "Angepasst" an die "Innenabmessungen einer Schusswaffe" ist nach den Regeln der Logik eine Treibladung nur dann, wenn ihr Durchmesser - nicht anders als der eines Geschosses - den Innenabmessungen einer Schusswaffe entspricht, wenn also mit anderen Worten das Kaliber der Treibladung unabhängig davon, ob es sich um eine Ladung mit oder ohne Geschoss handelt, dem Kaliber der Schusswaffe entspricht. Angesichts dieser eindeutigen Verknüpfung der Form einer Treibladung mit dem Kaliber der Schusswaffe ist für eine Auslegung des Abschnitts 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz dahingehend, dass die Treibladung einer hülsenlosen Munition auch ein geringeres Kaliber, d.h. einen geringeren Durchmesser als das zum Lauf der Schusswaffe passende Geschoss haben darf, kein Raum.

50

Nichts anderes ergibt sich aus der Systematik des Abschnitts 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 der Anlage 1 zum Waffengesetz. Bei der Definition der Patronenmunition in Nr. 1.1 geht der Gesetzgeber - wie soeben dargelegt - ausnahmslos davon aus, dass Waffenkaliber (= Innenabmessungen des Laufs einer Schusswaffe) und Munitionskaliber (= Durchmesser des Geschosses) übereinstimmen müssen. Wenn daran anschließend in Nr. 1.3 als das entscheidende Merkmal für die Einbeziehung der hülsenlosen Munition (= Treibladung mit oder ohne Geschosse) in den Munitionsbegriff des Waffengesetzes herausgestellt wird, dass die Treibladung in der Form den Innenabmessungen des Laufs einer Schusswaffe angepasst sein muss, kann dies bei systematischer Betrachtung nur bedeuten, dass der Durchmesser (= das Kaliber) der Treibladung dem Kaliber der Schusswaffe, in der die hülsenlosen Munition verschossen werden soll, entsprechen muss.

51

Davon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz aus, wenn dort in Satz 2 der Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 2 - erkennbar anknüpfend an die Definition hülsenloser Munition in Nr. 1.3 - zu vorgefertigten Ladungen ausgeführt wird: "Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben." Durch die dort gewählte Formulierung "geometrisch geformte Presslinge" wird zusätzlich anschaulich hervorgehoben, dass Presslinge geometrisch geformt sein und durch die Anpassung ihrer Form an die Innenmaße des Laufs einer Schusswaffe ein nicht veränderbares Produktkennzeichen - nämlich einen dem Innenmaß des Laufs einer Schusswaffe entsprechenden Durchmesser - aufweisen müssen. Nur wenn die Treibladung im Durchmesser - d.h. mit einem anderen Wort: im Kaliber - dem Kaliber einer Schusswaffe entspricht, wird die Treibladung über die Nr. 1.3 des Abschnitts 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 der Anlage 1 zum Waffengesetz in den Munitionsbegriff des Waffengesetzes einbezogen, und ersichtlich soll sie auch nur in einer Schusswaffe des gleichen Kalibers verwendet werden.

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Unabhängig davon ist auch § 11 Abs. 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 3970, 4003, in der am 31. März 2012 aktuellen Fassung, nachgewiesen in <juris>) - BeschG - zu entnehmen, dass hülsenlose Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3

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1. ein Kaliber hat, das dem Durchmesser der an die Innenabmessungen des Laufs einer Schusswaffe angepassten hülsenlosen Treibladung entspricht und

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2. nur dann gewerbsmäßig vertrieben oder anderen überlassen werden darf, wenn sie "ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach" von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

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Dazu, was unter dem "Typ" und der "Bezeichnung" hülsenloser Munition im Sinne des § 11 Abs. 1 BeschG zu verstehen ist

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- vgl. zur Entstehungsgeschichte der Norm Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage, BeschG § 11 Rdnr. 3 -,

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verhalten sich die Abschnitte 6 und 7 der Allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz vom 13. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1474) - BeschussV - sowie insbesondere § 26 BeschussV mit Hinweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BeschussG, wonach die Maße und Energiewerte für Feuerwaffen und Munition in "Maßtafeln" vorgegeben werden. Davon ausgehend muss der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde den Vertrieb und die Überlassung der Munition an andere zulässt, auch eine Angabe dazu enthalten, für welchen Waffentyp die Munition zugelassen ist und welches Kaliber sie hat.

