Anerkenntnisurteil: Mahnwache als Versammlung nach Versammlungsgesetz festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihre am 26.09.2020 angemeldete Mahnwache vor dem „B“ als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetz zu behandeln ist. Der Beklagte erklärte vollumfängliches Anerkenntnis; das VG Aachen erließ auf Antrag der Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil. Eine weitere Sachprüfung war nicht erforderlich. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anerkenntnisurteil: Feststellung, dass die angemeldete Mahnwache als Versammlung zu behandeln ist; Klageantrag stattgegeben, Beklagter trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Beklagte ein vollumfängliches Anerkenntnis und beantragt die Klägerin ein Anerkenntnisurteil, hat das Gericht dieses gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne weitere inhaltliche Prüfung zu erlassen.
Bei Erlass eines Anerkenntnisurteils entbehrt es in der Regel einer Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Entscheidungsbegründung, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 313b Satz 1 ZPO.
Durch Anerkenntnis kann ein Feststellungsurteil ergehen; der Feststellungsgegenstand (z.B. die Einordnung einer Mahnwache als Versammlung) kann ohne Beweisaufnahme festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Prozessausgang; hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, so ist er grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird entsprechend dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25. April 2022 festgestellt, dass die von der Klägerin für den 26. September 2020 angemeldete Mahnwache vor dem „B“ wie eine Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes zu behandeln war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Entsprechend dem mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 erklärten vollumfänglichen Anerkenntnis des beklagten Landes sowie dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Anerkenntnisurteils war dieses gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne weitere Sachprüfung zu erlassen. Eines Tatbestandes und der weiteren Entscheidungsgründe bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 313b Satz 1 ZPO).
Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, Rn. 11 zu § 156 VwGO.