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Dabei muss die zuständige Behörde - bezogen auf hülsenlose Schwarzpulver-Presslinge ist dies die BAM - das Kaliber einer Treibladung ohne Geschoss wie sie der Kläger verwendet danach bestimmen, welchen Durchmesser die Treibladung tatsächlich hat. Nur wenn das so bestimmte Kaliber der Treibladung den Innenabmessungen einer Schusswaffe entspricht, handelt es sich nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz bei der Treibladung um Munition im Sinne des Waffengesetzes, die der Waffenbesitzer nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG für die in seine Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe gleichen Kalibers auch ohne eine ansonsten nach § 27 Abs. 1 Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002, BGBl. I 3518 (im Folgenden: SprengG), erforderliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis erwerben und besitzen darf. Auch durch § 11 Abs. 1 BeschG wird damit letztlich vorgegeben, dass die Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur für Treibladungen erteilt werden darf, deren Durchmesser exakt dem Kaliber einer in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe entspricht.

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Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass die BAM in ihrer amtlichen Auskunft vom 18. August 2011 die Auffassung vertritt, in einem auf § 11 Abs. 1 BeschG gestützten Zulassungsbescheid nach den Vorgaben der Tabelle 7 für "Hülsenlose Treibladungen und Spezialmunition" könne die Verwendungsbestimmung - ganz im Sinne des Klägers - auf einen entsprechenden Antrag hin lauten

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"Schwarzpulverpressling KaI. 36 zum Verschießen aus Perkussionsrevolvern im KaI. 36 und XX geeignet".

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Denn selbst wenn die BAM einem gewerbsmäßig handelnden Antragsteller nach § 11 Abs. 1 BeschG erlauben würde, Schwarzpulverpresslinge des KaI. 36 zum Verschießen aus Perkussionsrevolvern im KaI. 44 zu vertreiben oder anderen zu überlassen, könnte der Kläger hieraus keinen Nutzen ziehen. Denn bezogen auf einen Perkussionsrevolver im KaI. 44 wären Treibladungen des KaI. 36 keine Munition im Sinne des Waffengesetzes, weil insoweit die Voraussetzung des Abschnitts 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der Person des Klägers nicht erfüllt wäre, dass das Kaliber der Treibladung den Innenabmessungen der Schusswaffe entsprechen muss, in der sie verwendet werden soll. Der Kläger dürfte deshalb Schwarzpulverpresslinge des KaI. 36 weiterhin nur mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG erwerben, besitzen und verwenden, solange er nur Perkussionsrevolver im KaI. 44 besitzt.

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Insgesamt steht damit fest, dass dem Kläger die begehrte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulverpresslingen des Kalibers .36 nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz nicht erteilt werden kann, weil eine Perkussionswaffe dieses Kalibers nicht in seine Waffenbesitzkarte eingetragen ist.

63

Die gegen diese Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

64

Der Einwand des Klägers, das Kaliber der Perkussionsrevolver des Klägers verändere sich während eines Wettkampfs, an dem er teilnehme, durch Verschmutzungen im Lauf der Waffe schon nach dem Schießen einer ersten Serie, ist schlichtweg unzutreffend. Physikalisch verkleinert sich der Innendurchmesser des metallenen Laufs der Schusswaffe nicht infolge des Abfeuerns einiger Treibladungen. Störende Schmutzablagerungen im Lauf der Schusswaffe sind mit den dafür bereitzuhaltenden Hilfsmitteln zu reinigen, um die Schusswaffe in einem für den Wettkampf optimalen Zustand zu halten. Dass der Kläger in einem Wettkampf hierfür nicht genügend Zeit haben will, ist nicht recht einsichtig. Sollte tatsächlich nach einer Wettkampfordnung das Reinigen der Waffe während des Wettkampfs nicht erlaubt sein, wird der Kläger im Übrigen dadurch nicht gegenüber anderen Wettkampfteilnehmern benachteiligt, weil auch sie den gleichen Bedingungen unterliegen.

65

Die in § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz getroffene Regelung, dass eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulverpresslingen des Kalibers .36 nur erteilt werden darf, wenn eine Perkussionswaffe des gleichen Kalibers in die Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen ist, verletzt den Kläger schließlich nicht in Grundrechten.

66

Die hier lediglich in Betracht zu ziehende, durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers als Hobbyschütze wird durch die in Rede stehenden Regelungen des Waffengesetzes materiell wirksam eingeschränkt.

67

Mit der vom Kläger beanstandeten Regelung, die ihm nur erlaubt, Schwarzpulverpresslinge im Kaliber einer Perkussionswaffe, die in seine Waffenbesitzkarte eingetragen ist, zu erwerben und zu besitzen, verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber hat die sog. Presslinge als Munition eingestuft und damit auch für Personen ohne Erlaubnis nach dem SprengG (ausnahmsweise) eine Möglichkeit geschaffen, "Munition" für Vorderlader-Revolver zu erwerben. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass Personen ohne Erlaubnis nach dem SprengG nicht über die zum Umgang unter anderem mit Schwarzpulver erforderliche (nachgewiesene) Sachkunde verfügen. Wegen der deswegen nachvollziehbar nicht auszuschließenden Gefahren einer zu großzügigen Freigabe von Sprengstoff an Sportschützen ohne Erlaubnis nach dem SprengG ist es daher legitim und aus präventiven Gründen der Gefahrenabwehr auch notwendig, die Erwerbsberechtigung solcher Personen auf Presslinge im konkreten Kaliber der jeweiligen Waffe zu beschränken - so wie es der Gesetzgeber geregelt hat.

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Entgegen der Einschätzung des Klägers ist schon der Umgang mit "erlaubten" Presslingen nicht ungefährlich. Sie haben zwar kalibergerechte Maße, werden jedoch bei der Verwendung durch den dabei entstehenden Druck erfahrungsgemäß "zerbröselt". Die Verwendung von Presslingen - speziell im kleineren Kaliber - birgt außerdem die Gefahr von Zündversagern bzw. Spätzündern.

69

Erst recht ist die nach der geltenden Gesetzeslage verbotene, vom Kläger jedoch beabsichtigte Verwendung von unterkalibrigen Presslingen - konkret von Presslingen des Kalibers .36 in einem Revolver des Kalibers .44 - kritisch zu sehen, da - wie die BAM überzeugend dargelegt hat - aus sicherheitstechnischer Sicht eine Gefahrenerhöhung in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden kann, weil es z. B. beim Schießen mit unterkalibriger Munition innerhalb des Patronenlagers zu einer Überzündung auf die weitere geladene Munition kommen kann.

70

Schließlich ist die Gefahr, dass die vom Kläger angestrebte Lockerung einzelne Sportschützen dazu verleiten könnte, ohne die Erlaubnis nach dem SprengG und die für deren Erteilung zu erwerbende Sachkunde nicht nur Presslinge des Kalibers .36 in einem Revolver des Klaibers .44 zu verschießen, sondern weitergehend mit unterschiedlichen Presslingen zu experimentieren und dadurch sich selbst und Dritte zu gefährden. Auch diese Gefahr durfte der Gesetzgeber mit der geltenden Regelung zur Gefahrenabwehr ausschließen.

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Letztlich wird das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Dagegen spricht bereits entscheidend, dass der Kläger seinen - grundsätzlich nachvollziehbaren - Wunsch, die Menge des Treibmittels variieren zu wollen, durch die Verwendung von Schwarzpulver nach dem Erwerb einer Erlaubnis nach dem SprengG jederzeit verwirklichen kann.

72

Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag hat das Gericht nicht entsprochen, weil die streitentscheidenden Normen - wie dargelegt - eine Ausnahme auch dann nicht zulassen, wenn ein sachverständiges Gutachten bestätigen würde, dass die Verwendung von Schwarzpulver-Presslingen des Kalibers .36 in einem der beiden Perkussionsrevolver des Klägers sich nicht Gefahr erhöhend auswirken kann. Denn auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - aus weiteren legitimen Gründen die bestehende restriktive Regelung zur Gefahrenabwehr beschlossen und damit die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens nicht überschritten.

73

Da die Klage ohnehin insgesamt keinen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob sie überdies unzulässig ist, weil - wie die BAM in ihrer amtlichen Stellungnahme vom 18. August 2011 mitgeteilt hat - derzeit keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 BeschussG erteilt oder beantragt worden ist, gewerbsmäßig Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 zur Verwendung in einem Perkussionsrevolver des Kalibers .44 zu vertreiben oder anderen zu überlassen, was zur Folge hat, dass der Kläger unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits faktisch sein Vorhaben, Schwarzpulver-Presslinge des Kalibers .36 in einem Perkussionsrevolver des Kalibers .44 zu verschießen, in Deutschland nicht verwirklichen kann.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.